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10. Was zu § 232 bemerkt wird, steht ja ausdrücklich) iisdem verbis in Anmerkung 2 daselbst. Die Wendung im Text ist gewählt, weil sie vollkommen genügt und die Quellen (c. 2, X. 3, 2) ein Mehreres nicht besagen.

11. „Der Ehebruch der Frau ist wegen Unsicherheit der Paternität stets ein größeres Verbrechen, als der des Mannes." Der Saß wird wie ein unumstößliches Axiom hingestellt. Aber er scheitert an der einen Frage: Sind denn nicht Fälle genug denkbar (3. B. Alter, Unfruchtbarkeit, künstliche Sterilitätsmittel u. s. w.), in welchen eine Unsicherheit der Paternität nicht in Frage kommt? Durch dieses Moment kann der Ehebruch der Frau erschwert werden, aber nur dann, wenn es wirklich in Frage kommt. An der Stelle (§ 177, 1) ist aber nur davon die Rede, daß die Kirche den Ehebruch des Mannes an sich ebenso beurtheilt, wie jenen der Fran. Das ist in den Quellen mit aller Klarheit ausgesprochen: c. 23, C. 32, qu. 5 (Innocent. I): Christiana religio adulterium in utroque sexu pari ratione condemnat; c. 4, C. 32, qu. 4 (Ambrosius): Nec viro licet, quod mulieri non licet. Eadem a viro, quae ab uxore debetur castimonia. Dieser Auffassung zum Durchbruch verholfen zu haben, ist ein unbestreitbares Verdienst der Kirche.

12. „Die Bemerkungen § 178, 4 sind unrichtig." So kritisirt Freisen. Die Bemerkungen sind aber vollkommen richtig: Wer auf außertrienter Gebiet extra faciem ecclesiae eine Ehe geschlossen hat, sich scheiden ließ und eine Civilehe eingeht, kann tirchlich nicht ohne weiteres als bigamus behandelt werden, denn die kirchliche Giltigkeit der ersten Ehe steht ja nicht fest. Die Giltigkeit der ersten Ehe wird zwar präsumirt, aber nicht das Delict, das sich allenfalls daraus ergibt. Delicte werden nicht präsumirt.

Nur diese Punkte seien ausdrücklich hervorgehoben. Die anderen. halte ich, wie gesagt, ebenso aufrecht. Vielleicht ersieht Freisen daraus, daß ich die Dinge mir doch viel genauer besehen habe, als er wohl meint. Würde er sich eindringender mit dem ganzen Material befassen, dann würde er die Summe von Arbeit, die im Buche dem oberflächlichen Leser nicht auffällt, erkennen. Ich gestehe,

daß ich mich nur mit einigem Grauen an dieselbe zurückerinnere. Es muß auf Schritt und Tritt Stellung genommen werden zu Problemen, welche ihre Wurzeln im ganzen canonischen Recht ausbreiten; das gewonnene Resultat ist oft sehr kurz ausgesprochen. Es hätte mich gefreut, wenn diese Probleme vom Kritiker aufgegriffen worden wären, z. B. nur das Verhältniß des canonischen Strafrechts zum staatlichen. Nirgends fand ich darüber auch nur allgemeine Andeutungen, geschweige denn eine Erörterung bei Detailfragen, z. B. bei Ehrenstrafen und deren Wirkungen für das kirch. liche Gebiet. Ich bedauere wirklich sehr, daß Hinschius unmittelbar vor Ausgabe des Buches (13. Dez. 1898) unerwartet verschieden ist. Obwohl ich sehr häufig gegen ihn Stellung nehmen mußte, glaube ich doch, daß er objectiv und gerecht gewürdigt hätte, wo und wie mein Buch über die bisherige Literatur hinaus die wissenschaftliche Erfassung der strafrechtlichen Fragen wenigstens anstrebt, vielleicht auch zuweilen erreicht, und in wie vielen Punkten es eine Ergänzung zu ihm bietet, die sich nur dadurch ergab, daß der Verfasser stets den Blick auf die Praxis (aber nicht blos die seelforgerliche!) gerichtet hielt. Daß hinschius so despectirlich über das Buch geurtheilt hätte, wie Freisen, ist für mich ausgeschlossen. Welch ein Räthsel es nicht selten ist, zu erklären, wie die Dinge angesichts der herrschenden Uebung und gegenüber den modernen Verhältnissen zu beurtheilen und anzuwenden sind, wußte er wie Wenige zu ermessen. Ich glaube jenes um so eher annehmen zu dürfen, als ich auch sonst mit den Gegnern gute Erfahrungen machte. Es ist meine Sache nicht, sie zu umschmeicheln dadurch, daß ich gelegentlich der Kirche oder den Päpsten einen Hieb verseze, im Gegentheil war das Buch geeignet, sie eher herauszufordern. Aber ich bin auch da, wo sie widersprachen, nur nobel behandelt worden. — Es ist das höchste Lob, das einer Frau gespendet werden kann, wenn man von ihr sagen darf: die besten Freundinnen haben an ihr nichts auszusetzen. Soll es bei Büchern ebenso werden?

