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Ähnlich bei den Kelten. Auch bei ihnen finden wir die uralte Hausgenossenschaft, die irische sept des Brehon Law, genau wie bei den anderen Völkern als eine Gemeinschaft des Haushalts und Vermögens, die auf Generationen hinaus die Verwandtschaft fest zusammenhielt. Das Oberhaupt war hier aber, abweichend von der sonstigen Übung, nicht unbedingt der Älteste, wurde vielmehr von der Gemeinschaft gewählt1). Die ebenfalls auf Gütergemeinschaft beruhende slavische Hausgenossenschaft der sogenannten Zadruga2) hat sich bis zum heutigen Tag in Montenegro, bei den Kroaten, den Bulgaren und einigen serbischen Stämmen erhalten, wenn sie auch vor der eindringenden Kultur immer mehr zurückweicht. Die Genossen arbeiten und wirtschaften auf gemeinsamer Scholle unter Leitung eines Oberhaupts (Gospodar); bei den Südslaven wurde es gewählt, bei den Slovenen war der Älteste als solcher berufen, und in der russischen »Grossfamilie« war die Würde vererblich, in Montenegro konnte er wegen schlechter Amtsführung abgesetzt werden. So war die innere Verfassung bei den einzelnen Völkern verschieden; und ebenso war bei den Russen die Gewalt des Oberhaupts fast unbeschränkt, während es bei den Südslaven ohne die Zustimmung der übrigen nichts unternehmen konnte 3). »Die Ehefrau des Gospodar, oder

1) Zeitschrift, Bd. 13, S. 62.

2) Auch Druzina oder Drutvo genannt.

3) Omnia erant eis communia, heisst es bei den alten slavischen Chronikenschreibern von den Hausgenossenschaften (JOSEPH HUBE, Erbfolgerecht der Slaven, übersetzt von ZUPANSKI, Posen 1836, S. 19). Ähnliches gilt noch heute von den Ufern der Donau bis über den Balkan hinaus. EMIL DE LAVELEYE, Péninsule des Balkans, Bruxelles et Paris 1886, Bd. 1, S. 79 ff., Bd. 2, S. 34, 118 ff., 353 ff; Derselbe, das Ureigentum, Leipzig 1879, S. 371 ff.; Const. JIRECEK, Geschichte der Bulgaren, Prag 1876, S. 97 ff.; R. DARESTE, Etudes de l'histoire de droit, Paris 1889, S. 241 ff.; wegen des Kaukasus, S. 137 ff., 148; WESNITSCH in Zeitschrift, Bd. 8, S. 457; RUNDSTEIN ebenda, Bd. 15, S. 215; Jovanovic daselbst, S. 132 ff. Über die Hausgenossenschaften, welche unter dem

eine andere dazu bestimmte Frau aus der Familie, die Domatschica, besorgt die Haushaltung. Sie überwacht die Erziehung der Mädchen und singt mit ihnen beim Spinnen die nationalen Lieder; bei Tische sitzt sie neben dem Hausvater; sie wird bei der Verheiratung vor allen gefragt und von allen geachtet« 1). >> Der Abend findet die Familie am häuslichen Herd um die grosse Feuerstelle, am lustig brennenden Feuer im Hause des Starjesina (Ältesten) versammelt. Die Männer schnitzen und bessern an Werkzeugen und Geräten für Feld wie Haus. Die Älteren ruhen von der Arbeit aus, rauchen und besprechen das für den nächsten Tag zu Schaffende, oder Angelegenheiten des Dorfes und des Landes. Die Frauen gruppieren sich still arbeitend im Kreise neben ihnen; die kleinen muntern Sprösslinge spielen zu den Füssen der Eltern oder bitten den Grossvater, ihnen vom Car Trojan oder Marko Kraljević zu erzählen. Dann nimmt wohl einer der Männer die mit einer Saite bespannte Gusle von der Wand. Ihre begleitenden monotonen Töne hallen durch den weiten Raum. Den Sagen folgen Heldenlieder und solche, welche in feuriger Sprache die einstige Not des Vaterlandes erzählen und seine Befreiungskämpfe verherrlichen. So wird das Haus des Starjesina zum

