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stellungen haben. Die realsten und idealsten Interessen der Menschheit treffen in ihrem Recht zusammen: ein Brunnen, der in die Tiefe reicht und in dem die Lichter der Höhe sich spiegeln. Wer die Geschichte einer Zeit schreiben will, muss daher auch ihr Recht kennen.

So ist es klar, dass das jugendliche, primitive Zeitalter ein anderes Recht haben muss als spätere herangereifte Stufen, und dass jeder Fortschritt eines Volkes sich in seinem Recht ausprägen muss. Endogamie und Exogamie werden völlig verschiedene Strafsatzungen für den Verkehr zwischen Mann und Weib zur Folge haben. Und so durch alle menschlichen Verhältnisse. Verbrechen gegen das Leben des Menschen waren in früheren Zeiten nicht von so furchtbarer Gestalt, wie sie uns heute erscheinen; es war und dies werden wir alsbald zu berühren haben Sache des nächsten Angehörigen, die Tat mit einer gleichen zu vergelten, aber der Täter, der sich dieser Rache entzog, galt nicht als Verbrecher. Noch die homerischen Dichtungen sprechen sich darüber mit der grössten Deutlichkeit aus. So glaubt Odysseus, sich als ein durchaus braver Mann in Ithaka einzuführen, obwohl er vorgibt, wegen eines Mords aus der Heimat entflohen zu sein; und so findet Telemach keinen Anstand, den Mörder Theoklymenos aufzunehmen1). Beiden würden wir heute mit Entsetzen die Tür weisen, wie Tell dem Parricida tut. Dass aber die Auffassung in den alten Zeiten durchweg keine andere war, auch bei unseren Vorfahren nicht, lehrt uns die Edda: hier ermordet der grösste Held unseres Sagenkreises, Sigurd (Siegfried) selbst, auf den Rat der Vögel, deren Sprache er kundig geworden, den Ragnir im Schlaf, damit dieser nicht den Tod seines Bruders Fafnir an ihm räche?) - was wir von unserem heutigen Standpunkt aus nicht eines Helden würdig erachten möchten.

1) Od. 13, 256 ff., 15, 271 ff., 512 ff.

2) FAFNISMAL, Edda, übersetzt von HOLTZMANN, S. 388 ff.

So sehr haben die Anschauungen über das, was Recht und Unrecht, erlaubt und unerlaubt ist, im Lauf der Zeiten gewechselt.

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Nach dem, was über die Entwicklung des Eigentumsrechts gesagt ist, kann es nicht erstaunen, dass, wie dieses selbst, auch die Vergehen gegen das Eigentum eine sehr verschiedene Behandlung auf verschiedenen Stufen der Kultur gefunden haben. Es berührt uns recht seltsam, wenn HOMER von dem wackern (ós) Autolykus, dem mütterlichen Grossvater des vielverschlagenen und erfindungsreichen (roduμńxavos) Odysseus zu rühmen weiss, dass er sich vor allen Menschen durch Diebssinn (xλETTOGúvn)1) ausgezeichnet und dies als besondere Gabe wegen seiner reichlichen Opfer von Hermes erlangt habe2) wir pflegen solche Begabungen nicht gerade als Geschenk der Gottheit zu ehren. Ob Homer diesen etwas bedenklichen Vorvater mit Bedacht in eine seinen Helden bereits vorangegangene Generation versetzt? Möglich denn wir finden in frühen Perioden der Völker den Dieb nicht selten als einen besonders geschickten und verständigen Menschen geachtet3). Genau so galt bei dem Indianerstamm der Comanches der grösste Pferdedieb als bester Mensch 4). Aber die Anschauungen gehen auch hier sehr weit auseinander, so dass Verallgemeinerungen nicht angebracht wären. So ist vielen anderen Natur

1) Auch der Zusatz » und durch den Eid (őpxy) tε)« erlangt in dieser Verbindung einen uns nicht ehrenvoll scheinenden Beigeschmack.

