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hinein hat sich im Recht des Islam noch als Erinnerung erhalten, dass das Geschenk erst durch die Gegengabe unwiderruflich wird1).

Dies also ist die Auffassung, von welcher wir ausgegangen sind: dass in der Urzeit die Begriffe von Einzel- und Gesamteigentum noch flüssig waren und in einander übergingen

dermassen, dass man sagen kann: der Gedanke des Privateigentums war noch unbekannt, und alles gehörte nach der vorwiegenden Vorstellung noch allen. Wie hat sich nun der gewaltig weite Übergang zu unsern heutigen Rechtsgedanken vollzogen? Sicherlich auch hier nicht sprungweise oder in wohlgeordneten Zeitperioden, von denen man die eine mit diesem, die andere mit jenem Namen überschreiben könnte. Vielmehr, wie überall in der Natur, füllen die Zwischenglieder der Entwicklung gewaltige Zeiträume aus, in denen der Durchbruch des Neuen gar langsam von statten geht, und das Alte vor seinem Zusammenbruch auf weit hinaus das Feld behauptet. Jedenfalls wie man sich diese Entwicklung auch vorstellen mag soviel wird man als sicher annehmen müssen, dass, wie überhaupt die Idee des Individuums eine verhältnismässig späte, die köstlichste Frucht einer bereits hohen Bildung ist, so auch der erste Privateigentümer nicht der Einzelmensch, sondern eine Vereinigung zusammengehöriger Menschen zunächst die Horde oder der Stamm, später die Hausgenossenschaft oder eine Gruppe von Hausgenossenschaften war. Das Eigentum der Horde steht aber den Begriffen des urzeitlichen Kommunismus noch so nahe und fliesst so vielfach in ihn hinüber, dass wir obwohl er aller Wahrscheinlichkeit nach der älteste Ahn unseres heutigen Eigentums ist ihn doch

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1) FRIEDRICHS, Universales Obligationenrecht, S. 95; ebenso bei den Kands auf Ceylon (KOHLER, Rechtsvergleichende Studien, S. 237). In einer Provinz Indiens gibt der Bramane als Gegengabe gegen eine Landschenkung dem Schenker einen Elefanten, ein Pferd, einen Shawl und Geld (KOHLER in Zeitschrift, Bd. 11, S. 184).

zutreffender noch als Hordenkommunismus bezeichnen können. Und nun sehen wir, wie die Dinge sich bei den einzelnen Völkern entwickelt haben!

Wir finden zunächst bei den Völkern arischen Stammes durchweg diesen Entwicklungsgang vom Eigentum einer Gemeinschaft zum Eigentum eines einzelnen, so dass wir annehmen können, dass diese Völker vor ihrer Trennung noch nicht viel über den Kommunismus der Urzeit sich erhoben haben. Auch hier ist das Land, das uns konservativ alle Übergangsformen erhalten hat, Indien. Im Pendschab und in den Nordwestprovinzen findet sich noch heutigen Tags der Hordenkommunismus an Grund und Boden, das sogenannte zamindari-System: die ganze Dorfgemeinde ist nicht nur Eigentümerin der gesamten Feldmark, sondern bewirtschaftet sie auch gemeinschaftlich. Die Erträgnisse gelten als gemeinsam und werden unter den Gemeindemitgliedern verteilt1). Wir sehen also die Gemeinschaft noch durchaus untrennbar als Eigentümerin wie als Nutzungsberechtigte des gesamten Grundvermögens; der einzelne arbeitet für sie und erhält von ihr seinen Bedarf zugewiesen. Also primitive Verhältnisse, die auf ein ehrwürdig hohes Alter zurückweisen! So mögen die Urväter dieses Volkes gewirtschaftet haben. Wie dieses System noch jetzt im Westen Indiens zu finden ist, so war es einst über das ganze ungeheure Land verbreitet, und seltsam! bei den fürchterlichen Erschütterungen, von denen Indien im Laufe geschichtlicher Zeiträume heimgesucht wurde, wenn bei schweren Bürgerkriegen oder bei feindlichen Invasionen die

1) So heisst es in dem indischen Quellenwerk bei KOHLER in Zeitschrift, Bd. 11, S. 174: The whole land is held and maneged in common, and the rents and whole profits of the estate are thrown into one common stock and divided amongst the several proprietars. Und MAYNE (Hindu law and usage 2 ed. S. 193) sagt: throwing all the produce into a common stock and then re-distributing it, as in a communal Zemindari village. Vergl. auch daselbst, S. 232, 284 ff.

Kultur von Grund und Boden zerstört und die Volkszahl dezimiert war, man gewissermassen vor einem Nichts stand in solchen äussersten Notlagen, griff man zu dem System der Vorzeit zurück, als ob in dem alten Kommunismus ein lebendiger Urquell läge, und der Kreislauf von einer Eigentumsform zur andern begann von neuem 1). Wir sehen also hier, wie vorhin in China, dass kommunistische Zustände wohlverstanden unter Verhältnissen, wo der Einzelne noch keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Individualität erhebt keineswegs kulturfeindlich sind, im Gegenteil dadurch, dass alle Kräfte zu einem gemeinschaftlichen Zwecke dienstbar gemacht werden, den Boden für eine hohe Kultur wohl vorbereiten können.

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So erblicken wir in Indien noch einen Zustand, der sehr wohl als Mittelglied vom urzeitlichen Kommunismus her gedacht werden kann. Einen Schritt weiter finden wir in dem dort weitverbreiteten pattidari-System getan. Hier ist die Gemeinde noch Eigentümerin), aber sie wirtschaftet nicht mehr als Körperschaft, sondern die Grundstücke sind den einzelnen Familien oder Familiengenossenschaften ausgetan - jedoch ist diese Zuweisung nicht endgültig, sondern kann je nach Bedürfnis geändert werden3). Auch hier ein Institut von bemerkenswert hohem Alter! Nicht nur, dass die Gemeinde ihr Eigentumsrecht an Grund und Boden noch nicht zu Gunsten der Einzelnen aufgegeben hat auch diese Einzelnen, deren

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1) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 7, S. 167.

