Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche RechtswissenschaftAugust Ludwig Reyscher, Wilhelm Eduard Wilda, Georg Beseler, Otto Stobbe O. Wigand, 1842 |
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... mußte 95 ) . In so weit kommen auch die damaligen Schulden in Betracht , wozu sonst der , welcher nicht conferirt , auch aus dem Grunde einer anticipirten Succession , nicht herbeigezogen werden 94 ) Vorrede zu Scholz III ...
... mußte 95 ) . In so weit kommen auch die damaligen Schulden in Betracht , wozu sonst der , welcher nicht conferirt , auch aus dem Grunde einer anticipirten Succession , nicht herbeigezogen werden 94 ) Vorrede zu Scholz III ...
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... mußte die Dynastie der Karolinger auch aus den angegebenen beiden besonderen Gründen diese Politik beobachten . Die Frage war nur die , wie konnte sie den Zweck dieser Politik unter den damaligen Umständen am leichtesten und besten ...
... mußte die Dynastie der Karolinger auch aus den angegebenen beiden besonderen Gründen diese Politik beobachten . Die Frage war nur die , wie konnte sie den Zweck dieser Politik unter den damaligen Umständen am leichtesten und besten ...
˹éÒ 91
... mußte in der Aufeinan- derfolge der Saaten , in der Abwechslung der Bau- und Ruhejahre , im Säen , Pflügen und Erndten der Eine sich nach dem Andern , Alle aber mußten nach der Dorfswillkür ( Gewohnheitsrecht oder schriftlicher Saßung ) ...
... mußte in der Aufeinan- derfolge der Saaten , in der Abwechslung der Bau- und Ruhejahre , im Säen , Pflügen und Erndten der Eine sich nach dem Andern , Alle aber mußten nach der Dorfswillkür ( Gewohnheitsrecht oder schriftlicher Saßung ) ...
˹éÒ 95
... mußte . Es konnte jemand also Hofbesizer werden ohne Theilnahme der Dorfschaftsallmeente , und ein „ Meenthaber “ , d . h . der Besizer und Nußnießer eines ideellen Theils an dem noch übrigen Gemein- felde , konnte ohne Hofbesitz seyn ...
... mußte . Es konnte jemand also Hofbesizer werden ohne Theilnahme der Dorfschaftsallmeente , und ein „ Meenthaber “ , d . h . der Besizer und Nußnießer eines ideellen Theils an dem noch übrigen Gemein- felde , konnte ohne Hofbesitz seyn ...
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... mußte das Mißverhältniß grell hervortreten , wie es in der Dithm . Zeit . a . a . D. mit Recht weiter heißt , ,, seit in der lehten Hälfte des vorigen Jahrhunderts fast in allen Dorf- schaften auch der noch übrige minder wichtige Theil ...
... mußte das Mißverhältniß grell hervortreten , wie es in der Dithm . Zeit . a . a . D. mit Recht weiter heißt , ,, seit in der lehten Hälfte des vorigen Jahrhunderts fast in allen Dorf- schaften auch der noch übrige minder wichtige Theil ...
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˹éÒ 389 - Mein Freund, die Zeiten der Vergangenheit Sind uns ein Buch mit sieben Siegeln. Was ihr den Geist der Zeiten heißt, Das ist im Grund der Herren eigner Geist, In dem die Zeiten sich bespiegeln.
˹éÒ 300 - Was insbesondere die organischen Einrichtungen betrifft, so muß nicht nur über die Vorfrage, ob solche unter den obwaltenden Umständen nothwendig sind, sondern auch über Entwurf und Anlage derselben in ihren allgemeinen Umrissen und wesentlichen Bestimmungen im Plenum und durch Stimmen-Einhelligkeit entschieden werden.
˹éÒ 287 - Friedensschluß-Bestätigung von Seiten des Bundes ankommt, wie auch, wenn über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes in den Bund entschieden werden soll, bildet sich die Versammlung zu einem Plenum.
˹éÒ 281 - Das erste Geschäft der Bundesversammlung nach ihrer Eröffnung wird die Abfassung der Grundgesetze des Bundes und dessen organische Einrichtung in Rücksicht auf seine auswärtigen, militärischen und inneren Verhältnisse sein.
˹éÒ 78 - ... Der König ist das Oberhaupt des Staats, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den von Ihm gegebenen in der gegenwärtigen Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus."; Württembergische Verfassung von 1819 (Anm.
˹éÒ 300 - In der Regel faßt die Bundesversammlung die zur Besorgung der gemeinsamen Angelegenheiten des Bundes erforderlichen Beschlüsse im engern Rathe, nach absoluter Stimmenmehrheit. Diese Form der Schlußfassung findet in allen Fällen Statt, wo bereits feststehende allgemeine Grundsätze in Anwendung, oder beschlossene Gesetze und Einrichtungen zur Ausführung zu bringen sind, überhaupt aber bei allen Berathungs-Gegenständen, welche die Bundesacte oder spätere Beschlüsse nicht bestimmt davon ausgenommen...
˹éÒ 295 - Der Umfang und die Schranken, welche der Bund seiner Wirksamkeit vorgezeichnet hat, sind in der Bundesakte bestimmt, die der Grundvertrag und das erste Grundgesetz dieses Vereins ist. Indem dieselbe die Zwecke des Bundes ausspricht, bedingt und begrenzt sie zugleich dessen Befugnisse und Verpflichtungen.
˹éÒ 304 - Da die Bundesversammlung schon nach dem Art. 17 der Schlußacte berufen ist, zur Aufrechthaltung des wahren Sinnes der Bundesacte und der darin enthaltenen Bestimmungen, wenn über deren Auslegung Zweifel entstehen sollte , dem Bundeszwecke gemäß zu erklären, so versteht es sich von selbst, daß zu einer Auslegung der Bundes- und der Schlußacte mit rechtlicher Wirkung, auch nur allein und ausschließend der deutsche Bund berechtigt ist.
˹éÒ 191 - Ich aber sage euch: Liebet eure Feinde, segnet, die euch fluchen, thut wohl denen, die euch hassen, bittet für die, so euch beleidigen und verfolgen ; Auf daß ihr Rinder seid eures Vaters im Himmel.
˹éÒ 244 - Angriffs wirklich vorhanden ist, in Berathung nehmen und darüber in der kürzest möglichen Zeit einen Ausspruch thun. Wird die Gefahr anerkannt, so muß, gleichzeitig mit diesem Ausspruche, wegen der in solchem Falle unverzüglich in Wirksamkeit zu setzenden Vertheidigungsmaaßregeln ein Beschluß gefaßt werden. Beides, jener Ausspruch und dieser Beschluß, ergeht von der engern Versammlung, die dabei nach der in ihr geltenden absoluten Stimmenmehrheit verfährt.