Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche RechtswissenschaftAugust Ludwig Reyscher, Wilhelm Eduard Wilda, Georg Beseler, Otto Stobbe O. Wigand, 1842 |
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... dritten Personen etwas heraus zu zahlen . Selbst künftiges , nachher erst zu erwerbendes , Vermögen konnte im älteren deutschen Recht durch eine Fiction in der Auflassung begrif = fen werden 4o ) ; und wenn gleich heutzutage nicht ...
... dritten Personen etwas heraus zu zahlen . Selbst künftiges , nachher erst zu erwerbendes , Vermögen konnte im älteren deutschen Recht durch eine Fiction in der Auflassung begrif = fen werden 4o ) ; und wenn gleich heutzutage nicht ...
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... dritten Personen eine Abfindung davon zu zahlen , Schulden zu übernehmen , gibt ihr nicht nothwendig den Charakter eines onerosen Geschäfts , sondern mindert nur den Umfang der Li- beralität ; wie denn alles dieses auch mit einer ...
... dritten Personen eine Abfindung davon zu zahlen , Schulden zu übernehmen , gibt ihr nicht nothwendig den Charakter eines onerosen Geschäfts , sondern mindert nur den Umfang der Li- beralität ; wie denn alles dieses auch mit einer ...
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... Dritten geschlossenen Vertrage , so lange er unter den Contrahenten nicht abgeändert ist , diesem Dritten den Beitritt zu demselben und damit eine actio utilis gegen den Pro- mittenten zugesteht 64 ) ; wobei man sich freilich , wohl ...
... Dritten geschlossenen Vertrage , so lange er unter den Contrahenten nicht abgeändert ist , diesem Dritten den Beitritt zu demselben und damit eine actio utilis gegen den Pro- mittenten zugesteht 64 ) ; wobei man sich freilich , wohl ...
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... Osnabrückschen Eigenthumsrecht , im Ergänzungshefte zur Hannoverschen juristischen Zeitung . Beil . II . xix . 79 ) Puchta S. 11 . eines Dritten , der bisher in gar keinem Verhältnisse zum Die erfrühete Erbfolge . 333 23.
... Osnabrückschen Eigenthumsrecht , im Ergänzungshefte zur Hannoverschen juristischen Zeitung . Beil . II . xix . 79 ) Puchta S. 11 . eines Dritten , der bisher in gar keinem Verhältnisse zum Die erfrühete Erbfolge . 333 23.
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August Ludwig Reyscher, Wilhelm Eduard Wilda, Georg Beseler, Otto Stobbe. eines Dritten , der bisher in gar keinem Verhältnisse zum Colonate gestanden hat , zu einem Altentheil hat gar keinen colonatrechtlichen Charakter . Auf der ...
August Ludwig Reyscher, Wilhelm Eduard Wilda, Georg Beseler, Otto Stobbe. eines Dritten , der bisher in gar keinem Verhältnisse zum Colonate gestanden hat , zu einem Altentheil hat gar keinen colonatrechtlichen Charakter . Auf der ...
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Albrecht a. a. allgemeinen alten Ansicht Anwendung ausdrücklich Befugniß beiden Beschluß Besiger Besizer besonders Bestimmung Beziehung blos bloß Bundes Bundesakte Bundesversammlung daher Depositar deſſen deßhalb deutſchen deutsches Recht Deutschland dieſe dieß dinglichen Eichhorn Eigenthum Einfluß einzelnen engern Rath Entscheidung Erben Erklärung erst Fall fich finden Frage fremden Gefeße Gegenstand gemeinen gemeinen Rechts Gerichte geseglichen Gesetzgebung Gesez Gewere gewiß giebt gleich Grund Grundsäge heißt indem indeß Investitur iſt Jahre jezt Kinder Kirche konnte Land Landrecht laſſen läßt Lehen Lehne Leibzucht Lennep Lex Salica lich Lübische Recht Mehrheit muß müſſen Näherrecht namentlich Natur neuen nothwendig oben Personen Pfandrechts Phrenologie Plenum Praris Privatrecht Reallast rechtlichen Retract römiſchen römischen Rechts Sache Sachsenspiegel Sagung scheint schen Schuß ſein ſeine ſelbſt seyn ſich ſie soll ſondern Staats Stadtrecht Stelle Stimmenmehrheit Theil Tradition Uebertragung unserer Urkunden ursprünglichen Veräußerung Verhältniß Verhältnisse verschiedenen Vertrag Völker Vortheil wenig Wette wieder wohl Worte Zeitschrift
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˹éÒ 389 - Mein Freund, die Zeiten der Vergangenheit Sind uns ein Buch mit sieben Siegeln. Was ihr den Geist der Zeiten heißt, Das ist im Grund der Herren eigner Geist, In dem die Zeiten sich bespiegeln.
