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er bezahlt hatte. Als Zeugen wurden die Söhne der Klägerin, Nabusumilisir and Idillu, von dem Richter vernommen; sie bezeugten, daß ihre Mutter Dillilitum das Geld richtig empfangen habe. Die Richter berieten und entschieden gegen Dillilitum und gaben das Geld an Nabuachiiddin. Bei der Entscheidung dieses Rechtsstreites haben geurteilt"

Nun folgen die Namen der Richter und der Schreiber und das Datum:

„am 12. sebat des ersten Jahres des Nabunaid."

Es wurde die Grundlosigkeit der Klage schnell offenbar, da die eignen Söhne der Klägerin die Zahlung des Geldes bezeugten.

Oder es heißt:

Entscheidung des Afursallim und des Salmuase betr. des Sulmueres, des Sklaven des Ufurfallim. Sie klagten und traten vor Nirisar, den Richter. Ueber ein einhalb Minen Silber entschied der Richter. Wenn einer gegen den andern flagt, foll er zehn Minen Silber geben an Üsur, den Herrn seines Rechtsstreites. Im Monat Tammuz des Jahres des Limmu Ufurgimillitar 1).“

In affyrischen Entscheidungen ist der Tatbestand nicht so klar dargestellt wie in den babylonischen. Man vergleiche nur die folgende dunkle Entscheidung des Nabuachiiddin betr. Kanunis, des Verwalters:

„Im Monat Tebet wird Adadbelrifua an die Stelle der Sulmui treten. Seine Sklavin ging fort. Wenn er nicht kommt, so soll Sulmui eine Sklavin für die Sklavin stellen. Nabuachiiddin ist Bürge, daß die Sulmui bis zum 1. Tebet dieses tut. Wenn sie das Weib nicht liefert, so soll Nabuachiiddin an den Kanuni eine Sklavin anstatt dieser Sklavin stellen."

folgen die Namen der Zeugen. Datum:

,,Den 20. ... des Jahres des Limmu Marduksarusur.“

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In der Tat ist solch eine richterliche Entscheidung ohne besondere Erläuterung nicht zu verstehn.

Ob Hammurabis Gesehe oder andre uns bekannte babylonische Rechte auch in Affyrien zur Geltung und Anwendung gekommen sind, war eine ungelöste Frage, bis in der Bibliothek Asurbanipals Gesetzesformeln in sumerischer und affyrischer Sprache gefunden wurden, dazu noch Verträge aus der Zeit Hammurabis und ganze Stücke aus deffen Geseksammlung, die, wenn nicht mit einem Male, so doch nach und nach auch in Affyrien Geltung erlangte und schriftlich wie mündlich von Geschlecht zu Geschlecht fortgepflanzt wurde 2).

Die affyrischen Rechtsausdrücke sind aber nicht von den Babyloniern entlehnt), ein Zeichen, daß neben den babylonischen Gesetzen auch eine eigne affyrische Rechtsentwicklung vor sich ging. Auch in Babylonien waren schon vor dem Koder Hammurabis Gesetze gesammelt worden,

1) Nach J. Oppert, Z. f. U. 1898, S. 272.

2) Bezold, B. u. N., S. 125.

3) Oppert, 3. f. A. 1898, S. 275.

wie die sumerischen Hausgesete1), die bei ihrem geringen Umfang hier mitgeteilt werden können:

