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bei besondern Festlichkeiten zur Seite des Königs oder des königlichen Thrones einzunehmen hatten. Die Bedeutung ihres Amtsnamens ist noch dunkel. Aus ihnen wurden die obersten Heerführer des Königs er wählt, sie leiteten auch die Verwaltung des ganzen Reiches.

Ihren Gehalt empfingen alle diese Beamte nicht in barem Geld, das erst unter den Persern verbreitet wurde, sondern als sattukku, womit auch eine Opfergabe bezeichnet wird, also Naturalien, unter denen Datteln besonders oft genannt werden, indem sie ein vorzügliches Nahrungsmittel waren.

Die Verwaltung zerfiel in Affyrien in zwei Hauptteile, das alte Reich und die später eroberten Länder, die ihre angestammten Fürsten nur so lange behielten, als diese den festgesetzten Tribut zahlten und im Kriegsfall ihre Streitmacht dem Großkönig zu Hilfe schickten. Der Statthalter hatte dieselben Verpflichtungen. Er mußte alle Abgaben in Gold, Silber und Metallen, in Pferden und allerlei Vieh, Räucherwerk und dergleichen durch seine Boten, amalu enzu, einfordern und an den Großkönig abliefern. Die ihm unterstehenden affyrischen Untertanen zweiten Ranges mußten frondienste aller Art leisten, zumal bei dem Bau öffentlicher Wege und Gebäude. Nur die Freistädte entrichteten keine Abgaben.

Auch bei den Statthaltern gab es verschiedene Rangstufen. Alle hatten über die Zustände in ihren Bezirken on den Großkönig zu berichten und seine Befehle einzuholen. Fiel ein unterworfenes Volk wieder ab und wurde der Tribut nicht gezahlt, so wurde ein solches Volk als im Aufruhr begriffen angesehn und behandelt, der König abgeurteilt, das Land dem affyrischen Reiche einverleibt und von Statthaltern oder Satrapen verwaltet; denn sein König hatte bei den Göttern geschworen, dem Großkönig Treue zu halten. Das Brechen aber des Eidschwures mamitu, hebr. mameh, galt als eine der schwersten Missetaten, gegen die Götter selbst gerichtet, und wurde mit ausgesuchten Martern gestraft.

Andre königliche Beamte waren der Rabbilub, Napirikali, Salat, Tukulu, der Schwertträger, der Bogenspanner, die Stadtkommandanten, Hauptleute über fünfzig, Oberweingärtner, Deichvögte, Oberhirten, Zeugmeister, Oberkamelhüter, Oberziegler, Generale, Wegeaufseher, Aufseher der Bauern, der Rohrpflanzungen, der Wildparke, der königlichen Forste u. a. 1).

Die Polizei hatte für die Sicherheit des Königs und des Staates zu forgen; aber häufig war sie dann grade nicht am Plake, wenn die Person des Königs wirklich bedroht war, oder sie spielte gar, wie man das heute noch im nächsten Morgenland erlebt, mit den Verschworenen unter einer Decke, und die Verschwörung wurde angezeigt, wenn der König tot war. Es gab auch geheime Polizei, die selbst über Vorgänge im Ausland dem König Bericht erstattete. So als Hosea, der lette König von Israel,

1) Vergl. Ciele a. a. O., S. 514.

sich nach Aegypten um Hilfe gewandt hatte, war man in Ussyrien alsobald von seinem Abfall unterrichtet. Er wurde zu einer Unterredung mit den Räten des Großkönigs berufen, folgte und kehrte nicht wieder in sein Reich zurück. Er war nach der Weise der Affyrer ganz still beiseite geschafft worden.

Eine Assyrien eigentümliche und recht wichtige Staatseinrichtung war der sog. Limmu. Nach diesem Recht bezeichnete der König ein jedes Jahr mit dem Namen eines höheren Beamten, damit es in aller späteren Zeit nach ihm genannt werde, ähnlich wie in Griechenland die Archonten, in Rom die Konsuln dem Jahr seinen Namen gaben, daher in Griechenland die betr. Archonten Eponymoi genannt wurden. In Affyrien konnte der König selbst Limmu sein, in seinem ersten Regierungsjahr mußte er es sogar sein. Diese Einrichtung war besonders für das handeltreibende Volk wichtig, da die genaue Angabe der Zeit für die Giltigkeit von Verträgen und andere Urkunden oftmals entscheidend ist. Ihr Ursprung ist dunkel. Der uralte Brauch, den die neuesten forschungen entdeckt haben wollen, der bei andrer Veranlassung schon einmal berührt wurde, soll darin bestanden haben, daß die alten Könige bereits göttliche Verehrung erfuhren, aber immer nur ein Jahr regieren durften, um dann wie ein Weisel der Bienen eines gewaltsamen Todes zu sterben. Aber dieser Brauch trägt das Zeichen der Unwahrscheinlichkeit offen an sich und bringt kein Licht in das Dunkel.