˹éÒ 300 - Was insbesondere die organischen Einrichtungen betrifft, so muß nicht nur über die Vorfrage, ob solche unter den obwaltenden Umständen nothwendig sind, sondern auch über Entwurf und Anlage derselben in ihren allgemeinen Umrissen und wesentlichen Bestimmungen im Plenum und durch Stimmen-Einhelligkeit entschieden werden.
˹éÒ 287 - Friedensschluß-Bestätigung von Seiten des Bundes ankommt, wie auch, wenn über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes in den Bund entschieden werden soll, bildet sich die Versammlung zu einem Plenum.
˹éÒ 281 - Das erste Geschäft der Bundesversammlung nach ihrer Eröffnung wird die Abfassung der Grundgesetze des Bundes und dessen organische Einrichtung in Rücksicht auf seine auswärtigen, militärischen und inneren Verhältnisse sein.
˹éÒ 78 - ... Der König ist das Oberhaupt des Staats, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den von Ihm gegebenen in der gegenwärtigen Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus."; Württembergische Verfassung von 1819 (Anm.
˹éÒ 300 - In der Regel faßt die Bundesversammlung die zur Besorgung der gemeinsamen Angelegenheiten des Bundes erforderlichen Beschlüsse im engern Rathe, nach absoluter Stimmenmehrheit. Diese Form der Schlußfassung findet in allen Fällen Statt, wo bereits feststehende allgemeine Grundsätze in Anwendung, oder beschlossene Gesetze und Einrichtungen zur Ausführung zu bringen sind, überhaupt aber bei allen Berathungs-Gegenständen, welche die Bundesacte oder spätere Beschlüsse nicht bestimmt davon ausgenommen...
˹éÒ 295 - Der Umfang und die Schranken, welche der Bund seiner Wirksamkeit vorgezeichnet hat, sind in der Bundesakte bestimmt, die der Grundvertrag und das erste Grundgesetz dieses Vereins ist. Indem dieselbe die Zwecke des Bundes ausspricht, bedingt und begrenzt sie zugleich dessen Befugnisse und Verpflichtungen.
˹éÒ 304 - Da die Bundesversammlung schon nach dem Art. 17 der Schlußacte berufen ist, zur Aufrechthaltung des wahren Sinnes der Bundesacte und der darin enthaltenen Bestimmungen, wenn über deren Auslegung Zweifel entstehen sollte , dem Bundeszwecke gemäß zu erklären, so versteht es sich von selbst, daß zu einer Auslegung der Bundes- und der Schlußacte mit rechtlicher Wirkung, auch nur allein und ausschließend der deutsche Bund berechtigt ist.
˹éÒ 191 - Ich aber sage euch: Liebet eure Feinde, segnet, die euch fluchen, thut wohl denen, die euch hassen, bittet für die, so euch beleidigen und verfolgen ; Auf daß ihr Rinder seid eures Vaters im Himmel.
˹éÒ 244 - Angriffs wirklich vorhanden ist, in Berathung nehmen und darüber in der kürzest möglichen Zeit einen Ausspruch thun. Wird die Gefahr anerkannt, so muß, gleichzeitig mit diesem Ausspruche, wegen der in solchem Falle unverzüglich in Wirksamkeit zu setzenden Vertheidigungsmaaßregeln ein Beschluß gefaßt werden. Beides, jener Ausspruch und dieser Beschluß, ergeht von der engern Versammlung, die dabei nach der in ihr geltenden absoluten Stimmenmehrheit verfährt.