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Dies ist offenbar ein sehr bedenkliche Bestimmung, wodurch nicht wenige zum Vorwurf der Zauberei verleitet werden mußten, weil ein großer Vorteil in Aussicht gestellt war, wenn der Fluß so wollte.

Der 3., 4. und 5. Sah handeln von dem Zeugnis vor Gericht und bestimmen die Strafe für ein fehlerhaftes Urteil des Prozeßrichters. Es wurde aber das Amt des Richters von dem Priesteramt eingeschlossen, oder es traten die Weltesten (fibu gen. hebr. sekenim) in diese Tätigkeit ein, die für gewöhnlich nur als Zeugen oder Sachverständige beteiligt waren 1). Der 6. Sah lautet:

„Wenn jemand Besitz von Gott oder Hof stiehlt, so soll er getötet werden.“ Wenn hier kein einzelner Göße oder Gößentempel als Eigentümer genannt, sondern oon Gottesbesit d. h. von heiligem, für den Gottesdienst abgesonderten Besitz im allgemeinen geredet wird, so läßt sich hier sehr wohl eine Spur des Monotheismus erblicken, der auch bei den Sumero-Akkadiern_die_ursprüngliche Religion war. Schwört man doch in dieser Zeit nicht bei einer der vielen Gottheiten, sondern bei Gott allein oder früher bei Gott und dem König 2). Man vergleiche die Sätze 20. 103. 107. 121. Hier liegt ein zweiter Beweis des ursprünglichen Monotheismus vor.

Zu bemerken ist noch, daß zunächst hier nicht der Diebstahl im allgemeinen mit Strafe bedroht wird, sondern nur der qualifizierte, der den Besitz der Tempel oder des Königs angreift. Erst die folgenden Säte bis 41 handeln von dem Diebstahl andrer Art und setzen die Strafen dafür fest; dann von verlorenem Gut, von Kauf und Verkauf der Sklaven, von Raub u. a. m.

Einen Einblick in den babylonischen Gerechtigkeitssinn gewährt der 25. Sah:

Wenn im Hause jemandes feuer ausbricht, und jemand, der zu löschen kommt, auf das Eigentum des Herrn sein Auge wirft und das Eigentum des Haushernn nimmt, so soll er in dasselbe Feuer geworfen werden.“

Es ist gemeint, daß der Dieb in flagranti ertappt wird. Aber er hatte immer die Ausrede, daß er das ergriffene Gut retten" wollte.

Der 26. Sat bedroht den Untertan der sich dem Kriegsdienst entzieht, mit Todesstrafe. Ein solcher beschädigt durch seine Fahnenflucht das Reich, den König. Demnach war der Kriegsdienst eine Pflicht sämtlicher freier Männer, wie auch sonst im alten Örient und Occident, während die Sklaven von dieser Leistung befreit waren. Die Alten waren klug genug, nicht nur die Gefahr zu erkennen, die in der Bewaffnung und Waffenübung der Sklaven lag, sondern sie sorgten auch mit dieser Maßregel für Ackerbau, Handwerk, Gewerbe und Handel, daß diese im Kriegsfall ohne Unterbrechung von den Sklaven weitergeführt

1) Vergl. J. Jeremias, M. u. H., S. 32.

2 H. Winckler, Bab. u. Uss., S. 27, Anm.

werden konnten. Genau genommen ist aber hier bis Sat 41 nicht von jedem freien Untertan überhaupt die Rede, sondern von dem rid sabe, einer Art königlichen Hauswirts, der für seine Dienste mit feld, Garten und Haus belehnt wurde. Vergl. ridute.

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Der 27. Sak bestimmt: Jedem Krieger, der im Unglück des Königs gefangen wird, soll sein Eigentum bis zur Rückkehr aus der Gefangenschaft bewahrt werden.,, Die Babylonischen Herrscher hatten oft das Mißgeschick, daß sie und ihre Heere geschlagen wurden; auch war es wohl vorgekommen, daß Eigentum von gefangenen Kriegern ohne Rücksicht auf die Angehörigen als gute Beute angesehen wurde. Solcher Uebergriff mußte manchen vom Kriegsdienst zurückschrecken.