für immer, für die Zukunft. 1. Wenn ein Sohn zu seinem Vater sagt du bist nicht mein Vater", so foll er ihm die Narbe (das Zeichen des Sklaven) schneiden, ihn zum Sklaven machen und für Geld verkaufen. 2. Wenn ein Sohn zu seiner Mutter sagt „du bist nicht meine Mutter", so soll man ihm die Narbe schneiden, ihn in der Stadt herumführen und aus dem Hause vertreiben. 3. Wenn ein Vater zu feinem Sohn sagt du bist nicht mein Sohn", so muß er (der Sohn) Haus und Hof verlassen (denn der Vater wird wohl wissen, warum er das sagte). 4. Wenn eine Mutter zu ihrem Sohn sagt „du bist nicht mein Sohn“, so muß er (der Sohn) Haus und Hausgeräte verlassen. 5. Wenn eine Ehefrau sich von ihrem Ehemann lossagt und sagt du bist nicht mein Mann“, so soll man sie in den fluß werfen. 6. Wenn ein Ehemann zu seiner Ehefrau sagt du bist nicht meine Frau", so soll er eine halbe Mine Silber zahlen. 7. Wenn jemand einen Sklaven mietet, und (dieser) stirbt, kommt abhanden, entlauft, wird eingesperrt oder erkrankt. so soll er als Milch (Entschädigung) für ihn täglich ein Bar (kleines Maß) Getreide erlegen ")."

Andere altbabylonische Gesetze sind uns in neubabylonischer fas fung erhalten, aber nur acht von den fünfzehn Säßen sind gut erhalten, die andern sind durch Verstümmelung unlesbar geworden:

„Ein Mann, der die Tafel des feldbesitzers und die Urkunde auf einen andern Namen gesiegelt und dabei weder einen Vertrag der Vollmacht abgeschlossen noch eine Abschrift der Tafel genommen hat, der Mann, auf dessen Namen Cafel und Urkunde geschrieben sind, wird jenes feld oder Haus nehmen. 2. Wenn ein Mann eine Sklavin für Geld verkauft, während Zugrecht für sie vorlag, und sie weggeführt wird, so soll der Verkäufer gemäß dem Schein das Geld dem Käufer erstatten. Hat fie Kinder geboren, wird er für jedes einen halben Sekel Silber geben. 3. Wenn iemand feine Tochter dem Sohn eines andern gibt, und der Vater alles, was er in der Urkunde angegeben hat, (gibt), und sie haben gegenseitig eine Urkunde ausgestellt, so können sie ihre Urkunde nicht ungiltig machen. Der Vater kann Vorbehalt auf irgend etwas, worüber er seinem Sohn den Vertrag ausgestellt hat, und den er seinem Schwäher gezeigt, nicht machen. Wenn die Ehefrau des Vaters stirbt, er eine zweite Frau nimmt, diese ihm Kinder gebiert, so sollen die Kinder der zweiten Frau ein Drittel vom Rest seines Vermögens erhalten. 4. Ein Mann, der seiner Cochter ein Mitgift versprochen oder urkundlich verschrieben hat, dessen Vermögen fich aber hernach verringerte, soll die Mitgift gemäß dem Dermögen, das ihm geblieben ist, feiner Tochter geben, ohne daß Schwiegervater und Schwiegerfohn beider feitia Ungiltigkeitsklage erheben können. 5. Wenn jemand seiner Tochter eine Mitgift gegeben hat, und sie stirbt, ehe sie Sohn oder Cochter geboren hat, so fällt ihre Mitgift an das Haus ihres Vaters zurück. 6. Eine Frau, deren Mitgift ihr Mann empfangen hat, aber er stirbt, ehe sie Sohn oder Tochter geboren hat, so soll man ihr die Mitgift vom Vermögen ihres Mannes unverkürzt geben. Wenn der Mann ihr Geschenke gegeben hat, so soll sie die Geschenke ihres manes samt ihrer Mitgift nehmen und forttragen. Wenn sie keine Mitgift gehabt hatte, soll der Richter das Vermögen des Mannes berechnen, um ihr gemäß dem Vermögen des Mannes etwas zu geben. 7. Wenn jemand eine Frau nimmt, und sie ihm Kinder gebiert, dann aber der Mann stirbt, und diese frau in eines andern Haus einzutreten beschließt, fo foll fie die Mitgift, die sie aus ihrem Vaterhaus gebracht und alles, was der Mann ihr geschenkt hat, erhalten, und der Mann ihres Herzens sie heiraten. So lange fie lebt, soll sie Unterhalt nebst dort erhalten. Wenn sie (ihrem) Manne Kinder (gebiert), so follen nach ihrem Code ihre Kinder und die früheren Kinder ihre Mitgift (erhalten) . . . Der Rest diefer Cafel ist verdorben und unleser

1) H. Winckler, G. H. S. 43.