Eichstätt im März 1901.

Prof. Dr. Hollweck.

Redigirt unter Verantwortlichkeit von Dr. Joh. Mich. Raich in Mainz. Mainzer Verlagsanstalt und Druckerei A.-G.

XXV.

Die Pflicht der Glaubensverbreitung.

Die übernatürliche Offenbarung ist von Seiten Gottes eine liebevolle erbarmungsreiche Herablassung, für den Menschen eine Quelle des Trostes und der schönsten Hoffnungen. Doch ist dies nicht der erschöpfende, ja nicht einmal der Kernbegriff derselben. Der wesentliche Grundzug der Offenbarung ist vielmehr die Promulgation einer übernatürlichen Ordnung, eines übernatürlichen Königreiches mit neuen Gesezen, Mitteln und Zielen. Die Offenbarung tritt in erster Linie nicht als ein barmherziger Trost und Frieden spendender Engel in diese Welt ein, sondern vor allem als eine Gehorsam heischende Macht, welche der Menschheit als strenge Pflicht auferlegt: die gottgewollte und von ihm verkündigte Ordnung und deren Ziele mit dem ganzen Einsatz an physischer und moralischer Kraft zu erstreben. Die Verpflichtung, sich diesem Königreiche anzuschließen und für seine Ziele zu leben, besteht ausnahmslos für alle Menschen und zwar mit einem solchen Ernste, daß ein bewußtes schweres Fehlen in derselben durch persönlichen Untergang bestraft wird.

Selbstverständlich setzt dieser Zweck und diese universelle Bedeutung der Offenbarung voraus, daß Gott wirksame Einrichtungen getroffen, um deren allgemeine und fortdauernde Bewahrung und Verbreitung zu sichern, damit den Menschen das Erkennen der Offenbarungspflichten und die Aneignung der Offenbarungsgüter praktisch möglich gemacht werde. Welche Methode hierzu die ge= eignetste sei, kann Gegenstand theoretischer Reflexionen sein; thatsächlich hat Gott es in der Weise gewollt, daß sein einmal in der Zeit gesprochenes Offenbarungswort durch lebendige, von ihm anerkannte und ausgerüstete Organe verkündigt werde, die so lautet deren göttliches Prärogativ irrthumsfrei und unabweisbar

Katholik. 1901. I. 5. Heft.

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verpflichtend auftreten. Eine weitere Forderung des Offenbarungszweckes war, daß dieses weltbelehrende Apostolat die Signatur seiner Göttlichkeit an sich trage und sichtbar sich als göttliche Institution mit göttlichen Vollmachten legitimire. Dadurch ist die sichtbare Kirche mit ihren Rechten, aber auch mit ihren Pflichten dem Offenbarungsschaße gegenüber constituirt.

