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sonst ein treuer Sohn seiner Stadt und eingewurzelt in ihren alten Sitten war, konnte in seinem letzten Willen ernstlich Sorge für den dauernden Cult seiner Seele und der Seelen seiner Angehörigen tragen: wie es, zur Verwunderung der Späteren1, Epikur in seinem Testament macht. Selbst der Unglaube hielt sich eben an den Cult, wie an anderes Herkömmliche, und der Cult erzeugte doch immer wieder bei Vielen den Glauben, der ihn allein rechtfertigte.

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idne testamento cavebit is, qui nobis quasi oraculum ediderit, nihil post mortem ad nos pertinere? Cicero de finib. 2, 102. Uebrigens scheint auch Theophrast eine Bestimmung über regelmässige Feier seines Gedächtnisses (durch die Genossen des Peripatos?) getroffen zu haben. Harpocr. 139, 4..: μήποτε δὲ ὕστερον νενόμισται τὸ ἐπὶ τιμῇ τινὰς τῶν ἀποθανόντων συνιέναι καὶ ὀργεῶνας ὁμοίως ὠνομάσθαι· ὡς ἔστι συνεδεῖν ἐκ Twν Osоppástoυ adv. Das bei Laert. Diog. erhaltene Testament des Th. schweigt hiervon.

III.

Elemente des Seelencultes
in der Blutrache und Mordsühne.

Auf die Neubelebung und Ausbildung des Seelencultes hat auch jene priesterliche Genossenschaft, welcher bei der Ordnung der Verehrung unsichtbarer Mächte die griechischen Staaten höchste Entscheidung zugestanden, die Priesterschaft✓ des delphischen Orakels, ihren Einfluss geübt. Auf Anfrage des Staates bei bedrohlichen Himmelserscheinungen gab wohl der Gott die Anweisung, neben den Opfern für Götter und Heroen auch den Todten an den richtigen Tagen durch ihre Angehörigen opfern zu lassen nach Brauch und Herkommen" 1. Was im einzelnen Falle bei Verehrung einer abgeschiedenen Seele das heilige Recht fordere, lehrte zu Athen den Zweifelnden einer der Exegeten", vermuthlich aus demjenigen Exegetencollegium, das unter dem Einflusse des delphischen Orakels eingesetzt war2. Auch das Recht der Todten schirmte der

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1 Orakel bei Demosth. 43, 66 (vgl. 67): τοῖς ἀποφθιμένοις ἐν ἱκνου μένα ἡμέρᾳ (ἐν ταῖς καθηκούσαις ἡμέραις § 67) τελεῖν τοὺς καθήκοντας καττὰ ἀγημένα. tà voμtóμeva „das Gebräuchliche" (Buttmann, Ausf. Gramm. § 113 A. 7, 2 p. 84 Lob.).

τὰ ἀγημένα

2 Befragung, bei Todtenopfern, des ts: Isaeus 8, 39; der

Gott; dass seine Wahrsprüche die Heiligkeit des Seelencultes bestätigten, musste zu dessen Erhaltung und Geltung in der Ehrfurcht der Lebenden wirksam beitragen1.

Tiefer haben die delphischen Satzungen eingegriffen, wo es sich handelte um den Cult nicht eines friedlich Verstorbenen, sondern eines durch Gewaltthat dem Leben Entrissenen. In der Behandlung solcher Fälle zeigt sich die Wandlung, die in nachhomerischer Zeit der Seelenglaube durchgemacht hat, in auffälliger Bestimmtheit.

