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sich nach Aegypten um Hilfe gewandt hatte, war man in Assyrien alsobald von seinem Abfall unterrichtet. Er wurde zu einer Unterredung mit den Räten des Großkönigs berufen, folgte und kehrte nicht wieder in sein Reich zurück. Er war nach der Weise der Assyrer ganz still beiseite geschafft worden.

Eine Affyrien eigentümliche und recht wichtige Staatseinrichtung war der sog. Limmu. Nach diesem Recht bezeichnete der König ein jedes Jahr mit dem Namen eines höheren Beamten, damit es in aller späteren Zeit nach ihm genannt werde, ähnlich wie in Griechenland die Archonten, in Rom die Konsuln dem Jahr seinen Namen gaben, daher in Griechenland die betr. Archonten Eponymoi genannt wurden. In Assyrien konnte der König selbst Limmu sein, in seinem ersten Regierungsjahr mußte er es sogar sein. Diese Einrichtung war besonders für das handeltreibende Volk wichtig, da die genaue Angabe der Zeit für die Biltigkeit von Verträgen und andere Urkunden oftmals entscheidend ist. Ihr Ursprung ist dunkel. Der uralte Brauch, den die neuesten forschungen entdeckt haben wollen, der bei andrer Veranlassung schon ein mal berührt wurde, soll darin bestanden haben, daß die alten Könige bereits göttliche Verehrung erfuhren, aber immer nur ein Jahr regieren durften, um dann wie ein Weisel der Bienen eines gewaltsamen Todes zu sterben. Aber dieser Brauch trägt das Zeichen der Unwahrscheinlichkeit offen an sich und bringt kein Licht in das Dunkel.

Die Limmu wurden in chronologischen Annalen aufgezeichnet, und für zweihundertachtundzwanzig Jahre ist solcher Eponymenkanon uns erhalten. Er gibt für diese Zeit einen im ganzen zuverlässigen Anhalt für die Berechnung und leistet also der Geschichtschreibung noch heute gute Dienste. Trosdem kommt es vor, daß die Regierungszeit eines Königs um fünf, zehn oder mehr Jahre verschieden bestimmt wird. Aber manche Gelehrte halten diesen Eponymenkanon troßdem für ganz unfehlbar und bleiben, wie Oppert klagt, bei der Mode, die Aussagen der Bücher der Könige und der Chronika als ungenau zu behandeln, während grade sie die wirkliche Grundlage unserer geschichtlichen Kenntnis über den Gegenstand sind, sodaß die vermeinte keilschriftliche Chronologie sich vor der mathematischen Genauigkeit der hl. Schrift beugen muß". Jedenfalls vergessen die Gelehrten, welche die Annalen über die hl. Schrift sehen, wie vielen Einfluß in Assyrien die Parteiung, Aufruhr, Herrschsucht, Aberglauben aller Art auf die öffentlichen Angelegenheiten und damit auch auf die Geschichtschreibung hatten.

Waren in Affyrien die obersten Beamten und Heerführer eine stete Gefahr für den König, so in Babylonien die Magier oder Chaldäer, aus deren Mitte häufig der König hervorging, der zum Dank für seine Erhebung sich dem Willen seiner Kastenbrüder gefügig zeigen sollte.

2. Rechtsleben.

Die steinerne Gesetzsommlung des babylonischen Königs Hammurabi, die bis 1901 nur bruchstückweise bekannt war, enthält meist strafrechtliche Bestimmungen, sodaß nur die kleinere Hälfte dem Privatrecht dient. Die Strafabmessungen dieser alten Zeit sind hart und grausam. Allgemein ist der Gebrauch der Tortur, um den Angeklagten zum Gefländnis seiner Schuld zu nötigen. Die angedrohten Strafen bestehen in Schlägen, Gefängnis, Tötung durch Ertränken, wilde Tiere 1), Schwert, Pfählung (andre sagen Kreuzigung) oder Feuer. Ein Weib, das ihren Batten hat töten lassen, wird gepfählt 2).

Die meisten Strafbestimmungen beruhen auf dem Grundfak der Vergeltung: Auge um Auge, Zahn um Zahn, Knochen um Knochen. Der Baumeister muß sterben, dessen Bau einstürzt und den Herrn des Hauses tötet. Schlägt aber das einstürzende Haus den Sohn des Befibers tot, so muß der Sohn des Baumeisters sterben 3). Die Tötung eines Sklaven wird mit leichterer Strafe bedroht, weil er als Sache betrachtet wird; daher kann sein Verlust durch Hingabe eines andern Sklaven gut gemacht werden *).

