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satz 1) und nur von dem konservativen Sinn der Engländer länger festgehalten als anderswo.

Das Haus war noch im mittelalterlichen Deutschland derart geschützt, dass, wenn sich ein wegen Totschlags Verfolgter hineinflüchtete, er nicht herausgeholt werden durfte. Und in gleicher Weise kam dem Totschläger der Frieden seines eigenen Hauses zu Gute. Aber all dies galt nur, bis das Urteil ergangen war. Und daher sehen wir, wie man bei erstarkender staatlicher Rechtspflege die bösen Folgen des zum Unfug gewordenen alten Rechts auf eigentümliche Weise zu beseitigen sucht. Der Richter setzt vor dem belagerten Haus sofort die Schöffenbänke, d. h. er hält eine Gerichtssitzung ab, bei welcher der Totschläger sich vom Fenster des Hauses aus verteidigen kann, und das Urteil wird gesprochen, worauf der Gerichtsdiener nicht mehr am Eintritt und am Herausholen des Verurteilten gehindert werden darf2). Ebenso sucht man, gerade wie bei der Blutrache, die alte Rechtssatzung durch zeitliche Beschränkung möglichst unschädlich zu machen, indem die Weistümer vielfach das Asyl des Hauses nur auf eine Nacht ausdehnen, wobei aber dem Hausherrn gestattet war, dem, der sich in sein Haus geflüchtet hatte, aus Barmherzigkeit zur weiteren Flucht zu verhelfen3). Für die Fronhöfe war die Frist vielfach auf sechs Wochen und drei Tage festgesetzt; diese entsprechen

1) Glosse zum Sachsenspiegel III 78, § 7: wer seine vier phell beschützet, der tut jo als wohl eine notwere doran, als ob er seinen leib rettete. OSENBRÜGGEN, Studien zur deutschen und schweizerischen Rechtsgeschichte, S. 189; derselbe, der Hausfrieden, S. 10 ff. Über Ähnliches im Rechte der Palauer (Südsee), vergl. HELLWIG, das Asylrecht der Naturvölker, S. 21. Sehr weit ausgedehnt ist das Hausrecht in den Weistümern bei GRIMM, Bd. 1, S. 414, 422, 335 (der Hauseigentümer kann den Beamten, der ihn in sein Haus verfolgt, ungestraft erschlagen). Vergl. auch Grimm, Rechtsaltertümer, S. 628 und Osenbrüggen a. a. O., S. 211 ff.; derselbe, der Hausfrieden, S. 60 ff. wegen der Strafe des Heimsuchers.

2) FRAUENSTÄDT a. a. O., S. 63 ff.

3) FRAUENSTÄDT a. a. O., S. 64, Anm. 52.

den drei Rechtstagen, welche in Zwischenräumen von je 14 Nächten dem abwesenden Verbrecher bei vernachteter Klage wegen Ungerichts gesetzt werden mussten, bevor er in die Acht (Verfestung) gebracht werden konnte< 1).

Immer dieselbe Erscheinung! Der veraltete Rechtssatz lebt noch durch Jahrhunderte in einer veränderten Welt fort, und man sucht sich des durch tausendjährigen Bestand heilig Gewordenen, das man nicht aufzuheben wagt, durch Vorkehrungen zu erwehren, die nach Möglichkeit den der Rechtspflege entstehenden Schaden mindern2).

Auch die alten Inder scheinen Asyle gekannt zu haben 3). Und lassen sich noch heutzutage bei den Kathiawar (Provinz Bombay) derartige Rechtszustände nachweisen 4).

Nicht auffallen kann es, dass das alte Arabien, gewissermassen ein Stammsitz der Blutrache, auch den Schutz vor dem Bluträcher, die Asyle, hatte. Als solche galten dort nicht nur wie anderwärts die Tempel, also die Moscheeen, sondern auch die Begräbnisorte 5). Bei den Arabern des Sinai flüchtet sich der Totschläger unter den Schutz eines geachteten Mannes und ist dort 30 Tage vor der Verfolgung sicher, während welcher Zeit er sich bemühen kann, eine Versöhnung zu Stande zu bringen 6).

1) FRAUENSTÄDT a. a. O., S. 77.

