ภาพหน้าหนังสือ
PDF
ePub

In Gegenwart von Sinfarusur, des Verwalters der Supa; von Abdunn, des Wagenfübrers des Königs; von Akirib, von Ufurnaid, Istarfumiddin, des Oberrichters."

Die Dauer des Darlehns beträgt nur vier Monate, die eine Mine trägt in dieser Zeit eine halbe Mine Zins, das sind fünfzig, im Jahr also einhundertfünfzig Prozent. Ein andrer Vertrag lautet:

„Siegel des Uttama. Zwei Homer Wein. Forderung von Manukininua an Uttama. Im Monat Jijar wird dieser den Wein in Ninive liefern. Wenn er ihn nicht liefert, so wird er das Silber nach dem Kaufpreis von Ninive zahlen. Den 15. Jjjar des Limmu Mannukiadad.“

Das merkwürdigste aber ist der folgende Vertrag aus dem Jahre 655 v. Chr.:

Drei Homer Wein nach dem Maße des Landes Juda. Forderung des Adonia an Ahaffur. Die Getreidelieferung ist verbürgt durch Pedi. Im Monat Elul wird er es ohne Vermehrung ana kakkadisa in Ninive liefern. Wenn er es nicht liefert, wird es für den Homer um einhalb Homer anwachsen. Im Jjjar des Limmu Girizabuni, In Gegenwart von Ubiuma, von Istartazi, von Birsamas 1)."

Für den, der sich gegen einen abgeschlossenen Kauf- oder andern Vertrag mit Klage erhebt, wird eine ansehnliche Summe als Reuge!> festgesetzt, die in eine Tempelkaffe fließen soll, wie es in einem Vertrage heißt:

„Zehn Minen reinen Silbers und eine Mine lautern Goldes in die Kasse der Iftar, die zu Ninive wohnt 2)."

Das bei rückgängig gemachtem Geschäft zu zahlende Reugeld betrug gewöhnlich zwölf von sechzig, also zwanzig Prozent. Solcher Betrag war auch in Israel üblich 3). Darum aber ist der Schluß nicht gerechtfertigt, daß der Priesterkoder in Babylonien entstanden sei. Ein verbonntes und unterdrücktes Volk schafft sich keine Gesetze. Vielmehr weisen solche gleiche Gebräuche auf das uralte Zusammenleben beider Völker hin.

Ein früherer Besißer eines Grundstücks, der sein Zugrecht geltend gemacht hatte, erhält in dem nachfolgenden Vergleich mit dem Käufer eine Entschädigung *).

Einen Pachtvertrag über Palmenfelder stellt Feuchtwang3) also dar: Jddinnabu hatte von dem gepachteten Palmengarten Datteln abzuliefern, konnte oder wollte aber das giddanu nicht vornehmen und hatte infolgedessen keine genügende Menge Datteln geerntet und abgeliefert. Daher wird ihm der Prozeß gemacht. Er wird dazu verurteilt, in einer bestimmten Frist die nötige Menge Datteln zusammenzubringen und das giddanu regelmäßig vorzunehmen, widrigenfalls er, wo er immer die

1) Vergl. J. Oppert, das affyr. Landrecht 1898.

2) K. B. IV, S. 141.
8) Lev. 27, 13. 19. 31.
4) K. B. IV, S. 169.
5) 3. f. A. 1891, S. 446.

Datteln hernehmen möge, sie abzuliefern gezwungen werden würde. Das. giddanu entspricht dem ruubbunu. Das eine ist nicht unser Beschneiden, das auf die Dattelpalme nicht anwendbar ist, weil sie keine Aeste hat, auch nicht unser Pfropfen oder Okulieren; was nur der meinen kann, der nie eine Dattelpalme gesehn hat. Sie werden aus Kernen gezogen, und bedürfen die jungen Bäumchen keiner Veredelung. Aber der betr. Pächter war vermutlich zu faul gewesen, seine tragbaren Bäume zu besteigen und die weiblichen Blüten mit dem Staube der männlichen zu befruchten, in der Meinung, das werde der Wind oder die mancherlei Insekten besorgen. Auf diese Tätigkeit weist die Wurzel rabu, die in ruubbunu erscheint, gradezu hin. Ueber das Verhältnis des giddanu hier und des gismanu in dem früher 1) aufgeführten Zauberspruch wage ich keine Vermutung auszusprechen.