Ein altes sumerisches Gesetz bestimmt:

Wenn ein Aufseher einen Sklaven mißhandelt, daß dieser stirbt oder sonst zu Schaden kommt, so soll er als Milch (Entschädigung) für die verlorene Handarbeit (des Sklaven) für jeden Tag ein Bar Getreide geben,"

nämlich dem beschädigten Herrn des Sklaven.

Wird ein Vertrag gebrochen, so fällt die als Faustpfand gezahlte Summe an den Tempel. Wer Tempel- oder Krongut stiehlt, muß des Todes sterben. Wird der Räuber nicht ergriffen, so wird der Beraubte unter Eid genommen, und die Gemeinde muß den Beraubten schadlos halten); aber man weiß nicht, welche Gemeinde verpflichtet ist, die des Räubers oder des Beraubten?

Ist ein Schuldner zahlungsunfähig, so muß er dem Gläubiger als Sklave dienen. Jeder haftet für seine Schulden mit Eigentum, familie und eigner Person. Wie kurz Klage und Prozeßverfahren damals waren, zeigt u. a. folgende Niederschrift:

Dillilitum sprach zu dem Richter des Königs von Babylon, Nabunaid: „Im Ab des ersten Jahres des Nergalfarufur, des Königs von Babylon, habe ich meinen Sklaven Bazuzu für 1⁄2 Mine 6 Sekel Geld an Nabuachiiddin verkauft. Einen Schein hat er erhoben, aber Geld hat er nicht gegeben." Die Richter forderten den Nabuachiiddin und ließen ihn vortreten. Nabuachiiddin zeigte den Rich tern den Vertrag, den er mit Dillilitum geschlossen und den Preis für Bazuzu, den

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er bezahlt hatte. Als Zeugen wurden die Söhne der Klägerin, Nabusumilisir und Idillu, von dem Richter vernommen; sie bezeugten, daß ihre Mutter Dillilitum das Geld richtig empfangen habe. Die Richter berieten und entschieden gegen Dillilitum und gaben das Geld an Nabuachiiddin. Bei der Entscheidung dieses Rechtsstreites haben geurteilt"

Nun folgen die Namen der Richter und der Schreiber und das Datum:

,,am 12. sebat des ersten Jahres des Nabunaid.“

Es wurde die Grundlosigkeit der Klage schnell offenbar, da die eignen Söhne der Klägerin die Zahlung des Geldes bezeugten. Oder es heißt:

"

Entscheidung des Asursallim und des Salmuase betr. des Sulmueres, des Sklaven des Afursallim. Sie klagten und traten vor Nirisar, den Richter. Ueber ein einhalb Minen Silber entschied der Richter. Wenn einer gegen den andern flagt, foll er zehn Minen Silber geben an Üsur, den Herrn seines Rechtsstreites. Im Monat Tammuz des Jahres des Limmu Asurgimillitar 1).“

In affyrischen Entscheidungen ist der Tatbestand nicht so klar dargestellt wie in den babylonischen. Man vergleiche nur die folgende dunkle Entscheidung des Nabuachiiddin betr. Kanunis, des Verwalters:

"Im Monat Tebet wird Adadbelrisua an die Stelle der Sulmui treten. Seine Sklavin ging fort. Wenn er nicht kommt, so soll Sulmui eine Sklavin für die Sklavin stellen. Nabuachiiddin ist Bürge, daß die Sulmui bis zum 1. Tebet dieses tut. Wenn sie das Weib nicht liefert, so soll Nabuachiiddin an den Kanuni eine Sklavin anstatt dieser Sklavin stellen.“

folgen die Namen der Zeugen. Datum:

,,Den 20.

des Jahres des Limmu Marduksarusur.“

In der Tat ist solch eine richterliche Entscheidung ohne besondere Erläuterung nicht zu verstehn.

Ob Hammurabis Geseze oder andre uns bekannte babylonische Rechte auch in Assyrien zur Geltung und Anwendung gekommen find, war eine ungelöste Frage, bis in der Bibliothek Usurbanipals Gesetzesformeln in fumerischer und affyrischer Sprache gefunden wurden, dazu noch Verträge aus der Zeit Hammurabis und ganze Stücke aus deffent Geseksammlung, die, wenn nicht mit einem Male, so doch nach und nach auch in Affyrien Geltung erlangte und schriftlich wie mündlich von Geschlecht zu Geschlecht fortgepflanzt wurde 2).