2) Dergl. S. 295.

lich. 8. Wenn jemand eine Frau nimmt und sie ihm Kinder gebiert, und seine Frau ftirbt, und er eine zweite Frau nimmt, die ihm auch Kinder gebiert; wenn dann der Mann stirbt, so sollen vom Vermögen des Vaterhauses zwei Drittel die Söhne der ersten und ein Drittel die Söhne der zweiten Frau erhalten, ihre Schwestern“

Der Rest ist wieder unleserlich 1).

Nach den Gesetzen Hammurabis (Sat 162) fällt bei dem Tod der Mutter ihre eingebrachte Mitgift den Söhnen zu. Stirbt der Mann vor ihr, so erhält sie das im Ehevertrag vorgesehene Geschenk und gebraucht das vorhandene Vermögen für sich und die Kinder. Ist aber nichts ihr zugesichert, so erhält sie neben ihrer Mitgift von dem Vermögen des Mannes noch ein Kindesteil. Eine Urkunde betreff solcher Vermögens teilung veröffentlicht Bezold 2):

„Einen Sklaven namens Unajamaskalama und dazu zehn Sekel Silber dem Sinisamas. Zehn Sekel Silber und noch zehn Sekel Silber dem Sinmuballit, seinem Bruder, und fünfzehn Sekel Silber hat Lamassu, ihre Mutter, dem Taribum gegeben. Niemals werden auf irgend etwas, was Lamassu oder ihr Sohn Sinistar oder ihr Sohn Apilili oder Amatadad oder ihre Tochter Madgimilistar besitzen oder erwerben werden, Sinisamas oder sein Bruder Sinmuballit oder sein Bruder Tari bum irgend welchen Anspruch haben. Mit ihrem Einverständnis ist dies schriftlich aufgesetzt, sie werden keine Ungiltigkeitsklage anstrengen. Sie schwuren bei den Göttern Sin und Samas und bei dem König Hammurabi vor Kistiurra, dem Vors fitzenden, Abupiam, dem Sohn des Ismili, Apilsin, dem Sohn des Siniddina; Sinjamuttu, dem Sohn des Appa; Siniris; Jgmilsin, Sohn des Samasturam; Sinuzilli, Sohn des Sinistar; Upilmartu, Sohn des Kistiurra. Im Monat Adar des Jahres, in dem König Hammurabi für die Göttinnen Istar und Nannai den Tempel Etur falama wiederherstellte."

Wie das Erbrecht war auch das übrige Privatrecht in beiden Ländern so weit ausgebildet, als es das jeweilige Bedürfnis, das Eigentum, der Handel und Verkehr der Untertanen zu sichern, erforderte.

Mochten die Herrscher von Assyrien auch sonst gewalttätig sein, so vergriffen sie sich doch nicht leicht an dem Eigentum ihrer Untertanen. Vielmehr ließ König Sargon II. die Grund- und Bodenrechte der Einwohner von Haran aufzeichnen und ordnen; und bei Besiedelung der Stadt Magganubba gab er Geld für die zur Anlage eines Festungs grabens gebrauchten und enteigneten Grundstücke gemäß den Preistafeln der Kataster; aber den Bürgern die kein Geld annehmen wollten, gab er ein dem enteigneten Grundstück gleichwertiges anderes Grundstück.