2) Od. 19, 394 ff. Ebenso gab es in der Südsee einen besonderen Gott der Diebe, dessen Hilfe angerufen wurde, und dessen Priester einen Teil der Beute erhielten (W. ELLIS, Polynesian Researches, 1830, Bd. 2, S. 371). 3) BASTIAN, Rechtsverhältnisse, S. 210 in der Anm., POST, Anfänge, S. 216 ff. Bei den Barea (nördlich von Abyssinien) gilt der Diebstahl als kein Verbrechen; wird er bewiesen, so wird das gestohlene Gut einfach als Schuld, die wiederzuerstatten ist, angesehen (MUNZINGER, Ostafrikanische Studien, S. 494).

4) Zeitschrift, Bd. 5, S. 61, Anm. 3, S. 82. UHDĖ, Rio bravo del Norte, Heidelberg 1861, S. 178.

WILUTZSKY, Vorgeschichte des Rechts III

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völkern, wie den argentinischen Abiponern, den Bewohnern der Kaimanbucht auf Neu-Guinea, den Veddahs auf Ceylon und den östlichen Tschuktschen Diebstahl überhaupt unbekannt, bei andern (wie in Venezuela, auf den Antillen, Haiti, bei den Hottentotten) wird er mit dem Tode, bei noch andern Völkern mit Sklaverei oder grausamer Auspeitschung bestraft1). Sehr streng war man im alten Rom, was man mit der Genauigkeit des Bauern in Eigentumsfragen in Zusammenhang bringen kann. Die 12 Tafeln bestimmten, dass der beim nächtlichen Diebstahl Angetroffene getötet werden konnte; der Dieb bei Tage nur, wenn er sich mit der Waffe in der Hand verteidigte; sonst wurde er dem Bestohlenen als Knecht zugesprochen"). Und ebenso ging es in Attika dem Dieb bei Nacht und dem, der sich bei Tage an Sachen von grösserem Wert vergriff, ans Leben3), und nach altgermanischem Recht war dies überhaupt das Schicksal des auf handhafter Tat ergriffenen Diebes1). Und auch nach altrussischem Recht konnte der Dieb erschlagen werden, wenn nur die Füsse noch innerhalb des Tores lagen"). Gerade diese russische Satzung prägt sehr deutlich den inneren Grund der antiken wie der germanischen Vorschrift aus; es ist dies der alte Schutz von Haus und Hof der mit der

1) DARGUN in Zeitschrift, Bd. 5, S. 82 ff., RAPPAPORT, ebenda Bd. 15, S. 177 Anm.

2) BRUNS, Fontes, 5. Aufl., S. 30, 31.

Ähnliches

3) HEFFTER, Athenäische Gerichtsverfassung, S. 180 ff. wird uns noch heute aus Centralafrika berichtet, wo der auf der Tat ertappte Dieb von dem Eigentümer getötet werden darf (MACDONALD, Africane, London 1882, Bd 1, S. 162). Und über die Auszeichnung des nächtlichen Diebstahls im älteren deutschen Recht, vergl. OSENBRÜGGEN, Studien, S. 241 ff.

4) WILDA, Strafrecht der Germanen, S. 889 ff.; ebenso in der Südsee (W. ELLIS, Polynesian Researches, 1830, Bd. 2 S. 371).

5) EWERS, das älteste Recht der Russen, S. 308, 309, 311, Anm. 15, S. 321, auch REUTZ, in Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes herausgegeben von Mittermaier, Bd. 12, S. 72.

ersten Hütte begann, die eine Hausgenossenschaft sich aufführte, und von der in noch ganz anderem Sinn als heute der Spruch galt: >>Mein Haus ist meine Burg«. Wie weit dieser Schutz ging und mit wie eiserner Strenge er aufrecht erhalten wurde, beweist am besten, dass man auch den Heimsucher und den Lauscher nach altdeutschem Recht busselos tötete, oder ihn nur zum Schein büsste, indem man den Leichnam aus der Dachtraufe zog und ihm 3 Pf. auf die Brust legte 1).