2) Aus GRIMM's Weistümern, vergl. über die Asyle noch z. B. Bd. 1, S. 335, 500, Bd. 3, S. 437; für Schöffenhäuser ebenda, Bd. 2, S. 127. Asyl des Verbrechers in seinem eigenen Hause ebenda, Bd. 3, S. 686 (wen nain nachgebawr den andern erslüg, der hat freiung in seinem haws); über das Asylrecht in der Schweiz OSENBRÜGGEN, Studien, S. 13.

3) ZIMMER, altindisches Leben, S. 181.

4) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 10, S. 174.

5) E. QUATREMÈRE, Mélanges d'histoire et de philologie orientale, S. 192 ff.

6) BURCKHARDT, S. 259. Wegen des Schützlingsverhältnisses der Anaya bei den Kabylen, durch welche sich ein Schutzflehender, Verbrecher

Von der Sitte, Grabmäler als Asyle zu verwenden, wird auch aus Marokko berichtet 1). Bei den afrikanischen Negervölkern sind es die Fetischhütten als ihre Heiligtümer und ebenso das Haus des Oberpriesters). Bei den ostafrikanischen Bantustämmen wie bei den Kaffern ist es aber, gerade wie der Königspalast der Angelsachsen, auch das Haus des Häuptlings 3).

Auch bei den Papuas auf Neu-Guinea ist ein Mann, der in den Tempel (Dubu) flüchtet, dort vollständig sicher. Denn der Glaube ist: »Wer einen andern im Dubu töten würde, dem würden Arme und Beine einschrumpfen, dass er sich den Tod wünschen möchte « 4).

Dieses nämliche Asyl finden wir in Hawaii 5). Auf den Marschall-Inseln ist es wiederum das Haus des Häuptlings, dem dann aber das Land des Flüchtlings, der also als sein Schutzknecht gilt, anheimfällt).

oder Fremdling, einem Mächtigen, insbesondere einem Priester unterstellt, HELLWIG, das Asylrecht der Naturvölker, S. 71 ff.

1) FULD in Zeitschrift, Bd. 7, S. 122, Anm. 10. Auch dies ist eine Rechtssitte von weiter Verbreitung und hängt mit dem Ahnenkult zusammen. So z. B. auf den Sandwich- (HELLWIG a. a. O., S. 11), Tonga- (ebenda, S. 16), Marschall-Inseln (ebenda, S. 23).

2) POST, Afrikanische Jurisprudenz, Bd. 2, S. 38. Wegen Usambara, wo die Behausungen der Zauberer des Reichs Asyl gewähren, HELLWIG a. a. O., S. 33 und auch im christlichen Abyssenien besteht ein ausgedehntes kirchliches Asylrecht (HELLWIG, S. 51 ff.). Die eigentümlichen Verhältnisse an der Goldküste sind dort S. 85 ff. eingehend behandelt.

3) MERKER in Zeitschrift, Bd. 15, S. 55, REHME ebenda, Bd. 10, S. 50. 4) CHALMERS und WYATT GILL, Neu-Guinea, Autorisierte deutsche Ausgabe 1886, S. 156. Über die Dubus vergl. SCHURTZ, Altersklassen und Männerbünde, S. 225 ff.

5) KOHLER in GRÜNHUT's Zeitschrift für Privat- und öffentliches Recht, Bd. 19, S. 598.

6) Zeitschrift, Bd. 14, S. 447.

WILUTZKY, Vorgeschichte des Rechts III

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Und so in aller Welt. Auch bei den nordamerikanischen Indianern gilt dasselbe. Bei einem Nutkastamm auf der Insel Vancouver ist die Wohnung des Häuptlings sogar dem Feinde, der sich hinein gerettet hat, ein sicherer Zufluchtsort1). Und das Asyl des Heiligtums (Tempels) war bei den Indianern allgemein bekannt3).