Namen Spolek noch in später Zeit in Mähren auch unter Fremden, d. h. nicht mit einander verwandten Personen vorkamen, vergl. IGNAZ EDLER VON RUBER, Beiträge zur Geschichte des Vormundschaftsrechts, 2. Aufl., Brünn 1885, S. 22 ff. In dem altczechischen Gedicht das Gericht Libussas erscheint ein Erbfolgezwist zweier Brüder so ungeheuerlich, dass die Moldau aufbraust und die Schwalbe, die unter dem Hausdach nistet, trauert. Und die Königin Libussa fällt folgendes Urteil: »Ihr vergleicht euch so um euer Erbe: Beide sollt gemeinsam ihr besitzen Jeder Vater herrschet seinem Hause: Männer ackern, Weiber nähn Alle Kinder ins

die Kleider. Aber stirbt des Vaters Haupt, verwesen gesamt die Habe, Sich ein Haupt erkiesend aus dem Stamme, Das,

wenn's frommt, sich stellt zum hohen Tage Stammeshäuptern. «

1) LAVELEYE, das Ureigentum, S. 374.

Mit den Räten, Rittern,

gemütlichen Sammelpunkt der ganzen Familie. An seinem Herde entzündet sich die Liebe des einzelnen für die alten Traditionen der Familie und des Volks, und die helllodernde Begeisterung der Gesamtheit für Freiheit und Vaterlandswohl« 1).

Ebenso finden sich Hausgenossenschaften mit vollständiger Gütergemeinschaft noch heute bei den Osseten des Kaukasus2). Von den Swaneten des Kaukasus, einem in fast unzugänglicher Gebirgsgegend lebenden Volke, hören wir, dass sie bis in die neueste Zeit hinein Hausgenossenschaften hatten, welche bis zu 40 Personen dasselbe Haus bewohnten, und dass der Älteste lediglich Verwalter des durch die gemeinschaftliche Arbeit Erworbenen war und darüber nur mit aller Zustimmung verfügen konnte; neuerdings haben sie das Ackerland zu Privateigentum aufgeteilt, und, wie vielfach im deutschen Mittelalter, ist nur noch Wald und Weide gemeinschaftlich3).

In Asien waren, auch abgesehen von den Indern, die Hausgemeinderschaften seit Urzeiten verbreitet. Sie müssen schon in Babylon und Assyrien bestanden haben; denn die alten uns auf Täfelchen in Keilschrift erhaltenen Kaufverträge enthalten ausdrückliche Bestimmungen darüber, dass nicht nur der Verkäufer und seine Erben, sondern auch seine Brüder, Enkel, Brudersöhne und sein ganzer Stamm an den Verkauf gebunden sein sollen). Dies setzt Rechte des ganzen Verbandes an dem Grund und Boden voraus, die entweder noch eine wirkliche Gemeinschaft waren oder, wie dies bei der wunderbar hohen Kulturstufe der alten Babel sehr wohi möglich ist nur noch in den Zuständen der Vergangenheit wurzelnde Retraktsrechte waren.

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1) F. KANITZ, Serbien, Leipzig 1868, S. 81. Vergl. auch L. VON RANKE, Serbien und die Türkei im 19. Jahrhundert, Leipzig 1879, S. 34 ff. 2) Zeitschrift. Bd. 13, S. 62.

3) R. DARESTE im Journal des Savants 1893. S. 84, 88.

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4) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 5, S. 378. Vergl. Gesetzbuch des HAMMURABI S 12, auch §§ 163. 164.

