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wie diese, aufgestellt in ihrer dogmatischen Antikensammlung. Die katholischen Theologen aber haben sich leibeigen gegeben dem altkirchlichen Systeme, und dieses hat ihre Zunge und ihre Feder mit den dreihundertjährigen Feffeln der Fides tridentina umschlungen. Daher die Stabilität im katholis schen Lehrbegriff, daher die inhaltliche Gleichheit der Predigt in allen katholischen Kirchen, daher der eine Glaube da und dort, bei Alt und bei Jung, bei Theologen und Laien, bei Gelehrten und Ungelehrten.

So hören wir sagen und klagen, bald gutmüthig, bald lieblos, hier milde, dort bitter. Darum mag ein Wort der Verständigung über die Schranken der kirchlichen Lehrfreiheit nicht am unrechten Plaße seyn, zur unrechten Zeit ist es ficherlich nicht gesprochen. Ob es aber das rechte Wort ist, darüber mögen Andere urtheilen,

Wir sprechen zunächst nur von den Schranken der Lehrs freiheit in der katholischen Kirche, nicht darum, weil etwa in unserer Kirche allein eine solche Schranke bestünde, sondern weil uns, wie Jedermann die Angelegenheiten des eiges nen Hauses am naheften liegen, und am meisten interesfiren. Wir wissen dabei sehr wohl, daß auch in der protestantischen Kirche eine Beschränkung der Lehrfreiheit von jeher bestans den hat, noch in Kraft ist und darin bleiben muß, wenn die kirchliche Einheit nicht verloren gehen soll. Die Vers theidigung dieser Schranke ist eine den symbolischen Protes stanten mit den Katholiken gemeinsame Sache, wenn gleich die Art der Vertheidigung von dem einen und andern Stand. punkte aus sich verschieden gestalten muß, und von dem

einen mit größerer, von dem andern mit geringerer Conses quenz geführt werden kann.

Für den Katholiken ist es nothwendig, für manchen Ans dern ersprießlich, zu wissen a) welche Beschränkungen die katholische Kirche der Lehrfreiheit gesetzt habe, b) wie sich solche Beschränkung vom katholischen Standpunkte aus nicht nur rechtfertigen lasse, sondern als nothwendig erscheine, und c) welche praktische Folgen aus solcher Beschränkung þervorfließen, namentlich den Wirkungen der schrankenlosen Lehrs freiheit gegenüber.

A. Welche Schranken hat die katholische Kirche der Lehrfreiheit gesezt?

Daß Laien, Priester und Bischöfe, welche von dem kirchs lichen Glauben, abgewichen sind, schon von den frühesten christlichen Zeiten an auch aus dem Schooße der Kirche auss geschlossen und vom kirchlichen Lehramte entfernt wurden, ist eine allbekannte, durch hundert Beispiele belegbare Sache. Wer seine Bibel kennt, weiß, wie kräftig Paulus den zu feiner Zeit schon das Christenthum verfälschenden Irrlehren entgegengetreten ist, und die Irrgläubigen aus der Kirche ausgeschlossen hat. Vgl. Coloff. 2. I. Tim. 1, 19. 20. Wer in der Kirchengeschichte kein völliger Laie ist, weiß, wie die Gnostiker, die Montanisten, die Monarchianer, alle die Irr lehrer der ersten Jahrhunderte aus dem Schooße der Kirche ausgestoßen wurden, mochten sie sich auch, wie die Montanisten, noch so sehr nach bleibender Verbindung mit der allgemeinen Kirche sehnen. Und das geschah in den Zeiten des Druces und schwerer Last auf der Kirche, in Zeiten, wo sie

noch für ihre äußere Eristenz mit dem Kolosse des römischen. Reiches zu kämpfen hatte. Wir kennen aus der ersten Hälfte des dritten Jahrhunderts einen christlichen Bischof Berylus von Bostra in Arabien, gegen den sich seiner antitrinitari: schen Lehre wegen eine Synode versammelte (244), Wir wissen von einem Paul von Samosata, dem von weltlicher Macht beschüßten Bischofe Antiochiens in der zweiten Hälfte des dritten Jahrhunderts, wissen aber auch, wie er auf Sy noden zur Rede gestellt, zuletzt des bischöflichen Amtes vers lustig erklärt und aus der Kirche ausgeschlossen wurde, weil die kirchliche Trinitåtslehre von ihm als unwahr bekämpft wurde (269-272).