Die affyrischen Rechtsausdrücke sind aber nicht von den Babyloniern entlehnt), ein Zeichen, daß neben den babylonischen Gesehen auch eine eigne affyrische Rechtsentwicklung vor sich ging. Auch in Babylonien waren schon vor dem Koder Hammurabis Gesetze gesammelt worden,

1) Nach J. Oppert, 3. f. A. 1898, S. 272.

2) Bezold, B. u. N., S. 125.

3) Oppert, 3. f. A. 1898, S. 275.

wie die fumerischen Hausgesehe1), die bei ihrem geringen Umfang hier mitgeteilt werden können:

für immer, für die Zukunft. 1. Wenn ein Sohn zu seinem Vater sagt du bist nicht mein Vater", so soll er ihm die Narbe (das Zeichen des Sklaven) schneiden, ihn zum Sklaven machen und für Geld verkaufen. 2. Wenn ein Sohn zu seiner Mutter sagt du bist nicht meine Mutter“, so soll man ihm die Narbe schneiden, ihn in der Stadt herumführen und aus dem Hause vertreiben. 3. Wenn ein Vater zu seinem Sohn sagt du bist nicht mein Sohn", so muß er (der Sohn) Haus und Hof verlassen (denn der Vater wird wohl wissen, warum er das sagte). 4. Wenn_eine Mutter zu ihrem Sohn sagt „du bist nicht mein Sohn“, so muß er (der Sohn) Haus und Hausgeräte verlassen. 5. Wenn eine Ehefrau sich von ihrem Ehemann losfagt und sagt du bist nicht mein Mann“, so soll man sie in den fluß werfen. 6. Wenn ein Ehemann zu seiner Ehefrau sagt du bist nicht meine Frau", so soll er eine halbe Mine Silber zahlen. 7. Wenn jemand einen Sklaven mietet, und (dieser) stirbt, kommt abhanden, entlauft, wird eingesperrt oder erkrankt, so soll er als Milch (Entschädigung) für ihn täglich ein Bar (kleines Maß) Getreide erlegen ")."

Andere altbabylonische Gesetze sind uns in neubabylonischer Fas fung erhalten, aber nur acht von den fünfzehn Säßen sind gut erhalten, die andern sind durch Verstümmelung unlesbar geworden:

„Ein Mann, der die Tafel des feldbesitzers und die Urkunde auf einen andern Namen gesiegelt und dabei weder einen Vertrag der Vollmacht abgeschlossen noch eine Abschrift der Tafel genommen hat, der Mann, auf dessen Namen Tafel und Urkunde geschrieben sind, wird jenes feld oder Haus nehmen. 2. Wenn ein Mann eine Sklavin für Geld verkauft, während Zugrecht für sie vorlag, und sie weggeführt wird, so soll der Verkäufer gemäß dem Schein das Geld dem Käufer erstatten. Hat fie Kinder geboren, wird er für jedes einen halben Sekel Silber geben. 3. Wenn jemand feine Tochter dem Sohn eines andern gibt, und der Vater alles, was er in der Urkunde angegeben hat, (gibt), und sie haben gegenseitig eine Urkunde ausgestellt, so können sie ihre Urkunde nicht ungiltig machen. Der Vater kann Vorbehalt auf irgend etwas, worüber er seinem Sohn den Vertrag ausgestellt hat, und den er seinem Schwäher gezeigt, nicht machen. Wenn die Ehefrau des Vaters stirbt, er eine zweite frau nimmt, diese ihm Kinder gebiert, so sollen die Kinder der zweiten frau ein Drittel vom Rest seines Dermögens erhalten. 4. Ein Mann, der seiner Tochter ein Mitgift versprochen oder urkundlich verschrieben hat, dessen Vermögen fich aber hernach verringerte, soll die Mitgift gemäß dem Vermögen, das ihm geblieben ist, feiner Cochter geben, ohne daß Schwiegervater und Schwiegersohn beiderfeitig Ungiltigkeitsklage erheben können. 5. Wenn jemand seiner Tochter eine Mitgift gegeben hat, und sie stirbt, ehe sie Sohn oder Cochter geboren hat, fo fällt ihre Mitgift an das Haus ihres Vaters zurück. 6. Eine Frau, deren Mitgift ihr Mann empfangen hat, aber er stirbt, ehe sie Sohn oder Tochter geboren hat, so soll man ihr die Mitgift vom Vermögen ihres Mannes unverkürzt geben. Wenn der Mann ihr Geschenke gegeben hat, so soll sie die Geschenke ihres manes samt ihrer Mitgift nehmen und forttragen. Wenn sie keine Mitgift gehabt hatte, soll der Richter das Vermögen des Mannes berechnen, um ihr gemäß dem Vermögen des Mannes etwas zu geben. 7. Wenn jemand eine Frau nimmt, und sie ihm Kinder gebiert, dann aber der Mann stirbt, und diese frau in eines andern Haus einzutreten beschließt, so soll sie die Mitgift, die sie aus ihrem Vaterhaus gebracht und alles, was der Mann ihr geschenkt hat, erhalten, und der Mann ihres Herzens sie heiraten. So lange fie lebt, soll sie Unterhalt nebst dort erhalten. Wenn fie (ihrem) Manne Kinder (gebiert), so sollen nach ihrem Code ihre Kinder und die früheren Kinder ihre Mitgift (erhalten) . . . Der Rest dieser Tafel ist verdorben und unleser

