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uns das Gesetz des Königs HAMMURABI, der um 2250 v. Chr. lebte, bestätigt 1).

Ebenso wie die Urkundzeugen sich bis auf den heutigen Tag erhalten haben, ist es auch mit dem Handschlag, einer alten Vertragsform der indogermanischen Völker. Bei den meisten von ihnen finden wir das feierliche Einschlagen der Hand in die hingehaltene Hand des andern, oder das gegenseitige Berühren der Fingerspitzen). So war es zu den ältesten Urväterzeiten, und gerade so ist es noch heute, dass der Handschlag als Zeichen des Abschlusses gilt und auch unser >topp!<< ist nichts anderes als ein dem heutigen Geschlecht sonst verschollenes Wort für »schlag ein 3).<<

Dies wollte ich von den Formen der Verträge in alter Zeit sagen. Wie hierbei religiöse Vorstellungen beherrschend eingewirkt haben, wird zu entnehmen sein; aber Eines möchte ich noch erwähnen, wie auf früheren Stufen das bürgerliche und das Strafrecht sich noch als wenig gesondert erweisen, und eins in das andere hinübergreift. Sahen wir vorhin, dass zuweilen der religiöse Fluch dem Vertragsbrüchigen droht, durch dieses furchtbare Übel aber die bürgerliche Schuld gesühnt ist: so wird anderwärts der Schuldner zur Strafe gezogen. Das Nichtbezahlen der Schuld gilt als ein Vergehen und durch die Strafe der Gläubiger als befriedigt ob er mit dieser Art von Befriedigung immer Anlass hatte völlig zufrieden zu sein, scheint dem modernen Menschen freilich ein ander Ding. So, um ein Beispiel anzuführen, wurde bei den Cherokesen, einem nordamerikanischen Rothautstamm, der Schuldner, der nicht zahlte,

1) Ebenda, § 9.

2) DIO CASSIUS 48, 37 (bei REIMARUS, S. 554), wo die Triumvirn sich zur Bekräftigung ihres Bundes die Rechte geben (değiàs opioiv ědosav); GRIMM, Rechtsaltertümer, S. 138 und 605; Posт a. a. O., S. 621, 670; FRIEDRICHS a. a. O., S. 14.

3) GRIMM a. a. O., S. 605.

ausgepeitscht; durch die Schläge galt die Schuld als getilgt1). Und bei den konservativen Chinesen finden wir als Nachklang, dass der säumige Schuldner Bambusprügel erhält"). Wir sehen hier also in naiver Weise die Wege bereitet, auf denen der Staat im Civilprozess die Entscheidung der Streitigkeiten an sich zieht. Die Allgemeinheit ist es, die die Sache des einzelnen zu ihrer Sache macht. Das Sondereigentum kann sein Recht nicht selbst wahren und stellt sich unter den Schutz von Religion und Staat; aber beide raffen zunächst die Angelegenheit völlig an sich, und der Gläubiger, dessen Sondereigentum noch auf schwachen Füssen ist, muss sich bescheidentlich und mit üblem Trost zur Seite stellen. Wie schwer es in alter Zeit war, zu seiner Forderung zu kommen, besonders wenn der Schuldner in einem anderen Gemeinwesen wohnte, wie Raub mit Raub, Delikt mit Delikt erwidert wurde und ohne eine kräftige Hand nicht auszukommen war, lehren uns auch die homerischen Dichtungen an mancher Stelle3).

An einer dieser Stellen begegnet uns die auf den ersten Blick befremdliche Wendung, dass der ganze Stamm in Anspruch genommen werden soll für den Schaden, den einzelne Stammesgenossen auf einem unternommenen Raubzuge zugefügt haben 4). Wie ist dies zu verstehen? Wie wir die Gesamtheit als Vorgängerin des Individuums sahen, so ist es auch konsequent mit der Schuld; so beginnt die Geschichte des

1) WAITZ, Anthropologie, Bd. 3, S. 131.

2) DAVIS, the Chinese, Bd. 1, S. 233: A period is allowed by law on the expiration of which the debtor becomes liable to the bamboo if his obligations are not discharged. Ähnliches kommt nicht nur bei den Hottentotten (VON BURGSDORFF in Zeitschrift, Bd. 15, S. 351), sondern auch bei den alten Indern und Persern vor. (FRIEDRICHS, Universales Obligationenrecht, S. 33, 34).