Die homerischen Gedichte kennen bei der Tödtung eines freien Mannes keinerlei Betheiligung des Staates an der Verfolgung des Mörders. Die nächsten Verwandten oder Freunde des Erschlagenen2 haben die Pflicht, an dem Thäter Blut

tai (die genaue Anweisung und Rath geben): [Demosth.] 47, 68 ff. Harpocrat. s. ἐξηγητής· ἔστι δὲ καὶ ἃ (viell. ὅτε τὰ πρὸς τοὺς κατοιχο μένους νομιζόμενα ἐξηγοῦντο τοῖς δεομένοις. Timaeus lex. Plat. Εξηγηταί· τρεῖς γίνονται πυθόχρηστοι (dies anders als wortlich, dahin also, dass das Collegium der яʊðóур. è§ŋ¡. aus drei Mitgliedern bestand, zu verstehen, ist kein Grund: s. R. Schöll, Hermes 22, 564), ois péder nadaipery robs ἄγει τινὶ ἐνισχηθέντας. Die Reinigung der εναγείς berührt sich nahe mit dem eigentlichen Seelencult. Freilich kamen Vorschriften zu solchen Reinigungen auch v toig tov Ebяaпрidov (so Müller, Aesch. Eum. 163, A. 20) natpios vor: Ath. 9, 410 A, und so mag auch das Collegium der ἐξ Εὐπατριδῶν ἐξηγηταί in solchen Fallen Bescheid gegeben haben: das hindert nicht, die Angabe des Timaeus in Betreff der εξηγ. πυθόχρηστοι für richtig zu halten. (Sühnungen sind nicht allein, wiewohl vorzüglich, dem Apollinischen Cult eigen.)

1 Ausdrücklich beruft sich, zur Bekräftigung des Glaubens an die Fortdauer der Seele des Menschen nach dem Tode des Leibes, auf die Aussprüche der Orakel des delphischen Gottes Plutarch de ser. num. vind. 17 p. 560 C. D. ἄχρι τοῦ πολλὰ τοιαῦτα προθεσπίζεσθαι, οὐχ ὅσιόν ἐστι τῆς ψυχῆς καταγνῶναι θάνατον.

2 Dass schon bei Homer der Kreis der ryoteis (im Sinne des attischen Gesetzes) zur Blutrache berufen ist, ist gewiss aus inneren Gründen glaublich; nachweisen lässt es sich aus homerischen Beispielen nicht. Nicht ganz genau sind Leist's Zusammenstellungen, Graecoital. Rechtsgesch. p. 42. Es kommt vor: der Vater als berufener Rächer des Sohnes, der Sohn als Rächer des Vaters, der Bruder als der des Bruders (Od. 3, 307; Il. 9, 632 f.; Od. 24, 434), einmal sind Bluträcher naciyvytoi Te ta te des Erschlagenen: Od. 15, 273. ta ist ein sehr weiter Begriff,

rache zu nehmen. In der Regel entzieht dieser sich der Vergeltung durch die Flucht in ein fremdes, gegen seine That gleichgiltiges Land; von einem Unterschied in der Behandlung vorbedachten Mordes, unfreiwilliger oder gar gerechtfertigter Tödtung hört man nichts1, und es wurde vermuthlich, da damals noch keine geordnete Untersuchung die besondere Art des vorliegenden Falles feststellte, die Verschiedenheit der einzelnen Arten des Todtschlages von den Verwandten des Erschlagenen gar nicht beachtet. Kann sich der Mörder den zur Blutrache Berufenen durch die Flucht entziehen, so können diese ihrerseits auf die rächende Vergeltung, die eigentlich den Tod des Mörders forderte, verzichten, indem sie sich durch eine Busse, die der Thäter erlegt, abfinden lassen, und dieser bleibt dann ungestört daheim 2. Es besteht also im Grundsatz die Forderung der Blutrache, aber der vergeltende Mord des Mörders kann abgekauft werden. Diese starke Abschwächung des alten Blutrachegedankens kann nur entsprungen sein aus ebenso starker Abschwächung des Glaubens an fortdauerndes Bewusstsein, Macht und Recht der abgeschiedenen Seele des Ermordeten, auf dem eben die Blutracheforderung begründet war. Die Seele des Todten ist machtlos, ihre Ansprüche sind leicht abzufinden mit einem Wergelde, das den Lebenden ent

nicht einmal auf Verwandtschaft beschränkt, jedenfalls nicht = Vettern (šta: nal àvsfio neben einander Il. 9, 464). Auch nach attischem Gesetz ging ja unter Umständen die Pflicht der Verfolgung des Mörders über die àvadot hinaus bis zu weiteren Verwandten und selbst bis zu den páropas des Ermordeten [Gesetz bei Demosth. 43, 57].