1) H. Winckler, G. H. S. 43.

2) Dergl. S. 295.

lich. 8. Wenn jemand eine Frau nimmt und sie ihm Kinder gebiert, und seine Frau ftirbt, und er eine zweite Frau nimmt, die ihm auch Kinder gebiert, wenn dann der Mann stirbt, so sollen vom Vermögen des Vaterhauses zwei Drittel die Söhne der ersten und ein Drittel die Söhne der zweiten Frau erhalten, ihre Schwestern"

Der Rest ist wieder unleserlich 1).

Nach den Gesezen Hammurabis (Saß 162) fällt bei dem Tod der Mutter ihre eingebrachte Mitgift den Söhnen zu. Stirbt der Mann vor ihr, so erhält sie das im Ehevertrag vorgesehene Geschenk und gebraucht das vorhandene Vermögen für sich und die Kinder. Ist aber nichts ihr zugesichert, so erhält sie neben ihrer Mitgift von dem Vermögen des Mannes noch ein Kindesteil. Eine Urkunde betreff solcher Vermögensteilung veröffentlicht Bezold 2):

„Einen_Sklaven namens Unafamaskalama und dazu zehn Sekel Silber dem Sinifamas. Zehn Sekel Silber und noch zehn Sekel Silber dem Sinmuballit, seinem Bruder, und fünfzehn Sekel Silber hat Lamassu, ihre Mutter, dem Taribum gegeben. Niemals werden auf irgend etwas, was Lamassu oder. ihr Sohn Sinistar oder ihr Sohn Upilili oder Amatadad oder ihre Tochter Madgimilistar besitzen oder erwerben werden, Sinisamas oder sein Bruder Sinmuballit oder sein Bruder Caribum irgend welchen Anspruch haben. Mit ihrem Einverständnis ist dies schriftlich aufgesetzt, sie werden keine Ungiltigkeitsklage anstrengen. Sie schwuren bei den Göttern Sin und Samas und bei dem König Hammurabi vor Kistiurra, dem Vorsitzenden, Abupiam, dem Sohn des Jsmili, Upilsin, dem Sohn des Siniddina; Sinsamuttu, dem Sohn des Appa; Siniris, Igmilsin, Sohn des Samasturam; Sinuzilli, Sohn des Sinistar; Apilmartu, Sohn des Kistiurra. Im Monat Adar_des Jahres, in dem König Hammurabi für die Göttinnen Iftar und Nannai den Tempel Eturfalama wiederherstellte."

Wie das Erbrecht war auch das übrige Privatrecht in beiden Ländern so weit ausgebildet, als es das jeweilige Bedürfnis, das Eigentum, der Handel und Verkehr der Untertanen zu sichern, erforderte.

Mochten die Herrscher von Assyrien auch sonst gewalttätig sein, so vergriffen sie sich doch nicht leicht an dem Eigentum ihrer Untertanen. Dielmehr ließ König Sargon II. die Grund- und Bodenrechte der Einwohner von Haran aufzeichnen und ordnen; und bei Besiedelung der Stadt Magganubba gab er Geld für die zur Anlage eines Festungsgrabens gebrauchten und enteigneten Grundstücke gemäß den Preistafeln der Kataster; aber den Bürgern die kein Geld annehmen wollten, gab er ein dem enteigneten Grundstück gleichwertiges anderes Grundstück.

Auch das Eherecht erfuhr schon in alter Zeit eine vielseitige Ausbildung, zumal es sich hier nicht allein um das Verhältnis von Mann und Frau, sondern auch noch um die Nebenfrauen oder Kebsweiber han. delte. Die Grundlagen für spätere Bestimmungen gaben die sumerischen Hausgesehe und Hammurabis Gesetzessammlung.

Wird auch jede Ehe nach diesem Gesetz durch einen schriftlichen Vertrag zwischen dem Bräutigam und dem Vater der Braut geschlossen,

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