Bei Darlehn von Kapitalien wird der Zinsfuß voraus bestimmt, während das Zinsnehmen den Volksgenossen gegenüber den Hebräern verboten, nur den fremden gegenüber erlaubt ist 2)! In einer kappadokischen Urkunde wird als monatlicher für ein Darlehn von achtzehneinhalb Sekel eindrittel Sekel bestimmt, was nach unsrer Rechnung mehr als einundzwanzig Prozent für das Jahr ausmacht. Je nach Art des Geschäftes wird der Zinsfuß bald höher, bald niedriger bemessen, wie das noch heute geschieht. Es kommen sechzehn, zwanzig und mehr Prozent vor. Bei einem baren Darlehn vom 11. Nisan 711 v. Chr. wurden dreiunddreißigeindrittel vereinbart 3). Aber wir haben bereits noch höhere Zinsforderungen aus mehreren Verträgen kennen gelernt.

Die Rückzahlung des Kapitals wird dem Ueberbringer der verfiegelten Urkunde geleistet, oft am Tage der Ernte.

Es gab aber in Babylonien und Affyrien auch zinslose Vorschußzahlungen auf gewisse Zeit, die erst dann Zinsen trugen, wenn die bedungene zinsfreie Zeit abgelaufen und das Kapital noch nicht zurückgezahlt war *).

Mietsverträge erstreckten sich meist auf Häuser, Gärten und Felder; doch waren Sklaven, ja selbst Frauen nicht ausgeschloffen.

Hatte jemand kein Siegel, um eine Urkunde mit dem Zeichen seiner Anerkennung zu versehen,, so durfte er seinen Fingernagel auf der Conplatte eindrücken. Daher heißt es in einer Urkunde aus den Archiven der Firma Muraschu und Söhne ):

„Das Daumennagelzeichen - asfyr. supru, hebr. sipporen - von Bagomiri, dem Sohn des Mitradata, wurde statt des Siegels angebracht.“

[blocks in formation]

Dieses Zeichen findet sich besonders bei Schuldanerkennungen. Auch ein liegendes oder stehendes Kreuz wurde wie noch heute die drei Kreuze von Schreibunkundigen zur Anerkennung einer Urkunde verwendet. Das liegende Kreuz wird nach einigen Stellen der hl. Schrift 1) als das Zeichen Jahves, des Herrn, angesehn, aber mit welchem Grund, ist nicht ersichtlich.

Außerdem hatten die meisten Babylonier und Ussyrer, wie auch Herodot bezeugt, ihr eigenes Siegel, das den Namen des Besizers, den Namen eines Gottes und eine mythologische Darstellung enthielt, bald mehr, bald weniger fein ausgearbeitet.

Sowohl über Geldbeträge wie über Lebensmittel und Hausgerät konnte, nachdem dieselben tariert waren, Sequestration verfügt werden. Auch konnte die Ernte wegen einer Forderung mit Beschlag belegt werden 2).

