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Aussehen zu geben, wie ein alter indischer Kommentar erläutert), sie müssen sich Erde auf das Haupt streuen und schwören: >Mögen unsere guten Taten uns keine Frucht tragen, wenn wir lügen < 1). Falschen Zeugen sind ewige Strafen im Jenseits angedroht: »Ein Zeuge, der in der Versammlung ehrenwerter Männer (d. h. in der Gerichtsversammlung) fälschlich etwas anderes angibt, als er gesehen oder gehört hat, stürzt nach seinem Tode kopfüber in die Hölle hinab und geht des Paradieses verlustig<"). Und weiter heisst es: »Diejenigen Plätze im Jenseits, welche für einen Brahmanenmörder, die, welche für den Mörder einer Frau oder eines Kindes, für einen falschen Freund oder für einen Undankbaren bestimmt sind, die sind auch einem Zeugen vorbehalten, der falsch redet<< 3). Lange Vorhaltungen sind gesetzlich vorgeschrieben, die der Richter dem Zeugen vor seiner Vernehmung zu machen hat1), und seien hieraus nur die wunderschönen Verse 5) mitgeteilt: >>Wenn du, bester Mann, auch denkst: »Ich bin allein«, so ist doch der Weise, der Gutes und Böses sieht, stets in deinem Herzen gegenwärtig. Jener in deinem Herzen wohnende (Geist) ist der Gott Yama [der Totenrichter], Vivasvant's Sohn; wenn du mit ihm nicht in Zwiespalt bist, so brauchst du nicht zum Ganges, nicht zu den Kuru [einem NationalHeiligtum] zu wallfahrten<«<. Aber auch im Diesseits droht dem Meineidigen Pein: »Nackt und kahl geschoren, mit der Bettlerschale in der Hand, von Hunger und Durst gequält und blind, soll nach dem Hause seines Feindes betteln gehen, wer falsches Zeugnis redet« 6).

1) Buch 8, V. 256. JOLLY, Anm. 2 und 3 hierzu in Zeitschrift Bd. 3, S. 276.

2) Ebenda, V. 75.

3) Ebenda, V. 89.

4) Ebenda, V. 79 ff.

5) Ebenda, V. 91, 92.

6) Ebenda, V. 93.

So weit das altindische Recht, das uns bereits eine verhältnismässig hohe Kulturstufe und ein ausgebildetes Verfahren zeigt. So haben wir in den vorstehenden Blättern das Strafrecht und die Formen des Prozesses von den ersten uns erkennbaren Spuren an verfolgt und gesagt, was wir über diese Dinge zu sagen wissen. Auch hier, wie durchweg, hat die Menschheit für ihre Bedürfnisse auf ähnlichen Wegen gesorgt. Die Strafe war überall zunächst Rache, und die älteste Verfolgung des Eigentums der Kampf um die Sache. Langsam steigen von hier die Wege auf und führen im Einzelnen auseinander; aber der Punkt, von dem sie ausgingen, ist das dürfen wir aussprechen überall der nämliche für die Völker diesseits und jenseits des Oceans. Dieselben grossen Linien ursprünglicher Entwickelung hüben und drüben — und hier wie dort die Grundlagen all unserer Kultur und damit unseres Rechts der grübelnde Menschenverstand und das klopfende Menschenherz.

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VII. Buch

Berührung der Völker und Sklaverei

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