Auch das Eherecht erfuhr schon in alter Zeit eine vielseitige Ausbildung, zumal es sich hier nicht allein um das Verhältnis von Mann und Frau, sondern auch noch um die Nebenfrauen oder Kebsweiber han. delte. Die Grundlagen für spätere Bestimmungen gaben die sumerischen Hausgesetze und Hammurabis Gesetzessammlung.

Wird auch jede Ehe nach diesem Gesetz durch einen schriftlichen Vertrag zwischen dem Bräutigam und dem Vater der Braut geschlossen,

1) 1. 3. IV, S. 321, verglichen mit H. Winckler.
2) B. u. N., S. 77.

:

so ist die Wertschäßung des Eheftandes bei den Babyloniern und Assyrern doch sehr gering. Mährend in Israel Ehescheidungen nicht häufig waren 1), ist es hier umgekehrt. Dazu kommt die Vielweiberei und in Affyrien noch die Möglichkeit, daß ein Mann selbst seine Hauptfrau verkaufen oder zu schwerer Arbeit vermieten kann. Dazu werde der folgende Vertrag verglichen:

„Siegel des Mannukiarbael, Eigentümer der verkauften Gattin Belikut, die Gattin des Mannukiarbael. Erworben hat sie Zarpi, die Frau des Präfekten. für ein einhalb Mine Silber nach dem Gewicht von Karchemis hat sie sie von Mannukiarbael gekauft. Der volle Preis ist berichtigt, dieses Weib ist bezahlt und gekauft. Rückkehr und Klage sind nicht zulässig. Wer in den zukünftigen Tagen zu irgend welcher Zeit aufsteht und von Mannukiarbael oder feinen Söhnen die Klage der Nichtigkeit gegen Zarpi, die Frau des Präfekten, anstrengt, der soll zehn Minen Silber, eine Mine Gold in den Schatz des Gottes Ninib, der in Ninive wohnt, legen und den zehnfachen Kaufpreis der Besitzerin zurückgeben. Dann mag er seinen Rechtsstreit anstrengen, aber die Sache bekommt er nicht. Willensfreiheit und Ruhe für hundert Cage, dies ist die Obliegenheit für alle Jahre."

folgen die Namen von elf Zeugen . . . den 27. Ab im Jahre des Limmu Marlarim, des Tartan von Kommagene. Vor Usurbanipal, dem König von Affyrien 2).

Zu der leichten Scheidung und dem Frauenverkauf _in Assyrien kommt in Babylonien der Greuel, daß jede Frau oder Mädchen sich wenigstens einmal in ihrem Leben im Tempel der Iftar öffentlich preisgeben muß 3), und der Hohn, daß auch die Eunuchen verheiratet waren.

Hat der Vater des Mädchens vom Bräutigam den Kaufpreis (babyl. tirhatu, hebr. mohar) erhalten, so zieht die Tochter mit oder ohne Aussteuer (Mitgift, babyl sariktu, hebr. schilluach; Er. 22, 16. 1. Kön. 9, 16) in das Haus ihres Mannes. Einen bezüglichen Vertrag teilt H. Winckler 1) mit:

,,Bunene-abi und Belisunu kaufen Samasnur,die Tochter des Jbisan, daß Buneneabi eine Frau, Belisunu eine Dienerin an ihr habe."

Einen rätselhaften Vertrag teilt Peiser mit 5):

Das ist. Ziria sprach zu Iddinamarduk: Sieben minen Silber, drei Sklaven und Hausgerät . dazu drei minen Silber wenn ich sie dir mit meiner Tochter Inaisaggilramat werde gegeben haben, werden die Gläubiger deines Vaters Beschlag darauf legen." Jddinamarduk sprach zu Ziria: „Anstatt der Mitgift, die ich werde genommen haben, (sollen als Sicherheit dienen) Ubartum und ihre drei Kinder, Nanakisianni und ihre zwei Kinder.“ Und er ließ seine ganze Habe in Stadt und Land gerichtlich aufnehmen und übertrug sie an seine Frau Inaisaggil

ramat."