3) Odyss. 21, 17; Ilias 11, 685 ff.; vergl. auch Odyss. 3, 367, wo die verkleidete Athene eine Wanderung in die Ferne, um eine Schuldforderung an Ort und Stelle einzuziehen, vorgibt.

4) Odyss. 21, 17: χρεῖος, τό ῥά οἱ πᾶς δῆμος ὄφελλεν.

Obligationenrechts mit der Gesamtverbindlichkeit, und am Eingang stehen die Worte: »Alle für Einen und Einer für Alle.<< Denn dies war der Zustand der ältesten Zeit: Schuldner war nicht der Einzelne, sondern die Gesamtheit, die hinter ihm stand, Stamm, Dorf oder Sippe 1). So wird uns von den Hottentotten berichtet, dass, falls der Schuldner nicht zahlen kann, seine Verwandten zur Zahlung der Schuld verpflichtet sind"). Dies ist aber in Afrika auch weit verbreitetes Negerrecht 3). Und ebenso weit weg in Neuseeland, wo bei den Maori der Ehemann, dem die Frau entrann, sich wegen einer Entschädigung nicht nur an den Ehebrecher, sondern an dessen ganze Verwandtschaft halten kann 4).

Dergestalt hafteten die alten genossenschaftlichen Verbände und Sippen, wie sie zu Gedeih und Verderb zusammensassen, zunächst auch gemeinschaftlich für die Schulden, und hat sich das Sondereigentum, wie dies auf der Seite des Aktivvermögens bereits von uns festgestellt wurde, sicher ebenso langsam und in denselben Stadien auf der Passivseite des Schuldverhältnisses entwickelt. Hier ist es nun interessant, wie sich die Auffassung der alten Zeiten zu dem Problem stellte, das der Tod des Schuldners bereitete. Bei dem Aktivvermögen ging man vielfach davon aus, dass es an Leib und Knochen des Eigentümers gebunden war, die Sachen ihm daher über den Tod hinaus gehörten und, wie Waffen, Kleider und Schmucksachen

1) POST, Ethnologische Jurisprudenz, Bd. 1, §§ 42, 87; GIERKE, Genossenschaftsrecht, Bd. 2, S. 383 ff. Hierhin können vielleicht auch die Urkunden No. 36 und 87 bei PEISER, Babylonische Verträge des Berliner Museums, S. 51 und 119 gezogen werden.

2) VON BURGSDORFF in Zeitschrift, Bd. 15, S. 351.

3) KOHLER ebenda, Bd. 11, S. 451.

4) HELLWALD in TREWENDT's Handwörterbuch, Bd. 5, S. 303. Erwähnt mag werden, dass als die ehrenvollste Sühne bei solchen Gelegenheiten der Empfang von Land gilt: »Land« sagen sie, »ist der einzige Schatz, welcher dem Werte eines Weibes gleichkommt.«

mit ihm begraben oder, wie die Hütte, nach seinem Tode zerstört oder dem Zerfall preisgegeben wurde. Genau dem entspricht bei den Schuldverhältnissen die Anschauung, dass die Verbindlichkeit am Leibe des Schuldners haftet und mit seinem Tode erlischt; so finden wir im alten Wales den Grundsatz, dass alle Vertragsverhältnisse unvererblich sind 1). Dies ist aber offenbar eine sehr ursprüngliche und uralte Vorstellung der Menschheit; denn sie begegnet uns ebenso bei den semitischen Völkern. Die älteste Kunde haben wir von den Sumeriern, die in der Urzeit Mesopotamiens lange vor dem Reich Babylon bereits ein Kulturleben führten; auf den schon so oft in diesen Blättern angezogenen Täfelchen aus der Bibliothek Sardanapals ist uns auch der Rechtssatz erhalten, dass das Darlehn mit dem Kaufmann sterbe2). Und ganz untergegangen ist diese Auffassung bei den Semiten niemals; denn noch im islamitischen Recht tritt sie, wenn auch bereits abgeschwächt, so doch deutlich erkennbar in der Satzung entgegen, dass die Schuld durch den Tod des Schuldners zur Fälligkeit gebracht wird und daher sofort aus seinem Nachlass bestritten werden muss 3). Die natürliche, derbsinnliche Vorstellung, die dem zu Grunde liegt, springt in die Augen; das Schuldverhältnis hängt am Leibe des Schuldners und kommt daher mit seinem Hinscheiden zum Abschluss. Wie beim Aktivvermögen es zur

1) POST, Ethnologische Jurisprudenz, Bd. 2, S. 623.