Die Säße 42-126 enthalten Bestimmungen über Pachtung, Benuhung und Beschädigung von Grundstücken, über Borgen, Zurückzahlen und Verzinsen eines Kapitals, über Hinterlegung und Schuldhaft.

Die Strafe des Verkaufens, die in Sah 54 dem säumigen Schuldner angedroht wird, finden wir noch in einem Gleichnis des Herrn 1). Sat 112 erinnert an das andre Gleichnis, das von anvertrautem Gut handelt 2).

In Nr. 63 und 64 wird das Schaffen neuer Werte durch Anroden von Wüstungen oder Pfropfen von Wildlingen belobt, wie andrerseits in Sah 61, 62, 65 Faulheit und Nachlässigkeit getadelt werden.

Wer ein freund der Entwickelungslehre ist, der kann an diesen Gesetzen Hammurabis erkennen, daß die Entwickelung der Rechtsbildung keineswegs immer vorwärts geht. Und wer da meint, die Geschichte der Menschheit habe einen dunkeln Anfang ohne Sinn und Verstand gehabt, der beachte diese Gesetze, die bis zu den fintflutlichen Menschen, also über die Steinzeit hinausreichen. Bereits vor über 4000 Jahren war in Babylonien für die Arbeiter gesorgt, was bei uns erst vor zwanzig Jahren zu stande gekommen ist.

Besonders auffällig ist Sat 108: Wenn eine Schänkwirtin als Preis für Getränke nicht Getreide nach großem Gewicht, sondern Gold 3) annimmt, und der Preis des Getränkes im Verhältnis zu dem des Getreides geringer ist, so soll man sie dessen überführen und ins Wasser werfen."

Sah 127-177 beziehen sich auf Eheschluß und Ehebruch, auf das Erbrecht und was mit dem familienleben zusammenhängt.

Nach 128. Satz besteht eine Ehe nur dann zu recht, wenn ein Vertrag und Urkunde über den Eheschluß schriftlich aufgesett worden ist. Also hat in diesem Stück die französische Gesetzgebung unter Napoleon I. und das gegenwärtige deutsche Eherecht seinen Vorgänger in Babylon.

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Dies ist offenbar ein sehr bedenkliche Bestimmung, wodurch nicht wenige zum Vorwurf der Zauberei verleitet werden mußten, weil ein großer Vorteil in Aussicht gestellt war, wenn der Fluß so wollte.

Der 3., 4. und 5. Sah handeln von dem Zeugnis vor Gericht und bestimmen die Strafe für ein fehlerhaftes Urteil des Prozeßrichters. Es wurde aber das Amt des Richters von dem Priesteramt eingeschlossen, oder es traten die Aeltesten (fibu gen. hebr. sekenim) in diese Tätigkeit ein, die für gewöhnlich nur als Zeugen oder Sachverständige beteiligt waren 1). Der 6. Sah lautet:

„Wenn jemand Besitz von Gott oder Hof stiehlt, so soll er getötet werden." Wenn hier kein einzelner Göhe oder Gößentempel als Eigentümer genannt, sondern oon Gottesbesit d. h. von heiligem, für den Gottesdienst abgesonderten Besitz im allgemeinen geredet wird, so läßt sich hier sehr wohl eine Spur des Monotheismus erblicken, der auch bei den Su mero-Akkadiern die ursprüngliche Religion war. Schwört man doch in dieser Zeit nicht bei einer der vielen Gottheiten, sondern bei Gott allein oder früher bei Gott und dem König 2). Man vergleiche die Säße 20. 103. 107. 121. Hier liegt ein zweiter Beweis des ursprünglichen Monotheismus vor.