Die Limmu wurden in chronologischen Annalen aufgezeichnet, und für zweihundertachtundzwanzig Jahre ist solcher Eponymenkanon uns erhalten. Er gibt für diese Zeit einen im ganzen zuverlässigen Anhalt für die Berechnung und leistet also der Geschichtschreibung noch heute gute Dienste. Trohdem kommt es vor, daß die Regierungszeit eines Königs um fünf, zehn oder mehr Jahre verschieden bestimmt wird. Aber manche Gelehrte halten diesen Eponymenkanon troßdem für ganz unfehlbar und bleiben, wie Oppert klagt, bei der Mode, die Aussagen der Bücher der Könige und der Chronika als ungenau zu behandeln, während grade sie die wirkliche Grundlage unserer geschichtlichen Kenntnis über den Gegenstand sind, sodaß die vermeinte keilschriftliche Chronologie sich vor der mathematischen Genauigkeit der hl. Schrift beugen muß". Jedenfalls vergessen die Gelehrten, welche die Annalen über die hl. Schrift sehen, wie vielen Einfluß in Assyrien die Parteiung, Aufruhr, Herrschsucht, Aberglauben aller Art auf die öffentlichen Angelegenheiten und damit auch auf die Geschichtschreibung hatten.

Waren in Affyrien die obersten Beamten und Heerführer eine stete Gefahr für den König, so in Babylonien die Magier oder Chaldäer, aus deren Mitte häufig der König hervorging, der zum Dank für seine Erhebung sich dem Willen seiner Kastenbrüder gefügig zeigen sollte.

2. Rechtsleben.

Die steinerne Gesetzsommlung des babylonischen Königs Hammurabi, die bis 1901 nur bruchstückweise bekannt war, enthält meist strafrechtliche Bestimmungen, sodaß nur die kleinere Hälfte dem Privatrecht dient. Die Strafabmessungen dieser alten Zeit sind hart und grausam. Allgemein ist der Gebrauch der Tortur, um den Angeklagten zum Gefländnis seiner Schuld zu nötigen. Die angedrohten Strafen bestehen in Schlägen, Gefängnis, Tötung durch Ertränken, wilde Tiere 1), Schwert, Pfählung (andre sagen Kreuzigung) oder Feuer. Ein Weib, das ihren Batten hat töten lassen, wird gepfählt 2).

Die meisten Strafbestimmungen beruhen auf dem Grundsah der Vergeltung: Auge um Auge, Zahn um Zahn, Knochen um Knochen. Der Baumeister muß sterben, dessen Bau einstürzt und den Herrn des Hauses tötet. Schlägt aber das einstürzende Haus den Sohn des Befibers tot, so muß der Sohn des Baumeisters sterben 3). Die Tötung eines Sklaven wird mit leichterer Strafe bedroht, weil er als Sache betrachtet wird; daher kann sein Verlust durch Hingabe eines andern Sklaven gut gemacht werden *).

Ein altes sumerisches Gesetz bestimmt:

„Wenn ein Aufseher einen Sklaven mißhandelt, daß dieser stirbt oder sonst zu Schaden kommt, so soll er als Milch (Entschädigung) für die verlorene Handarbeit (des Sklaven) für jeden Tag ein Bar Getreide geben,"

nämlich dem beschädigten Herrn des Sklaven.

Wird ein Vertrag gebrochen, so fällt die als Faustpfand gezahlte Summe an den Tempel. Wer Tempel- oder Krongut stiehlt, muß des Codes sterben. Wird der Räuber nicht ergriffen, so wird der Beraubte unter Eid genommen, und die Gemeinde muß den Beraubten schadlos halten 5); aber man weiß nicht, welche Gemeinde verpflichtet ist, die des Räubers oder des Beraubten?

