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Anstalten und dem fie beseelenden Geiste ihrer Träger. Da gilt es denn, dem Rechnung zu tragen, damit die Wohlfahrt des Ganzen und die Freiheit des Einzelnen nicht noch mehr leide oder gar darüber zu Grunde gehe. Suum cuique - jedem das Seine geben und laffen oder wiedergeben, wenn es verloren oder geraubt worden! Darin steht nicht nur die Gerechtigkeit, sondern auch die Weisheit im einzelnen, wie vornehmlich im öffentlichen Leben.

So muß der Staat der Gegenwart die Kirche als gesellschaftliche Einrichtung völlig ihren eigenen Kräften und Mitteln überlassen, ohne ihr mehr zu geben als allen an= dern Einrichtungen der Gesellschaft, nämlich Rechtsschutz und Rechtsaufsicht; Pflege aber nur so weit, als es das eigene, staatliche Interesse erfordert. Er muß die Religion und die wesentliche Sittlichkeit ganz als Privatsache der Einzelnen behandeln, nur freilich mit desto größerem und entschiedenerem Nachdruck die öffentliche, natürliche Sittlichkeit und Gesittung fordern und ihre Verleßung strafen. Wohl wird er seinen Angestellten ein äußerlich moralisches Leben zur Pflicht machen müssen, aber um der Ordnung, nicht mehr um der Religion und der Kirche willen. Mit andern Worten, der Staat wird auch in Beziehung auf Sittlichkeit reiner Rechts- oder wie man sagen darf, Polizeistaat werden müssen; und dieses in Wahrheit zu sein, wird er noch für seine Ehre halten müssen.

Andrerseits wird die Kirche alles fahren zu lassen haben, was an den gesetzlichen Stand der Durchwohnung erinnert, was in ihr selbst und in ihrem Verhältnis zum Staate Staatliches noch vorhanden ist. Sie wird vom Staate nichts mehr verlangen dürfen als was alle anderen gesellschaftlichen Vereinigungen zu beanspruchen haben, und sie wird jenen in allen zeitlichen und öffentlichen Beziehungen

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über sich zu setzen haben. Sie ist zwar nicht des Staates, aber im Staate, und nicht der Staat in ihr; unbeschadet dessen, daß sie, daß jede einzelne Kirchengemeinschaft mit ihren Confessionsverwandten in andern Staaten gliedlich verbunden zu sein das Recht habe. Davon, wie sie sich dieses Rechts bedient, und davon, wie sie ihre Pflicht des Dienens innerhalb des Staates wahrnimmt, sich frei erhaltend von jedem Gelüft und Streben nach Herrschaft und jenem Staat im Staate" sein Wollen: davon wird es abhängen an ihrem Theil, ob der Staat Ursache findet, eine innerkirchliche Regierungsmacht, die sog. Kirchengewalt sich anzumaßen oder sich mit der ihm zukommenden Kirchenaufsicht zu begnügen. Schiedlich, friedlich! sagt unser Sprichwort. Wer nur die Scheidungsgrenzen für sich wohl einzuhalten bedacht ist: er wird Frieden nicht nur haben, sondern sogar ihn stiften können, wo er noch nicht einkehrte. Die rechte Scheidung als beiderseitige Selbstbescheidung: sie allein kann der Weg zum Frieden und zur Freiheit sein!

Denn nicht zur Feindschaft noch gegenseitigen Beargwohnung soll die Trennung fortschreiten, im Gegentheil dadurch zur Freundschaft sich gestalten. Sind doch Staat und Kirche auf einander immerhin angewiesen und bleiben es, rechtverstanden, bei aller sachlichen Trennung. Die Kirche als äußere Anstalt bedarf des staatlichen Rechtsschutes; der Staat nach seiner inneren Seite bedarf der Gewissenhaftigkeit (Moralität) und nicht blos der formalen Gesetzlichkeit (Legalität) seiner Bürger und zumal seiner Beamteten, und keine gesellschaftliche Anstalt vermag diese Sittlichkeit so zu fördern als die christliche Kirche, welcher Confession sie auch sei; denn, wie der folgende Abschnitt zeigen mag, keine wahre, standhaltende Sittlichkeit ohne

Religiosität, ohne Gottesfurcht und Gottesliebe. Ohne diese auch keine rechte Zufriedenheit der Bürger mit der Staatsregierung, sowenig wie mit ihrer eigenen gesellschaftlichen und Lebensstellung; und ohne diese Zufriedenheit ist der Mensch „ein geborner Revolutionär“, und kann es unter Umständen jeden Augenblick thatsächlich werden. Der Fürbitte der vom Staate freundlich behandelten Kirche in ihren Trägern, und des Segens solcher Fürbitte nicht zu gedenken.