Die Erklärung dieser grossen Abweichungen liegt zum Teil sicherlich in dem eben vorhin aufgestellten Grundsatz, dass das Strafrecht wie das Recht überhaupt untrennbar in seinen Grundlagen mit der jeweiligen Kultur und Anschauungsweise eines Volks zusammenhängt). Es ist selbstverständlich, dass eine Zeit, die noch nicht bis zum Privateigentum vorgedrungen ist, auch den Diebstahl nicht kennen kann ebenso, dass

ein Volk, bei dem das Leben der kleinen Kinder in der Willkür ihrer Eltern steht, den Kindesmord und das Verbrechen gegen das keimende Leben nicht bestrafen kann. Eins hängt am Andern und verwebt sich mit ihm. Unter diesen Umständen wäre es ganz misslich, eine Stufenfolge aufstellen zu wollen, in welcher die einzelnen Verbrechen nach einander als solche erkannt und dem Strafgesetz unterworfen worden wären. Die Verhältnisse haben sich hierzu bei den einzelnen Völkern gar zu verschieden entwickelt. Nur soviel lässt sich sagen,

1) GIERKE, Genossenschaftsrecht, Bd. 2, S. 197, Anm. 3.

2) Hieraus erklärt sich wohl auch, dass unser heut geltendes Strafgesetzbuch einem kapitalistischen Zeitalter entsprechend die Straftaten gegen das Vermögen mit besonders schweren Strafen im Verhältnis zu denen gegen Leib und Ehre bedenkt, sodass Bismarck sagen konnte: »Das Geld wird höher veranschlagt im Gesetzgebungstarife als die gesunden Knochen.<< Und ebenso wird man nicht fehlgehen, die lebhaften Angriffe, die sich gegen dies Strafsystem in neuerer Zeit richten, weniger auf rein strafrechtliche Gesichtspunkte als auf tiefergehende Strömungen zurückzuführen.

dass jeder Verbrechensbegriff eine gewisse Kultur voraussetzt

dass es einerseits Verbrechen gibt, die erst bei sehr hoher Kultur erkannt werden, wie z. B. der Begriff der Unterschlagung erst in sehr später Zeit auftaucht1), während der Diebstahl schon früh als strafwürdig erkannt wird2), und dass andrerseits Straftaten in der Hochkultur nicht mehr vorkommen, weil ihre Voraussetzungen ausgestorben sind, wie, Gott sei Dank, unser Strafgesetzbuch den Kannibalismus nicht mehr besonders zu erwähnen braucht3).

Das wären nun wirkliche Übel, denen mit Strafe zu begegnen ist. Es gibt aber auch vermeintliche Verbrechen, welche die eine Kulturstufe kennt, die andere aber nicht. Das auffälligste Beispiel ist Hexerei und Zauberei. Der Glaube hieran scheint uralt zu sein und ist über die ganze Erde verbreitet. Wie tief er bis in die Zeiten sehr hoher Kultur hineinreicht, wissen wir aus der Geschichte unseres eigenen Volkes nur zu gut. Wie sich vielfach primitive Völker die Fortdauer der Seele nach dem Tode in ganz derbsinnlicher Weise denken 1),

1) Erstaunlich ist, dass bereits das altindische Recht die Unterschlagung kennt (JOLLY in Zeitschrift, Bd. 1, S. 241, No. 9); doch handelt és sich auch hier schon um eine sehr hohe Kulturblüte.

2) So scheint dieser nach Ausweis der vergleichenden Sprachwissenschaft bereits dem indogermanischen Urvolk bekannt gewesen zu sein. (BERNHÖFT ebenda, Bd. 1, S. 19 ff.)

3) Er findet sich als ein spätes Überbleibsel noch in einem Kapitular Karls des Grossen an die Sachsen aufgeführt, hier heisst es (bei PERTZ Leges, Bd. 1, S. 48, § VI, BORETIUS, Capitularia regum Francorum, Bd. 1, S. 68): »Sollte jemand, vom Teufel verleitet, nach Art der Heiden glauben, irgend ein Mann oder Weib seien Hexenmeister und fressen Menschen, und deshalb die Letzteren verbrennen oder ihr Fleisch zum Essen auftischen oder sie selbst verzehren, so soll er mit dem Tode bestraft werden.<< (Si quis a diabulo deceptus crediderit secundum morem paganorum, virum aliquem aut feminam strigam esse et homines commedere, et propter hoc ipsam incenderit vel carnem ejus ad commedendum dederit vel ipsam commederit, capitis sententiae punietur.).

4) Vergl. oben, Bd 1, S. 221, Anm. 1.

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