So suchte man der Blutrache zu wehren, indem man dem Täter eine Freistätte gab, in der er verweilen konnte, bis der erste Zorn, den die Bluttat bewirkt hatte, geschwunden war. Wenn er sich nun aber trotzig der Sippe des Getöteten stellte und der Fehdegang von Sippe zu Sippe notwendig ward? konnte es der gesamten Familie des Täters immer zugemutet werden, für einen gewalttätigen Frevler, gewissermassen ein mauvais sujet der ihrigen, unter allen Umständen einzutreten, bloss weil er von dem gemeinschaftlichen Ältervater abstammte? Hier hat die Rechtsbildung schon früh eingesetzt und der Sippe des Täters eine Möglichkeit gegeben, sich dieser Unzuträglichkeit durch Abtrennung des ungeratenen Sohns, »Friedloserklärung< des Täters zu entledigen. Wie sehr diese Massregel in alter Zeit unbotmässigen und frevelhaften Sippengenossen, notorischen Friedebrechern gegenüber nötig war, beweist uns das verbreitete Vorkommen dieser Rechtseinrichtung in der alten wie in der neuen Welt3).

1) WAITZ, Anthropologie, Bd. 3, S. 333; vergl. auch HELLWIG a. a. O., S. 107 ff.

2) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 12, S. 408.

3) H. BRUNNER, Sippe und Wergeld nach niederdeutschem Rechte, in Zeitschrift der Savignystiftung für Rechtsgeschichte germ. Abteilung, Bd. 3, (1882), S, 42, 43. WESNITSCH in Zeitschrift. Bd. 9, S. 61, Kohler ebenda, Bd. 7, S. 384, Bd. 12, S. 411. Noch radikaler ist das Verfahren ihnen ein Mitglied des Stamms

bei den Australiern. > Wenn sich bei durch Streitsucht und Brutalität zu lästig macht, tun sich schliesslich die Männer zusammen und schlagen ihn bei passender Gelegenheit tot« (SChurtz, Urgeschichte der Kultur, S. 610).

Wer auf diese Weise aus der Sippe ausgestossen, entsippt wurde, dem blieb nichts übrig, als die Heimstätten seiner bisherigen Genossen zu verlassen und in Wald und Einöde zu fliehen. Darum nannte man diesen flüchtigen Totschläger im germanischen Altertum Waldgänger oder auch Wolf, »weil der Verbannte gleich dem Raubtier ein Bewohner des Waldes ist und gleich dem Wolf ungestraft erlegt werden darf1).<< Sein Los war in jenen alten Zeiten, als der einzelne sich noch nicht als Individuum von der Gesamtheit losgerissen und nur im Kreise seiner Genossen Berechtigung hatte, dermassen traurig, wie wir modernen Menschen dies uns gar nicht mehr vorzustellen vermögen. Es war Tod bei lebendigem Leibe und, man wäre versucht zu sagen, noch etwas Schlimmeres. Ohne Heim, ohne Weib und Kind, ohne Genossen, vogelfrei so verlor er die >> Mannheiligkeit« d. h. den Anspruch auf persönlichen Rechtsschutz2) und mochte so weiterleben, wenn er es konnte 3).

Gegen den friedlosen Entsippten war »jedermanns Hand«<, wie wider Ismael, Hagars Sohn); und jeder, der entsippt war, wurde tatsächlich, wie er, aus der Gesellschaft der Menschen in eine Wüste hinausgestossen. Nachklänge finden sich in dem Kastenrecht der Inder. Hier ist noch heute das letzte und

1) GRIMM, Rechtsaltertümer, S. 733. So heisst es im Fluch der Sigrun im zweiten Liede von Helgi bei GRIMM, Lieder der alten Edda, S. 109:

»Da wäre an dir gerächt Helgi's Tod

Wenn du wärst ein Wolf im Walde draussen,

Gutes entwöhnt und aller Freude,

Habest keine Speise, wo nicht um Leichen du sprängst!<<

2) SCHRÖDER, Deutsche Rechtsgeschichte, S. 74.

3) GIERKE, Genossenschaftsrecht, Bd. 1, S. 31; WILDA, Strafrecht der Germanen, S. 281 ff.; LÖFFLER, Schuldformen des Strafrechts, Bd. 1, S. 36. So sagt JHERING (Geist des römischen Rechts, Bd. 1, S. 226) mit Recht:

» Gentilität und volle Rechtsfähigkeit, Nicht-Gentilität und volle Rechtlosigkeit ist ursprünglich gleichbedeutend.<<

4) I. MOSE 16, 12.

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