Indessen gibt es noch ein ganz bestimmtes und ein langgestrecktes Gebiet, auf welchem Kirche und Staat als auf gemeinschaftlichem Boden einander begegnen, wo also beider eigenartige Freiheit leicht in Gefahr gerathen kann. Denn was begrifflich wohl unterscheidbar und auch scheidbar ist, das ist es nicht so leicht im Leben dieser Wirklichkeit. „Leicht bei einander wohnen die Gedanken, doch hart im Raume stoßen sich die Sachen." Will doch jedes, Staat wie Kirche, seinerseits und seiner Natur nach mit Recht das ganze Leben der Angehörigen mitbestimmen, wenn auch nach verschiedenen Seiten und Richtungen hin: wie sollten da nicht Conflicte eintreten können? Dies wird insonder= heit gelten von jenem Gebiet, welches dem staatlichen Recht und der kirchlich-religiösen Sittlichkeit gemeinsam ist. Nicht freilich, daß der Staat, wie eine ältere Theologie wollte, als sog. christlicher Staat der Hüter beider Tafeln" des alttestamentlichen Gesezes sein soll, er soll so wenig dieses sein, als ihm die andern sinaitischen Staats- und Gesellschafts-, wie gottesdienstlichen Gebote zur buchstäblichen Richtschnur und Nachahmung gegeben sind; denn diese alle hatten erziehende und auf ein viel Höheres als den zeitlichen Staat zielende Bedeutung. Ja nicht einmal der zweiten Tafel Hüter kann der Staat sein als Staat. Auf beiden

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Tafeln gibt es aber Gebote, welche in und mit ihrer religiös sittlichen auch eine naturrechtlich staatliche Seite darbieten. Es sind ihrer sieben (deren jedes beiläufig in unsrer Sprache mit einem E sich anfangsweise bezeichnen läßt; und ê woraus Ehe hieß im Altdeutschen so viel wie Gesetz überhaupt). Sie betreffen nämlich die Entheiligung des göttlichen Namens, die Entweihung des Feiertages, die Erziehung der Jugend, Erhaltung des Lebens, Ehe, Eigentum, Eid (als Verpflichtungs- und beson= ders als Zeugniseid); während das erste Gebot, welches zu uns von einem geistigen Gößendienst redet, das neunte, welches den Neid gegen den Nächsten, und das zehnte, das jegliches selbstische Gelüft verbietet, wegen ihrer fast ausschließlichen Beziehung auf die innerste Gesinnung nicht mehr in das staatliche Gebiet eintreten.

In jene sieben aber haben sich Kirche und Staat also zu theilen, daß jener die rechtliche, dem öffentlichen Unrecht wehrende (negative), diese die sittliche, die persönliche Gesin= nung nährende (positive) Seite zu wahren und zu pflegen hat. So muß der Staat als solcher, um sein selbst und der Ordnung und Freiheit willen, die öffentliche Gottesverachtung und die Lästerung geistlicher Gebote bestrafen ; Gottesfurcht aber und Gottesverehrung zu erzeugen, ist weder seines Amtes noch seines Vermögens. Er muß zum Andern Sonntagsruhe fordern aus dem gleichen, wie überdies aus dem uralten natürlichen Grunde der Nothwendigkeit eines Ruhetages inmitten der Arbeits- oder Wochentage, und zwar muß der Staat diese Ruhe fordern in dem zwiefachen Sinne: dem der Enthaltung oder Einstellung aller geschäftlichen und beruflichen, nicht durch unbedingte und unvorhergesehene Noth geforderten Arbeiten, sowohl seitens seiner eigenen Angestellten als der bürger

lichen Gesellschaftskreise der Handels- und Fabrikthätigkeit wie des Kleingewerbes und der Landwirthschaft; sodann im Sinne der äußern Ruhe und Stille, wenigstens während der Zeiten des kirchlichen Gottesdienstes, deffen Schuß Sache des Staates ist; während die Sonntag sheiligung allein der Kirche und freier Gesellschaftsthätigkeit zu fördern obliegt.

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Von der staatlichen Aufgabe in Bezug auf die Jugenderziehung an anderm Orte. Von der Erhaltung oder Sicherung des Lebens und Eigentums seiner Angehörigen sollten wir nicht zu reden brauchen; gehört dieses doch zu den Elementen und ersten Veranlassungen wie Aufgaben staatlicher Ordnung überhaupt. Indessen dürfen wir keinen Augenblick auch hier des Socialismus vergessen mit seinem Grundsatz der Verneinung des Privateigentums,,Eigentum ist Diebstahl", wie einer der französischen Begründer desselben ihn aussprach. Freilich, sagt eine edle Stimme aus unsrer Zeit, wäre dieser verkehrte Saz vielleicht niemand in den Sinn gekommen, wenn nicht in jeßiger Gesellschaft ein verkehrter Begriff vom Eigentum herrschte. Der Besitzende betrachtet sich als Selbstherr, der mit dem Seinen willkürlich alles anfangen kann was ihm beliebt. Der Mensch aber ist nur Verwalter dessen, was er ererbter oder erworbener Weise besitzt, und er hat von seiner Verwaltung dem höchsten Herrn und Geber Rechenschaft zu geben (Vgl. Luc. 12, 16-21; 1 Tim. 6, 17. 18). Wenn die Wohlhabenden dieser ihrer Verantwortlichkeit vergessen und ihre Pflichten versäumt haben, wenn sie auf ihrem Eigentumsrecht bestehen wie ein wildes Thier, welches feine Beute in seinen Klauen hält und gegen jeden schnaubt, von dem es befürchtet, er wolle auch etwas davon haben,

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