Seit die Kirche durch Constantin in den Bund mit dem Staate getreten, werden die Beispiele solcher Beschränkung der kirchlichen Lehrfreiheit nicht seltener, und durch alle Zeis ten herab ließe sich die kirchliche Censur und Wachsamkeit über die Orthodoxie, besonders ihrer Lehrer, verfolgen. Wer die öffentlichen Symbole nicht annahm, wer den Beschlüssen der Kirchenfynoden nicht beitrat, wer seine Rechtgläubigkeit nicht erprobte, ward zum kirchlichen Lehramte nicht zuges laffen, oder aus demselben wieder entfernt. Nie sollte das christliche Bekenntniß durch die Willkühr der einzelnen Lehrer ein vom Winde bewegtes Schilfrohr werden, dafür wollten die Synoden von jeher sorgen, und die christlichen Heerden von jenen Hirten befreien, welche Krankheitsstoffe unter die Schafe zu bringen oder als Wölfe in der Heerde zu hausen drohten. Namentlich hat die Trienter Synode sich diese Aufgabe ges ftellt, und ihre dießfallsigen Bestimmungen sind bis auf un sere Tage in der katholischen Kirche verpflichtend.

Die Erfahrung von Jahrhunderten hatte gelehrt, wie gefährlich für ein Haus falsche Diener seyen; darum wollte das Concil von Trient für den großen kirchlichen Haushalt nicht blos geschickte, auch nicht blos fleißige, sondern vorzüglich auch treue Diener bestellt wissen, und darum hat es ten Beschluß gefaßt:

alle jene, welche mit der Seelsorge verbundene Benefizien erlangt haben, sollen gehalten seyn, innerhalb zweier Mos nate vom Lage ihrer Besitzergreifung an, in die Hände dis Bischofs, oder im Falle seiner Verhinderung, vor seiz nen Generalvikar oder Official ein öffentliches Bekenntniß ihres orthodoren Glaubens abzulegen und ihren Gehorsam gegen die römische Kirche eidlich zu geloben *),

Achnliches bestimmt die Synode in Beziehung auf die Universitätslehrer. Die Direktoren und Curatoren der allge meinen Studien und Universitäten sollen dafür Sorge tras gen, daß von den Universitäten die Beschlüsse der Trienter Synode tollständig angenommen und im Einklange damit von den Magistris und Doktorën die katholischen Religionss lehren vorgetragen werden, und es sollen sich hiezu die Lehrer jahrjährlich durch einen feierlichen Eid verpflichten **). Eine allgemeine Formel für das abzulegende Glaubensbe kenntniß schrich P. Pius IV. durch die Bulle Injunctum nobis v. 13. Novbr. 1564 vor, und bestimate, daß Alle, welche einer bischöflichen oder sonst hohen Kirche vorgesetzt

*) Sess. XXIV. Cap. XII. De Reformatione. II. Novbr. 1563.

**) Sess. XXV. Cap. II. De Reformatione. 3. Dezbr, 1563.

würden, oder eine Dignitåt, ein Canonikat oder irgend eine mit Seelsorge verbundene Pfründe erlangen wollen, diefee Bekenntniß abzulegen gehalten seven. Diese Verpflichtung sollte sich auch auf die Klöster, Convente, Chorherrnstiste geistliche Ritterorden u. dgl. erstrecken.

Durch die weitere Bulle In sacrosancta, an demselben Lage erlassen, wurde von demselben Pabste im Hinblick auf das Trienter Decret in der Sess. XXV. c. II. de Reform. verordnet: daß künftighin kein Doktor, Magister oder Regens, und kein Profeffor irgend einer freien Kunst oder Facultåt, sey er Clerikus oder Laie, Welt, oder Ordensgestlicher, an irgend einer Universität oder auf einem öffentkchen Gymnasium oder sonstwo einen ordentlichen oder außero;dent: lichen Lehrstuhl erlangen, oder den schon erlangten b‹halten könne, ohne Ablegung des vorgeschriebenen Glaubenskekenntnisses; und die Bischöfe sollten hierüber zu wachen aufs strengste verpflichtet seyn.

Wie lautet denn aber das Glaubensbekenntniß, welches auf den Grund der Trienter Vorschrift von Piss IV. zur Norm gemacht wurde, und unter dem Namen der Professio fidei tridentinae bekannt ist; zu was haben sich denn die Bischöfe, Seelsorger, Docenten 2c. 2c. in de katholischen Kirche zu verpflichten? Die Formel *) hat folgenden Haupts inhalt:

*) Sie findet sich in dem Magn. Bullar. Rom. T. II. p. 127. ed. Lugd., in den Ausgaben des Trienter Concils, bald am Ende, bald, wie in der Gallemart'schen der Sess. XXIV. bei: gegeben, in den: Libri symbolici eccles. rom. cath. ed. Danz p. 308., in Guerife's Symbolik S. 96. und soast vielfach.

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