Zu bemerken ist noch, daß zunächst hier nicht der Diebstahl im allgemeinen mit Strafe bedroht wird, sondern nur der qualifizierte, der den Besitz der Tempel oder des Königs angreift. Erst die folgenden Säße bis 41 handeln von dem Diebstahl andrer Art und setzen die Strafen dafür fest; dann von verlorenem Gut, von Kauf und Verkauf der Sklaven, von Raub u. a. m.

Einen Einblick in den babylonischen Gerechtigkeitssinn gewährt der 25. Sat:

„Wenn im Hause jemandes feuer ausbricht, und jemand, der zu löschen kommt, auf das Eigentum des Herrn sein Auge wirft und das Eigentum des Haushernn nimmt, so soll er in dasselbe Feuer geworfen werden.“

Es ist gemeint, daß der Dieb in flagranti ertappt wird. Aber er hatte immer die Ausrede, daß er das ergriffene Gut „retten“ wollte.

Der 26. Satz bedroht den Untertan der sich dem Kriegsdienst entzieht, mit Todesstrafe. Ein solcher beschädigt durch seine Fahnenflucht das Reich, den König. Demnach war der Kriegsdienst eine Pflicht sämtlicher freier Männer, wie auch sonst im alten Örient und Occident, während die Sklaven von dieser Leistung befreit waren. Die Alten waren klug genug, nicht nur die Gefahr zu erkennen, die in der Bewaffnung und Waffenübung der Sklaven lag, sondern sie sorgten auch mit dieser Maßregel für Ackerbau, Handwerk, Gewerbe und Handel, daß diese im Kriegsfall ohne Unterbrechung von den Sklaven weitergeführt

1) Vergl. J. Jeremias, M. u. H., S. 32.
2 H. Winckler, Bab. u. Uss., S. 27, Unm.

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werden konnten. Genau genommen ist aber hier bis Sah 41 nicht von jedem freien Untertan überhaupt die Rede, sondern von dem rid sabe, einer Art königlichen Hauswirts, der für seine Dienste mit feld, Garten und Haus belehnt wurde. Vergl. ridute.

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Der 27. Sah bestimmt: Jedem Krieger, der im Unglück des Königs gefangen wird, soll sein Eigentum bis zur Rückkehr aus der Gefangenschaft bewahrt werden.,, Die Babylonischen Herrscher hatten oft das Mißgeschick, daß sie und ihre Heere geschlagen wurden; auch war es wohl vorgekommen, daß Eigentum von gefangenen Kriegern ohne Rücksicht auf die Angehörigen als gute Beute angesehen wurde. Solcher Uebergriff mußte manchen vom Kriegsdienst zurückschrecken.

Die Säße 42-126 enthalten Bestimmungen über Pachtung, Benuhung und Beschädigung von Grundstücken, über Borgen, Zurückzahlen und Verzinsen eines Kapitals, über Hinterlegung und Schuldhaft. Die Strafe des Verkaufens, die in Sah 54 dem säumigen Schuldner angedroht wird, finden wir noch in einem Gleichnis des Herrn 1). Sah 112 erinnert an das andre Gleichnis, das von anvertrautem Gut handelt 2).

In Nr. 63 und 64 wird das Schaffen neuer Werte durch Anroden von Wüstungen oder Pfropfen von Wildlingen belobt, wie andrerseits in Satz 61, 62, 65 Faulheit und Nachlässigkeit getadelt werden.

Wer ein Freund der Entwickelungslehre ist, der kann an diesen Gesetzen Hammurabis erkennen, daß die Entwickelung der Rechtsbildung keineswegs immer vorwärts geht. Und wer da meint, die Geschichte der Menschheit habe einen dunkeln Anfang ohne Sinn und Verstand gehabt, der beachte diese Gesetze, die bis zu den fintflutlichen Menschen, also über die Steinzeit hinausreichen. Bereits vor über 4000 Jahren war in Babylonien für die Arbeiter gesorgt, was bei uns erst vor zwanzig Jahren zu stande gekommen ist.