2) Dies zeigt sich insbesondere auch darin, dass als Trägerin der für indische Verhältnisse sehr wichtigen Grundsteuer die Gemeinde gedacht ist, und die einzelne Familie ihren Beitrag nicht etwa nach Verhältnis des ihr zugeteilten Besitztums, sondern nach einer Quote zu tragen hat, und dass, wenn sie diese Quote nicht leistet, ihr Bodenanteil an die Gemeinde zurückfällt (vergl. KOHLER a. a. O., Bd., 7., S. 166 ff., Bd. 9, S. 337, Bd. 11, S. 175).

3) KOHLER a. a. O., Bd. 11, S. 174 ff.; MAYNE, Hindu law and usage 2. ed., S. 193.

Ansprüche in einem sehr gesteigerten Nutzungsrecht bereits anerkannt werden, sind nicht etwa Individuen, sondern Hausgenossenschaften oder Gruppen von Hausgenossenschaften.

Und der dritte Schritt in der Entwickelung ist das bhayâchârâSystem, bei welchem die Zuweisung an die einzelnen endgültig ist, und nur noch Gemeinschaftsverhältnisse an zurückgebliebenen Landresten, der gemeinen Mark, an Wald und Weide, gerade wie im mittelalterlichen Deutschland bleiben 1).

So hat Indien, dies seltsame Land, das alle Eheverfassungen beherbergt, uns auch alle Stufen seiner Entwicklung vom Hordenkommunismus, mit dem die erobernden Arier in die reichen Niederungen der fünf Ströme herniedergestiegen sein mögen, bis zum vollentwickelten Eigentum des einzelnen am Grund und Boden erhalten wie in einem Profil von Erdschichten, sehen wir hier die Entwicklung in einem und demselben Lande über einander gelagert.

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Bei den Griechen sind die Stufen vom Kommunismus her in der geschichtlichen Zeit längst überwunden. Auch schon HOMER Weiss nichts dergleichen zu vermelden. Der Stamm, bei welchem sich am längsten derartige Erinnerungen erhalten zu haben scheinen, sind auch hier wieder I just wie bei der Geschichte der Eheverfassungen - die Spartaner. Bei ihnen kannten die sagenhaften Überlieferungen noch eine Zeit, wo dem Stamm Grund und Boden gehörte, den man unter Zuzügler aufteilen konnte. Denn HERODOT) weiss aus ganz sagenhafter

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1) KOHLER a. a. O., Bd. 7, S. 165 ff. MAYNE a. a. O., S. 193: > Gradually the shares would come to be looked upon as private property. The idea of community would be limited to a joint interest in the village waste, and a joint responsibility for the claims of Government. This is the bhaiachary village. «

2) 4, 145. Über ähnliche Vorgänge im heutigen Südafrika, wo bei den dortigen Stämmen derartige Ansiedelungen mit Landanweisungen auch jetzt noch vorkommen, MERENSKY in der deutschen Kolonialzeitung 1889, S. 59 b.

Zeit von Argonauten, die nach Sparta kamen und ihre Lagerfeuer auf dem Taygetos anzündeten, zu berichten, dass die Lacedämonier sie unter sich aufnahmen und ihnen Ländereien zuwiesen. Das sind aber verschollene Nachklänge von Dingen, die weit vor allem geschichtlichen Anbeginn liegen.

Auch in der römischen Tradition, in so später Fassung sie auch auf uns gekommen ist, haben sich Züge erhalten, die auf einen Kommunismus an Grund und Boden in alter Zeit schliessen lassen. So wissen wir, dass ursprünglich die römische Mark in Geschlechterbezirke zerfiel, aus denen später die ältesten Landquartiere (tribus rusticae) gebildet wurden 1), und die ältesten Patrizierfamilien treten uns in einer Geschlossenheit der gesamten Sippe entgegen (man denke an das Geschlecht der Fabier, das auf eigene Hand, als ob es ein Volk für sich gewesen wäre, einen Krieg gegen die Etrusker unternahm!), die auf eine Vermögens-Gemeinschaft, als feste Zusammenfügung der einzelnen Familien, zurückführt. Und bis in sehr späte Zeiten hinein blieb ein ungeheures Gebiet an Gemeindeland, dem in der Entwicklung des römischen Staatswesens so verhängnissvoll gewordenen ager publicus, dessen Eigentümer der Staat und dessen Nutzniesser zuvörderst die Patrizier waren wir haben hier also eine den indischen Verhältnissen ganz ähnliche Entwicklungsstufe: die Bürgerschaft, noch als Eigentümerin gedacht, und die Nutzniessung, ganz wie dort, nicht durch Individuen, sondern durch Gruppen von Hausgenossenschaften, patrizischen Geschlechtern, ausgeübt. Und, so kriegerisch uns der Römer von Anfang seiner geschichtlichen Zeit an entgegentritt und so viel kaufmännisches Blut ihm von Norden aus Etrurien, von Süden aus den hellenischen

unvermessenem

1) MOMMSEM, römische Geschichte, Bd. 1, S. 35. Von dem claudischen Quartier ist es überliefert, dass es aus der Ansiedlung der claudischen Geschlechtsgenossen am Anio erwuchs; und daselbe geht ebenso sicher für die übrigen Distrikte der ältesten Einteilung hervor aus ihren Namen, die durchweg von den ältesten Patrizierfamilien entnommen sind,

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