Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche RechtswissenschaftAugust Ludwig Reyscher, Wilhelm Eduard Wilda, Georg Beseler, Otto Stobbe O. Wigand, 1842 |
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... Verhältniß der Miterben unter sich nichts verändert wird . Auch der Erblasser darf nicht durch beliebige Ver- theilung der Schulden eine Vermehrung oder Verminderung der colonatrechtlichen Abfindungsquoten , so wenig wie eine Verlegung ...
... Verhältniß der Miterben unter sich nichts verändert wird . Auch der Erblasser darf nicht durch beliebige Ver- theilung der Schulden eine Vermehrung oder Verminderung der colonatrechtlichen Abfindungsquoten , so wenig wie eine Verlegung ...
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... Verhältniß als Haussohn aufgelöset und das Recht des Vaters , das zu jenem Zweck Gegebene wieder einzuziehen , aufgegeben . Den Brautschaß bringt die Tochter mit vä- terlicher Einwilligung in eine Genossenschaft des Hofes , in welchen ...
... Verhältniß als Haussohn aufgelöset und das Recht des Vaters , das zu jenem Zweck Gegebene wieder einzuziehen , aufgegeben . Den Brautschaß bringt die Tochter mit vä- terlicher Einwilligung in eine Genossenschaft des Hofes , in welchen ...
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... u . deutsche Rechtswissenschaft B. VI . H. 1. 2. S. 251. A. M. ist Pauli d . ehel . Erbrechte nach lüb . Rechte ( Lübeck 1840 ) S. 214 . Beseler S. 321 . im Verhältniß mit den unabgefundenen Kindern und dem Ehegatten freie 32 Runde :
... u . deutsche Rechtswissenschaft B. VI . H. 1. 2. S. 251. A. M. ist Pauli d . ehel . Erbrechte nach lüb . Rechte ( Lübeck 1840 ) S. 214 . Beseler S. 321 . im Verhältniß mit den unabgefundenen Kindern und dem Ehegatten freie 32 Runde :
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August Ludwig Reyscher, Wilhelm Eduard Wilda, Georg Beseler, Otto Stobbe. im Verhältniß mit den unabgefundenen Kindern und dem Ehegatten freie Hand behalten , daß der Abgefundene von diesem engeren Fa- milienverhältniß in Beziehung auf ...
August Ludwig Reyscher, Wilhelm Eduard Wilda, Georg Beseler, Otto Stobbe. im Verhältniß mit den unabgefundenen Kindern und dem Ehegatten freie Hand behalten , daß der Abgefundene von diesem engeren Fa- milienverhältniß in Beziehung auf ...
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... Verhältniß zu einer andern nicht be = dachten , und daher kommt noch eine dritte Art der Collision der Geseze nicht selten zur Sprache : die Collision der Gesche nach ih- rem Gegenstande . Diese lettere hat es zunächst nur mit ...
... Verhältniß zu einer andern nicht be = dachten , und daher kommt noch eine dritte Art der Collision der Geseze nicht selten zur Sprache : die Collision der Gesche nach ih- rem Gegenstande . Diese lettere hat es zunächst nur mit ...
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˹éÒ 389 - Mein Freund, die Zeiten der Vergangenheit Sind uns ein Buch mit sieben Siegeln. Was ihr den Geist der Zeiten heißt, Das ist im Grund der Herren eigner Geist, In dem die Zeiten sich bespiegeln.
˹éÒ 300 - Was insbesondere die organischen Einrichtungen betrifft, so muß nicht nur über die Vorfrage, ob solche unter den obwaltenden Umständen nothwendig sind, sondern auch über Entwurf und Anlage derselben in ihren allgemeinen Umrissen und wesentlichen Bestimmungen im Plenum und durch Stimmen-Einhelligkeit entschieden werden.
˹éÒ 287 - Friedensschluß-Bestätigung von Seiten des Bundes ankommt, wie auch, wenn über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes in den Bund entschieden werden soll, bildet sich die Versammlung zu einem Plenum.
˹éÒ 281 - Das erste Geschäft der Bundesversammlung nach ihrer Eröffnung wird die Abfassung der Grundgesetze des Bundes und dessen organische Einrichtung in Rücksicht auf seine auswärtigen, militärischen und inneren Verhältnisse sein.
˹éÒ 78 - ... Der König ist das Oberhaupt des Staats, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den von Ihm gegebenen in der gegenwärtigen Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus."; Württembergische Verfassung von 1819 (Anm.
˹éÒ 300 - In der Regel faßt die Bundesversammlung die zur Besorgung der gemeinsamen Angelegenheiten des Bundes erforderlichen Beschlüsse im engern Rathe, nach absoluter Stimmenmehrheit. Diese Form der Schlußfassung findet in allen Fällen Statt, wo bereits feststehende allgemeine Grundsätze in Anwendung, oder beschlossene Gesetze und Einrichtungen zur Ausführung zu bringen sind, überhaupt aber bei allen Berathungs-Gegenständen, welche die Bundesacte oder spätere Beschlüsse nicht bestimmt davon ausgenommen...
˹éÒ 295 - Der Umfang und die Schranken, welche der Bund seiner Wirksamkeit vorgezeichnet hat, sind in der Bundesakte bestimmt, die der Grundvertrag und das erste Grundgesetz dieses Vereins ist. Indem dieselbe die Zwecke des Bundes ausspricht, bedingt und begrenzt sie zugleich dessen Befugnisse und Verpflichtungen.
˹éÒ 304 - Da die Bundesversammlung schon nach dem Art. 17 der Schlußacte berufen ist, zur Aufrechthaltung des wahren Sinnes der Bundesacte und der darin enthaltenen Bestimmungen, wenn über deren Auslegung Zweifel entstehen sollte , dem Bundeszwecke gemäß zu erklären, so versteht es sich von selbst, daß zu einer Auslegung der Bundes- und der Schlußacte mit rechtlicher Wirkung, auch nur allein und ausschließend der deutsche Bund berechtigt ist.
˹éÒ 191 - Ich aber sage euch: Liebet eure Feinde, segnet, die euch fluchen, thut wohl denen, die euch hassen, bittet für die, so euch beleidigen und verfolgen ; Auf daß ihr Rinder seid eures Vaters im Himmel.
˹éÒ 244 - Angriffs wirklich vorhanden ist, in Berathung nehmen und darüber in der kürzest möglichen Zeit einen Ausspruch thun. Wird die Gefahr anerkannt, so muß, gleichzeitig mit diesem Ausspruche, wegen der in solchem Falle unverzüglich in Wirksamkeit zu setzenden Vertheidigungsmaaßregeln ein Beschluß gefaßt werden. Beides, jener Ausspruch und dieser Beschluß, ergeht von der engern Versammlung, die dabei nach der in ihr geltenden absoluten Stimmenmehrheit verfährt.