Ist ein Schuldner zahlungsunfähig, so muß er dem Gläubiger als Sklave dienen. Jeder haftet für seine Schulden mit Eigentum, familie und eigner Person. Wie kurz Klage und Prozeßverfahren damals waren, zeigt u. a. folgende Niederschrift:

"

Dillilitum sprach zu dem Richter des Königs von Babylon, Nabunaid: „Im Ab des ersten Jahres des Nergalfarufur, des Königs von Babylon, habe ich meinen Sklaven Bazuzu für 1⁄2 Mine 6 Sekel Geld an Nabuachiiddin verkauft. Einen Schein hat er erhoben, aber Geld hat er nicht gegeben." Die Richter forderten den Nabuachiiddin und ließen ihn vortreten. Nabuachiiddin zeigte den Rich tern den Vertrag, den er mit Dillilitum geschlossen und den Preis für Bazuzu, den

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er bezahlt hatte. Als Zeugen wurden die Söhne der Klägerin, Nabusumilisir und Idillu, von dem Richter vernommen; sie bezeugten, daß ihre Mutter Dillilitum das Geld richtig empfangen habe. Die Richter berieten und entschieden gegen Dillilitum und gaben das Geld an Nabuachiiddin. Bei der Entscheidung dieses Rechtsstreites haben geurteilt" . . . .

Nun folgen die Namen der Richter und der Schreiber und das Datum:

„am 12. sebat des ersten Jahres des Nabunaid.“

Es wurde die Grundlosigkeit der Klage schnell offenbar, da die eignen Söhne der Klägerin die Zahlung des Geldes bezeugten.

Oder es heißt:

"

Entscheidung des Asursallim und des Salmuafe betr. des Sulmueres, des Sklaven des Ufurfallim. Sie klagten und traten vor Nirisar, den Richter. Ueber ein einhalb Minen Silber entschied der Richter. Wenn einer gegen den andern flagt, foll er zehn Minen Silber geben an Üsur, den Herrn seines Rechtsstreites. Im Monat Tammuz des Jahres des Limmu Asurgimillitar 1)."

In assyrischen Entscheidungen ist der Tatbestand nicht so klar dargestellt wie in den babylonischen. Man vergleiche nur die folgende dunkle Entscheidung des Nabuachiiddin betr. Kanunis, des Verwalters:

"

„Im Monat Tebet wird Adadbelrisua an die Stelle der Sulmui treten. Seine Sklavin ging fort. Wenn er nicht kommt, so soll Sulmui eine Sklavin für die Sklavin stellen. Nabuachiiddin ist Bürge, daß die Sulmui bis zum 1. Tebet dieses tut. Wenn sie das Weib nicht liefert, so soll Nabuachiiddin an den Kanuni eine Sklavin anstatt dieser Sklavin stellen."

folgen die Namen der Zeugen. Datum:

,,Den 20.

des Jahres des Limmu Marduksarusur.“

In der Tat ist solch eine richterliche Entscheidung ohne besondere Erläuterung nicht zu verstehn.

Ob Hammurabis Gefeße oder andre uns bekannte babylonische Rechte auch in Assyrien zur Geltung und Anwendung gekommen sind, war eine ungelöste Frage, bis in der Bibliothek Asurbanipals Gesetzes= formeln in sumerischer und affyrischer Sprache gefunden wurden, dazu noch Verträge aus der Zeit Hammurabis und ganze Stücke aus deffen Geseksammlung, die, wenn nicht mit einem Male, so doch nach und nachy auch in Affyrien Geltung erlangte und schriftlich wie mündlich von Geschlecht zu Geschlecht fortgepflanzt wurde 2).

Die affyrischen Rechtsausdrücke sind aber nicht von den Babyloniern entlehnt3), ein Zeichen, daß neben den babylonischen Geseken auch eine eigne affyrische Rechtsentwicklung vor sich ging. Auch in Babylonien waren schon vor dem Koder Hammurabis Gesetze gesammelt worden,

1) Nach J. Oppert, 3. f. U. 1898, S. 272.

2) Bezold, B. u. N., S. 125.

3) Oppert, 3. f. U. 1898, S. 275.