Eviktion oder Entwährung ist dem assyrischen Recht unbekannt. Ein Vertrag darf nicht umgestoßen werden; sonst treffen den Schuldigen schreckliche Strafen und unerschwingliche Geldbußen bis zu einhundert zwanzigtausend Mark und mehr. Hier zeigt sich denn auch die niedrige Stufe heidnischer Sittlichkeit unverhüllt:

„Wer zu irgend einer Zeit in der folge der Tage sich erhebt, sei es nun Nabudurusur oder Mannakiasur oder Litiru oder ihre Brüder oder ihre Erben und durch Prozeß und Klage den Ablia oder seine Söhne angreift und so spricht der ganze Wert ist nicht gezahlt, das feld, das Haus, der Hain sind nicht entäußert. nicht bezahlt und nicht gekauft, dieser Mann soll eine Mine Menschenkot fressen. einen Ummartopf voll Urin austrinken, seinen Sohn zu Ehren des Sin verbrennen, seine älteste Tochter, mit ihren Schamteilen anfangend, zu Ehren der Wüstenherrin verbrennen, den Kaufpreis und außerdem den zwölffachen Betrag den früheren Eigentümern zurückerstatten; dann kann er seinen Rechtsstreit anstrengen. Die Sache wird er nicht wieder erlangen 3).“

Oder es wird festgesetzt:

„Der Kläger (der einen geschlossenen Vertrag anficht) soll zehn Minen Silber, fünf Minen Gold dem Gott Ninib, der in Eridu wohnt, zahlen; zwei weiße Roffe an die Füße des Gottes Nergal binden, vier Maulesel zwischen die Beine des Gottes Nergal stellen, ein Talent Blei dem Tartan geben. Dann soll er den Käufern den zehnfachen Kaufpreis zahlen. Er möge seinen Rechtsstreit anstrengen, aber die Sache wird er nicht wieder erlangen *).“

Hier ist schon deutlicher zu sehen, wie es dem Schreiber des Vertrages darauf ankommt, durch unerfüllbare forderungen die Möglichkeit einer Entwährung von vornherein auszuschließen.

1) Ezech. 9, 4. Off. Joh. 14, 1.

2) K. B. IV, S. 251.

3) J. Oppert, 3. f. A. 1898, S. 265.
4) J. Oppert, 3. f. U. 1898, S. 265.

Neunter Abschnitt.

Die bürgerliche Gesellschaft und die Schule
in Babylonien und Assyrien.

Man hat die Behauptung aufgestellt, in Babylonien und Assyrien habe es keine streng gesonderte Klassen der Bevölkerung gegeben, keine Kasten wie in Aegypten und Indien; vielmehr habe dort eine für das Morgenland eigenartige soziale Gleichheit geherrscht. Aber dieser Behauptung treten mehrere Tatsachen entgegen. Wir wissen, daß die Nordsemiten bei den Sumero-Akkadiern, den ersten Bewohnern beider Reiche, eingewandert sind; ob friedlich oder mit dem Schwert in der Hand, sei auch hier dahingestellt; aber von einer Vermischung beider Völker vernehmen wir nichts. Dagegen treten neue Einwanderer den Nordsemiten zur Seite, wie Chaldäer, Koffäer und Aramäer. Später aber werden andre Völker Herden gleich in beide Reiche, besonders aber nach Assyrien, verpflanzt, die eignen Untertanen aber zur Auswanderung in die fremden entvölkerten Länder gezwungen. Das alles will uns darauf hinweisen, daß wir weder in Babylonien noch in Assyrien ein einheitliches raffereines Volk vor uns haben, sondern richtige Mischvölker. Wo aber in einem Reiche mehrere Völker ihre Eigenart geltend machen in Sprache, Sitte und Religion, und wenn es nur in einem Stück von diesen drei wäre, da finden sich Klassenunterschiede, in Rom wie in Griechenland, in Aegypten wie in Indien. Warum nicht auch in Babylonien und Affyrien? Dazu kommt der andre wichtige Umstand, daß in beiden Reichen so gut wie in den vorgenannten Ländern die Sklaverei bestand und gesetzlich geschüßt war. Die Zahl der Sklaven aber muß, wie wir später sehn werden, stets viel größer sein als die Zahl der Freien; und dies Verhältnis ist von der größten sozialen Bedeutung.