2) OPPERT et MÉNANT, Documents juridiques, S. 19. Wenn JHERING, Vorgeschichte der Indoeuropäer, S. 243 ff. die Stelle auf das Seedarlehn deuten will, das mit dem im Schiffbruch umkommenden Schiffsherrn untergehe, so entbehrt dies ebenso wie seine Hypothese, dass diese Völker Seeschiffahrt und Seehandel getrieben hätten, jeder tatsächlichen Unterlage. Auch das seitdem aufgefundene Gesetzbuch des Königs HAMMURABI um 2250 v. Chr. tut zwar häufig der Schiffahrt Erwähnung; da aber dabei des Fährschiffs gedacht ist (daselbst § 240, 275), kann nur die Flussschiffahrt auf den Strömen Mesopotamiens gemeint sein.

3) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 6, S. 218, Bd. 12, S. 27, 42, 43; TORNOUW, ebenda, Bd. 5, S. 161.

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Bestattungspflicht des nächsten Verwandten gehört, Waffen, Kleider und Schmucksachen ins Grab zu tun, so erstreckt sich die gleiche Pflicht bei der Schuld auf die Lösung dieses Verhältnisses, also die Befriedigung des Gläubigers. So sehen wir, wie die Bestattungspflicht deren Wichtigkeit bei der ganz ungemeinen Sorge, die man in alter Zeit für Begräbnis und Totenopfer hegte, gar nicht zu überschätzen ist1) — die Wurzel für den Übergang der Schuld auf den Erben bildet. Und wir finden dies auch z. B. im birmanischen Recht direkt ausgesprochen, dass, wer den Toten bestattet, für dessen Schulden einzustehen hat3). Dies konnte soweit führen, dass der Erbe, dem die Bestattungspflicht oblag, unbedingt für die Schuld aufkommen musste; wie eine solche unbeschränkte Haftung sich aber andererseits auch aus alten hausgenossenschaftlichen Vorstellungen, nach welchen die ganze Genossenschaft für ihren einzelnen Genossen einzustehen hat, herleiten kann 3).

Der Gedanke, dass die Schuld am Leibe hängt, führt aber noch zu weiteren wichtigen Consequenzen. Hierzu ist vor allem

1) Für die Bedeutung, welche man dieser Pflicht in alten Zeiten beimass, sei hier noch erwähnt, dass in der jüngeren Edda das Schiff Naglfar, das die weltzerstörenden Mächte herbeiführt, aus den Nägeln der Toten gezimmert ist, welche die Lieblosigkeit der Menschen unbestattet gelassen hat (vergl. SIMROCK, Der gute Gerhardt und die dankbaren Toten, S. 121 ff). Wegen der alten Hebräer, vergl. Buch TOBIAS I, 20, 21; 2, 3 und 7 ff.; 12, 12:

2) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 6, S. 203; über diese Frage überhaupt derselbe, Shakespeare vor dem Forum der Jurisprudenz, S. 19 und 20.

3) Über solche unbedingte Haftung des Erben, vergl. FRIEDRICHS, Universales Obligationenrecht, S. 74, Anm. 3. Bei den Grajiroindianern in Venezuela bezahlt die Familie die Schulden des Erblassers, weil die Beschimpfung seines Namens etwas Furchtbares wäre (KOHLER in Zeitschrift, Bd. 7, S. 384); wegen der Herleitung der Schuldenhaftung des Erben aus dem Rechte der gesamten Hand, also der Hausgenossenschaft und ihren rechtlichen Ausläufern, vergl. voN AMIRA, Erbenfolge und Verwandtschaftsgliederung, S. 213.

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