....

wie die fumerischen Hausgeseke1), die bei ihrem geringen Umfang hier mitgeteilt werden können:

für immer, für die Zukunft. 1. Wenn ein Sohn zu seinem Vater sagt di bist nicht mein Vater", so foll er ihm die Narbe (das Zeichen des Sklaven) schneiden, ihn zum Sklaven machen und für Geld verkaufen. 2. Wenn ein Sohn zu seiner Mutter sagt du bist nicht meine Mutter", so soll man ihm die Narbe schneiden, ihn in der Stadt herumführen und aus dem Hause vertreiben. 3. Wenn ein Vater zu feinem Sohn sagt du bist nicht mein Sohn“, so muß er (der Sohn) Haus und hof verlassen (denn der Vater wird wohl wissen, warum er das fagte). 4. Wenn eine Mutter zu ihrem Sohn sagt „du bist nicht mein Sohn", so muß er (der Sohn) Haus und Hausgeräte verlassen. 5. Wenn eine Ehefrau sich von ihrem Ehemann losfagt und sagt du bist nicht mein Mann", so soll man sie in den fluß werfen. 6. Wenn ein Ehemann zu seiner Ehefrau sagt du bist nicht meine Frau", so soll er eine halbe Mine Silber zahlen. 7. Wenn jemand einen Sklaven mietet, und (dieser) stirbt, kommt abhanden, entlauft, wird eingesperrt oder erkrankt, so soll er als Milch (Entschädigung) für ihn täglich ein Bar (kleines Maß) Getreide erlegen *)."

Andere altbabylonische Gesetze sind uns in neubabylonischer Fasfung erhalten, aber nur acht von den fünfzehn Säßen sind gut erhalten, die andern sind durch Verstümmelung unlesbar geworden:

"

Ein Mann, der die Tafel des feldbesitzers und die Urkunde auf einen andern Namen gesiegelt und dabei weder einen Vertrag der Vollmacht abgeschlossen noch eine Abschrift der Tafel genommen hat, der Mann, auf deffen Namen Cafel und Urkunde geschrieben sind, wird jenes feld oder Haus nehmen. 2. Wenn ein Mann eine Sklavin für Geld verkauft, während Zugrecht für sie vorlag, und sie weggeführt wird, so soll der Verkäufer gemäß dem Schein das Geld dem Käufer erstatten. Hat fie Kinder geboren, wird er für jedes einen halben Sekel Silber geben. 3. Wenn jemand feine Tochter dem Sohn eines andern gibt, und der Vater alles, was er in der Urkunde angegeben hat, (gibt), und sie haben gegenseitig eine Urkunde ausgestellt, so können sie ihre Urkunde nicht ungiltig machen. Der Vater kann Vorbehalt auf irgend etwas, worüber er seinem Sohn den Vertrag ausgestellt hat, und den er feinem Schwäher gezeigt, nicht machen. Wenn die Ehefrau des Vaters stirbt, er eine zweite Frau nimmt, diese ihm Kinder gebiert, so sollen die Kinder der zweiten frau ein Drittel vom Rest seines Vermögens erhalten. 4. Ein Mann, der seiner Cochter ein Mitgift versprochen oder urkundlich verschrieben hat, deffen Vermögen fich aber hernach verringerte, soll die Mitgift gemäß dem Dermögen, das ihm geblieben ist, seiner Cochter geben, ohne daß Schwiegervater und Schwiegersohn beider feitia Ungiltigkeitsflage erheben können. 5. Wenn jemand feiner Tochter eine Mitgift gegeben hat, und sie stirbt, ehe sie Sohn oder Cochter geboren hat, so fällt ihre Mitgift an das Haus ihres Vaters zurück. 6. Eine Frau, deren Mitgift ihr Mann empfangen hat, aber er stirbt, ehe sie Sohn oder Tochter geboren hat, so soll man ihr die Mitgift vom Vermögen ihres Mannes unverkürzt geben. Wenn der Mann ihr Geschenke gegeben hat, so soll sie die Geschenke ihres manes samt ihrer Mitgift nehmen und forttragen. Wenn sie keine Mitgift gehabt hatte, soll der Richter das Vermögen des Mannes berechnen, um ihr gemäß dem Vermögen des Mannes etwas zu geben. 7. Wenn jemand eine Frau nimmt, und sie ihm Kinder gebiert, dann aber der Mann stirbt, und diese frau in eines andern Haus einzutreten beschließt, fo foll fie die Mitgift, die sie aus ihrem Vaterhaus gebracht und alles, was der Mann ihr geschenkt hat, erhalten, und der Mann ihres Herzens sie heiraten. So lange fie lebt, soll sie Unterhalt nebst dort erhalten. Wenn sie (ihrem) Manne Kinder (gebiert), fo follen nach ihrem Code ihre Kinder und die früheren Kinder ihre Mitgift (erhalten) . . . Der Rest dieser Cafel ist verdorben und unleser

1) H. Winckler, G. H. S. 43.

2) Dergl. S. 295.

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