Herodot erzählt eine nach seiner Ansicht sehr vernünftige Sitte der Babylonier, die inschriftlich freilich noch nicht bestätigt ist: „Die freien

1) J. Jeremias, M. u. H., S. 12.

2) Nach J. Oppert, Z. f. A. 1898, S. 267.
3) A. Jeremias, U. T. O., S. 37, 322.
4) H. G. B. S. 25.

5) 3. f. 2. 1888, S. 76.

mannbaren Töchter werden dort öffentlich an den Meistbietenden per Fauft, das Geld aber, das für die Begehrten einkommt, wird dazu verwendet, den nicht begehrten Häßlichen eine Mitgift zu geben 1)." Solcher Mädchenverkauf mag auf dem Land vorgekommen sein, schwerlich aber in den Städten; oder wir hätten hier ein Beispiel von Sozialismus, dem man in Babylonien sonst nicht begegnet.

Wie der Schluß wurde auch die Scheidung der Ehe urkundlich voll. zogen. Wir haben einen solchen Vertrag aus der Zeit des Königs Sinmuballit von Babel:

„Samasrabi hat die Naramtum aus der Ehe entlassen. Ihre Habe führt sie mit sich fort. Ihr Entlassungsgeld hat sie erhalten. Wenn ein Freier die Naramtum heiratet, wird Samasrabi keine Klage führen. Mit Anrufung von Samas, Malkat, Marduk und Sinmuballit hat sie gesprochen."

Es folgen die Namen von zehn Zeugen.

Bei der Scheidung wurde wie auch in andern Ehesachen die Frau anders behandelt wie der Mann; für sie war die Scheidung erschwert, während der Mann nur den gezahlten Kaufpreis, in Wirklichkeit den eingebrachten Malschah zurückgibt und ein Geschenk hinzufügt, auch ein Kindesteil, wenn die Kinder alle erwachsen sind. Streitet aber die Ehefrau mit ihrem Mann, so muß eine Untersuchung eingeleitet werden. Hat sie recht, so geht sie mit einem Geschenk in ihres Vaters Haus zurüđ; hat sie unrecht, so bestimmte das Gesek, daß sie ins Wasser geworfen werde 2). Das Geschenk (babyl. nudunu) hebr. neden) wird auch in der Schrift erwähnt 3).

Der Ehebruch wurde, wie der 5. Sah der Hausgesetze berichtet bei den Sumeriern sterng bestraft. Auch nach den Gesetzen Hammurabis wird der Ehebruch bestraft, wenn die Uebeltäter auf der Tat ertappt waren, und zwar mit dem Tode beider. Auch hier) wird schon der fall vorgesehn, daß der Ehemann seinem gefallenen Weibe verzeiht, der König aber den Ehebrecher begnadigt. Werden die beiden nicht auf der Cat betroffen, so soll sich die beschuldigte Ehefrau durch einen Eid oder ein Gottesurteil reinigen, indem sie in den Fluß springt "). Aehnlich ist die Vorschrift, die das mosaische Gesetz ) über Eiferopfer und fluchwasser gibt; doch ist es nicht nötig, hierin ein Gottesurteil im gemeinen Sinn des Wortes zu erkennen.

Ein Ehevertrag aus der Zeit Nebukadnezars II. lautet:

„Dagilili, Sohn des Zambubu, sprach zu Hamma, der Tochter des Nergaliddin, des Sohnes von Babutu, folgendermaßen: Gib mir Latubasinni, deine Cochter, fie foll meine Frau sein. Hamma hörte ihn und gab ihm Latubasinni, ihre

1) Ciele a. a. ., S. 506.

2) H. G. B. § 138. 142.

3) Ezech. 16, 33.
4) H. G. B. § 129.
5) H. G. B. § 131 u. 132.

6) Num. 5, 11—31.

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