I. Die wahre Kirche ist zufolge des göttlichen Auftrages nicht nur die allein berechtigte Hüterin der Offenbarungswahrheiten und Offenbarungsgüter; sie ist nicht nur ein kostbares Gefäß, allein würdig zur Aufbewahrung dieses himmlischen Schages, sondern sie ist auch gleichzeitig die allein autoritative Lehrerin und Vermittlerin, welche die stets urgirende Pflicht hat, für die Verbreitung jener Wahrheiten und Vermittlung jener Güter unter allen Menschen bis an die Enden des Erdkreises wirksam besorgt zu sein. Der unerseßlichen Heilsnothwendigkeit des übernatürlichen Gottesreiches für die Völker der Erde correspondirt die unabläßliche Lehrnothwendigkeit der Völkerlehrerin, der hl. Kirche, und ihre immerwährende Thätigkeit zur Vermittlung dieses Reiches. Dem ernsten Worte des Herrn an alle Menschen: „Wer da glaubt und fich taufen läßt, der wird selig werden; wer aber nicht glaubt, der wird verdammt werden“1), steht das ebenso streng verpflichtende Wort an seine Kirche zur Seite: Gehet hin, lehret alle Völker und taufet sie!“ 2) Wie der Heiland alle Menschen an seine Kirche verweist 3), so sendet er seine Kirche an alle Menschen nach dem Umfange seiner eigenen Sendung 4); und wenn er seiner Kirche allein die Schlüssel des Himmelreiches übergibt 5), so verpflichtet er sie, allen zu öffnen, die nach dem Willen des Vaters in's Himmelreich gelangen sollen ®).

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Ferner: Die Kirche hat nicht blos die königliche Vollmacht und das göttliche Recht, als fortlebender Christus der einzige Eckstein 7), das Licht der Welt 8), der Morgenstern 9), der Weg, die

3) Matth. 18, 17. 18.

6) Matth. 18, 11. 14.

1) Marc. 16, 16. 2) Matth. 28, 19.
4) Joh. 20, 21; 3, 17. 5) Matth. 16, 19.
7) Ephef. 2, 20.

8) Joh. 8, 12. 9) 2 Petr. 1, 19; Apoc. 22, 16.

Wahrheit und das Leben) zu sein, sie hat überdies die strenge Pflicht, es zu sein. An dem Tage, wo sie dieser Pflicht ungetreu würde, könnte sie nicht mehr Christum, den „getreuen Zeugen" 2) des Vaters, repräsentiren. Das eminente Pflichtbewußtsein gegenüber dem väterlichen Willen 3), welches eine der markantesten Linien in dem herrlichen Charakter Jesu Christi ist und ihm so lebendig gegenwärtig war, daß er den Gehorsam seine Speise nannte 4), kann und darf dem fortlebenden Christus nicht abgehen, wenn nicht eine wesentliche Aehnlichkeitsbeziehung zum Vorbilde fehlen soll. Wie der Heiland die Offenbarung seines Vaters ist, so muß die Kirche die bleibende Offenbarung des Herrn selbst sein, dessen weltbeseligende 5) Thätigkeit sie daher stets fortseßen muß.

So verlangt der Auftrag Christi an seine Kirche und die ihr angewiesene Stellung, ebenso wie ihr Verhältniß zu ihm und seiner Lebensaufgabe, daß sie alle Völker der Erde als ihren Weinberg betrachtet, den zu bebauen und zu pflegen ihr als Pflicht obliegt; daß sie fortfährt, den guten Samen des göttlichen Wortes auszusäen auf dem Acker des Menschensohnes. Sein Acker aber ist die Welt).

Es läßt sich gewiß viel Herrliches sagen und schreiben über die Liebe, das Erbarmen und Mitleiden, welches die hl. Kirche bei Aussendung ihrer Heidenmissionäre an den Tag legt; sie selbst läßt sich aber nicht zuerst von heroischem Großmuth leiten, sondern hat ein weit schwerwiegenderes Motiv: das Bewußtsein einer heiligen ernsten Pflicht; sie muß so handeln.

Es ist dies eine Wahrheit, die zwar seltener betont, jedoch nie geleugnet oder angezweifelt wurde. Beachten wir aber dieselbe, so müssen wir in der Heidenmissionirung eine durchaus felbstverständliche Sache erblicken, eine gewöhnliche, ordnungsgemäße Ange. legenheit der hl. Kirche, welche ihren sonstigen Aufgaben und Zwecken, ihrer Thätigkeit unter den hierarchisch eingegliederten Völkern völlig coordinirt ist. Das Heidenapostolat erscheint nicht

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