Besonders auffällig ist Sat 108: Wenn eine Schänkwirtin als Preis für Getränke nicht Getreide nach großem Gewicht, sondern Gold 3) annimmt, und der Preis des Getränkes im Verhältnis zu dem des Getreides geringer ist, so soll man sie dessen überführen und ins Waffer werfen."

Sat 127-177 beziehen sich auf Eheschluß und Ehebruch, auf das Erbrecht und was mit dem Familienleben zusammenhängt.

Nach 128. Satz besteht eine Ehe nur dann zu recht, wenn ein Vertrag und Urkunde über den Eheschluß schriftlich aufgesetzt worden ist. Also hat in diesem Stück die französische Gesetzgebung unter Napoleon I. und das gegenwärtige deutsche Eherecht seinen Vorgänger in Babylon.

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Das ist sehr bezeichnend für Ursprung und Wert solcher und ähnlicher Rechtsbestimmungen.

Sat 145-6 scheinen aus der Geschichte von Abraham, Sarah und Hagar ausgeschrieben zu sein, davon sogleich mehr zu sagen ist. Sah 146 lautet:

„Wenn jemand eine frau nimmt und diese ihrem Mann eine Magd zur Gattin gibt und sie (die Magd) ihm Kinder gebiert, dann aber diese Magd sich ihrer Herrin gleichstellt, weil sie Kinder geboren hat, so soll ihr Herr (oder ihre Herrin) fie nicht für Geld verkaufen. Die Sklavenmarke (Mal) soll sie ihr einritzen, sie unter die Mägde rechnen.“

Die hl. Schrift 1) berichtet uns, daß Abraham fest und sicher in der hier zum Gesetz ausgeprägten Rechtsgewohnheit stand, als er betr. der Hagar seiner Beschwerde erhebenden Ehefrau antwortete: Deine Magd ist in deiner Hand." Nun verstehen wir auch das „Demütigen", dem Hagar sich durch die Flucht entzog. Es ist das Einrißen des Sklavenzeichens gemeint, das die Strafe der Hagar für die Beleidigung ihrer Herrin sein sollte. Zu gleicher Zeit haben wir hier einen augenscheinlichen Beweis für die Mitwirkung semitischer Rechtsgewohnheit bei Aufstellung dieser babylonischen Gesetze. Nur eins ist in der Erzählung selbst dunkel: Hagar war schon vorher Magd oder Sklavin; aber vielleicht trug sie noch nicht das Sklavenzeichen ?

Sab 153 lautet:

„Wenn jemandes Ehefrau wegen eines andern ihren Gatten hat ermorden laffen, so soll man sie auf den Pfahl stecken.“

Dieser Satz zeigt an, daß man zur Zeit Hammurabis von Vielmännerei nichts wußte.

Nach Sat 165 erben die Söhne der Hauptfrau, die rabitu oder affatu heißt, zu gleichen Teilen, was das bewegliche Vermögen betrifft, während das unbewegliche Vermögen durch Schenkung dem Lieblingssohn mar sa ensu, d. i. dem Augapfel, zufallen kann.

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Sat 178-182 geben Bestimmungen über die erbrechtlichen Verhältnisse der Tempel- und Buhldirnen. Von ihnen war schon in Nr. 110 und 127 als „Geweihten", babyl. Gottesschwestern", gehandelt worden. Daß ein so unsauberes und volksvergiftendes Gewerbe in den Dienst der Götter gestellt und das allergemeinste mit einer Art von Heiligenschein geschmückt werden konnte, wie hier neben der Praxis geschieht, das zeigt nach einer Seite die tiefe Finsternis und Schande an, die Götzendienst und Priestertrug über ein Volk bringen kann. Aber es wird auch glaublich, was Herodot I, 199 von den Babyloniern berichtet, daß jedes weibliche Wesen sich wenigstens e in Mal in seinem Leben den Tempelbesuchern preisgeben mußte. Also wurden noch in späteren Jahrhunderten alle Frauen und Mädchen den Gottesschwestern gleich erniedrigt.

1) Gen. 16.

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