Haben wir vorhin beim Hordenkommunismus gesehen, wie zäh die Chinesen bis in sehr hohe Kultur an dieser alten Stufe festhielten, so ist es nicht zu verwundern, dass sie bis in unsere Zeiten hinein, in Festhaltung der alten kommunistischen Vorstellungen, die Hausgenossenschaften noch in beträchtlicher Ausdehnung kennen. Ihr Beispiel zeigt uns deutlich die Möglichkeit der Umbildung und des Übergangs aus dem Hordenkommunismus zu den genossenschaftlichen Bildungen einer späteren Periode. Denn im Grunde besteht der ganze Unterschied nur darin, dass die Abteilungen, welche Gütergemeinschaft pflogen, verschiedener Art, dort die ganze umberstreifende Horde, hier die unter einem Dache lebenden Ansiedler waren. Die Auffassung war die nämliche, den Zusammenlebenden gehörte alle Habe gemeinschaftlich, und der Begriff des individuellen Privateigentums trat erst viel später als klarer Gedanke hervor, wie aus einem sich verdichtenden Nebelkern erst allmählich ein fester Körper werden kann.

Nicht nur dass in China nach dem Tode des Vaters die Brüder gewohnheitsmässig in ungetrenntern Besitz zusammenbleiben, sondern diese gemeinschaftliche Wirtschaft kann sich auch auf mehrere Generationen erstrecken, und bezeichnend genug finden wir solche Gemeinschaft ganzer Familien vorwiegend im Bauernstande; also auch hier, wie überall, das deutliche Zeichen, dass diese genossenschaftlichen Verbände hervorgingen aus der gemeinsamen Rodung und Ackerwirtschaft. Reicht das Wohnhaus des Bauernhofes nicht mehr aus, so werden neue Räume für die zuwachsenden Familienglieder angebaut, und kommt es vor, dass solche Familien aus 16-40 Personen bestehen. Wenn ein Beobachter hinzufügt 1): »Die praktischen Chinesen haben schnell herausgefunden,

1) C. S. DEWAS, Studien über das Familienleben, aus dem Englischen von P. M. BAUMGARTEN, Paderborn 1887, S. 13. BAZIN, Recherches sur les institutions administratives et municipales de la Chine (Journal Asiatique, 5. Serie, Bd. III), S. 9, 10.

welche grosse Ersparnis von Mühe und Kosten gemacht wird bei gemeinsamer Arbeit und gemeinsamem Vergnügen«, so ist dies nur ein Teil der Wahrheit; denn vor allem sind hier mit konsequenter Zähigkeit Gedanken der Urzeit bis in unsere Tage festgehalten. Und wie sehr hierbei noch religiöse und wirtschaftliche Vorstellungen in einander übergehen, beweist, dass ganz, wie bei den alten Ariern, der Älteste, als Hausvorstand, auch der Hauspriester ist und die zum Ahnenkult gehörigen Opfer darzubringen hat1).

Starke Nachwirkungen derartiger Zustände sehen wir in Korea. Hier bilden die Verwandten auch im entferntesten Sinne des Wortes, bis zum 15. und 20. Grade der Verwandschaft, einen festgefügten Verband: »Das Haus des einen ist das Haus aller, die Einnahmen des einen sind beinahe die Einnahmen aller, und alle unterstützen den von ihnen, der Aussicht hat eine Stellung zu erhalten oder Geld zu verdienen, da sie alle davon Nutzen ziehen werden. Das ist dort der allgemeine Brauch, und das Gesetz erkennt ihn an; denn man lässt die nächsten Verwandten Steuern und Privatschulden bezahlen, die einer von ihnen nicht begleichen kann oder will.<< Die Erklärung dieser eigentümlichen Verhältnisse besteht darin, dass der älteste Sohn in seiner Hand die gesamte Habe der Familie vereint, und die jüngeren Kinder, die aus dem Hausstand austreten, mit einer Ausstattung abgefunden werden 2). Es sind dies also anscheinend Nachklänge alter hausgenossenschaftlicher Vorstellungen, aus einer Zeit, in der die ganze Familie eine gemeinschaftliche Wirtschaft führte, und nur die Hartnäckigkeit ist hier wie in China anzustaunen, mit der man diese Erinnerungen durch allen Wandel der Zeiten festgehalten hat.

1) PLATH, in den Sitzungsberichten der Münchener Akademie 1862, II., S. 202 ff., 234 ff., KOHLER in Zeitschrift, Bd. 6, S. 379 ff.

2) DALLET, Histoire de l'eglise de Corée, Bd. 1, S. XXXII.

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