Einen weiteren Unterschied in den Völkern bewirkte die Befteuerung, von der bald einzelne Ortschaften, bald Güter, Häuser oder Personen durch den König befreit waren. Dann durfte weder der König noch der Statthalter, saknu oder sakkanakku genannt, der Provinz diese Ortschaften betreten, auch weder Hengste noch Stuten (des Königs) durften dort auf die Weide getrieben werden, keine Abgabe an Rindern

oder Schafen lag auf ihnen, ebenso wenig eine Lieferung von Holz, Spezerei u. a. Auch durfte niemand sich in diesen Ortschaften anbauen, die also ein Einzelleben führten.

Einen weiteren Unterschied bewirkte die Bildung, die unter den verschiedenen Völkern sehr verschieden verteilt war. Dagegen waren die Besitzverhältnisse bei den freien Bürgern noch ziemlich gleichmäßig, und die Lebensweise der Mehrzahl noch einfacher und ursprünglicher als am Ende der vorchristlichen Zeit. Doch sagt Rawlinson von den wohlhabenden Babyloniern, daß sie besser lebten als die weniger bemittelten Klassen. Sie aßen Weizenbrot und Fleisch mannigfacher Art, auch Fische und Wild, Obst und köstliche Früchte wie Bananen und Melonen brachte der Nachtisch. Der Wein, der bald im Land gebaut, bald aus fremden Ländern bezogen wurde, bildete das gewöhnliche Getränk. Die Gastmähler waren üppig und prächtig, ihr Ende häufig eine allgemeine Trunkenheit, doch nicht begleitet von der medischen Roheit.

Während Babylonier und Assyrer bei Tische oder andern Gelegenheiten auf Stühlen und Bänken saßen, befolgten die Perser dieselbe Sitte wie die Griechen und Hebräer, die bei Tische auf niedrigen Bänken lagen, die mit Decken oder Polstern versehn waren.

für Reinlichkeit hatten die alten Sumero-Akkadier viel Sinn. Sie sangen in einer Hymne:

Wasche deine Hand, reinige deine Hand! Die Götter, deine Genoffen, mögen ihre Hände waschen, ihre Hände mögen sie reinigen. Aus einer Kupferschale if reine Speise! Aus einem Becher trink reines Wasser. Hin zum Gericht des Königs, des Sohnes seines Gottes, sei dein Ohr gewendet 1).“

Der größte Teil der Bevölkerung widmete sich in beiden Reichen dem Garten- und Ackerbau, und seine nach mehreren Seiten hin schwierigen Bedingungen waren hier wie in Aegypten ein Haupterfordernis und Ansporn der Kultur. Das Zweistromland bestand am Anfang, als die Sumero-Akkadier dort einzogen, halb aus Sumpf, halb aus angeschwemmten Erdhügeln. Da mußten Dämme und Deiche zum Schußz der Aecker und Auen gegen die Ueberschwemmung der Flüsse aufgeschüttet, Kanäle zur Entwässerung der Sümpfe und zum Bewässern der höher gelegenen Ländereien ausgegraben werden, und das alles allein durch Hände Arbeit. Da wurden Hügel abgegraben, Untiefen ausgefüllt und mit vieler Mühe nach und nach das herrliche Ackerland gewonnen, das sich zum Bau von jeder Art von Gemüse, Getreide und Futterpflanzen eignete; und der südliche Himmel, die Fruchtbarkeit des jungfräulichen Bodens, die reiche Bewässerung und der Fleiß der Feldbauer bewirkten, daß Getreide und Vieh so reichlich in Babylonien vorhanden war, daß von dem Ueberfluß in die Nachbarländer ausgeführt wurde, daher das begehrliche Auge von manchen Seiten auf diese Schatzkammern gelenkt wurde. Aber auch in Assyrien ernährte das gut gebaute Land

1) Fr. Hommel, Sem. D. u. S. I, S. 414.

« ก่อนหน้าดำเนินการต่อ
 »