1 Flucht und zwar datoria, wegen póvos àxoócios: Il. 23, 85 ff. (der Fliehende wird spánov des ihn in der Fremde Aufnehmenden: v. 90; vgl. 15, 431 f.; das wird die Regel gewesen sein). Flucht wegen φόνος ἑκούσιος (λογησάμενος 268) Od. 13, 259 f. Und so öfter.

3 Π. 9, 632 1.: καὶ μέν τίς τε κασιγνήτοιο φοντος ποινὴν ἢ οὗ παιδὸς ἐδέξατο τεθνηῶτος· καί ῥ ̓ ὁ μὲν ἐν δήμῳ μένει αὐτοῦ πόλλ' ἀποτίσας, τοῦ δὲ τ' ερητύεται κραδίη καί θυμὸς ἀγήνωρ ποινὴν δεξαμένου. Hier ist sehr deutlich ausgesprochen, dass es nur darauf ankommt, des Empfängers der OVHerz und Gemüth" zu beschwichtigen; von dem Erschlagenen ist nicht die Rede.

richtet wird. Im Grunde ist die abgeschiedene Seele bei dieser Abfindung gar nicht mehr betheiligt, es bleibt nur ein Geschäft unter Lebenden1. Bei der Verflüchtigung des Seelenglaubens fast zu völliger Nichtigkeit, wie sie die homerischen Gedichte überall zeigen, ist diese Abschwächung des Glaubens an einem einzelnen Puncte nicht überraschend. Es tritt aber auch hier, wie bei einer Betrachtung des homerischen Seelen glaubens überall, hervor, dass die Vorstellung von Machtlosigkeit und schattenhafter Schwäche der Seelen nicht die ursprüngliche ist, sondern einer älteren, die den Seelen dauerndes Bewusstsein und Einfluss auf die Zustände unter den Lebendigen zutraut, erst im Laufe der Zeit sich untergeschoben hat. Von jener älteren Vorstellung giebt die auch noch im homerischen Griechenland unvergessene Verpflichtung zur Blutrache nachdrücklich Zeugniss.

In späterer Zeit ist die Verfolgung und Bestrafung des Todtschlags nach wesentlich anderen Grundsätzen geordnet. Der Staat erkannte sein Interesse an der Ahndung des Friedensbruches an; wir dürfen annehmen, dass in griechischen Städten überall der Staat in seinen Gerichtshöfen an der gegeregelten Untersuchung und Bestrafung des Mordes sich betheiligte 2. Deutlicheren Einblick haben wir auch hier nur in

1 Sehr wohl denkbar ist, dass die nov (wie K. O. Müller, Aesch. Eum. 145 andeutet) entstanden sein möge aus einer Substituirung eines stellvertretenden Opferthieres an Stelle des eigentlich dem Todten als Opfer verfallenen Mörders: wie so vielfach alte Menschenopfer durch Thieropfer ersetzt worden sind. Dann ging ursprünglich auch die nový noch den Ermordeten an. Aber in homerischer Zeit wird nur noch an die Abfindung des lebenden Rächers gedacht. Auf keinen Fall ist in der Möglichkeit, Blutrache abzukaufen, die Folge einer Milderung alter Wildheit der Rache durch den Staat zu erkennen. Der Staat hat hier nichts gemildert, denn er kümmert sich bei Homer überhaupt um die Behandlung von Mordfällen gar nicht. Ob die stipulirte o: entrichtet worden ist oder nicht, darüber kann ein Gericht stattfinden (II. 18, 497 ff.), so gut wie über jedes copßókatov; die Verfolgung der Mörder und ihre Modalitäten bleiben völlig der Familie des Ermordeten überlassen.

2 Wir wissen sehr wenig Einzelnes hiervon. In Sparta of répoνtes

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