ÀҾ˹éÒ˹ѧÊ×Í
PDF
ePub

als >>Häuser weist auf die in diesen Blättern schon so oft bestätigte Zähigkeit des Adels, die an uralten Erinnerungen bis in die spätesten Zeiten festhält, wiederum hin und zurück auf die Zeit, als das Geschlecht zusammen unter Einem Dache hauste.

Dies ist die Hausgenossenschaft, bei den indogermanischen Völkern durchweg der Ahn unserer heutigen Familie. Hier, bei Gemeinschaft der Arbeit, der Lebensschicksale und der Götterverehrung, stand die Wiege der arischen Familie1). Aber nicht nur bei den Ariern finden wir diese Hausgenossenschaften ; sie sind, wie es scheint, über die ganze Erde verbreitet gewesen, und ihre letzten Spuren finden wir bei Völkern der verschiedensten Art. So ist uns aus weiten Gebieten das nur aus sehr alten Gemeinschaftsverhältnissen erklärliche Recht des Retrakts bezeugt, das darin besteht, dass der Miteigentümer oder Verwandte oder Miterbe das Recht des Vorkaufs vor jedem Fremden hat; es ist offenbar, dass dies Recht nur in einer Zeit entstanden sein kann, als der Gedanke des Gesamteigentums und der gemeinsamen Wirtschaft noch stärker als der des Einzeleigentums war und die Miteigner ungetrennt auf der Scholle sassen und sie zusammen bestellten. Und bezeichnend ist, dass der Retrakt am stärksten in dem ursprünglich arabischen Recht des Islam, das also seine Wurzeln in vorzeitlicher Güter- und Weibergemeinschaft hat, ausgebildet ist. Hier ist das Recht auch dem Nachbarn eingeräumt, und besteht z. B. bei den Kabylen zu Gunsten des Miteigentümers, der Verwandten, der Geschlechts-, der Dorf-, ja der Stammesgenossen, so dass HANOTEAU und LETOURNEUX in ihrem verdienstvollen Werk über die Kabylen 2) vom Retrakt sagen können: »En matière de vente immobilière, la coutume kabyle lui a donné un développement exorbitant et en a fait une véritable institution sociale.<< Aber auch sonst ist er im Islam

1) BERNHÖFT in Zeitschrift, Bd. 9, S. 410, Bd. 8, S. 210; HEUSLER, Institutionen, § 130, (Bd. 2, S. 171 ff).

2) Bd. 2, S. 401.

eine Einrichtung von einschneidender Bedeutung1). Ganz ebenso war es aber auch im althebräischen Recht; dort kauft Boas im Buch RUTH2) das Stück Land erst, nachdem es der nächste Erbe verschmäht hat, und ebenso der Prophet Jeremias im Gefängnis zur Zeit, als Jerusalem in Flammen aufgehen sollte, einen Acker im Lande Benjamin, weil er, »das nächste Freundesrecht hat3)<<. Und dieses Recht altehrwürdiger Zeit ist von den rabbinischen Juristen beibehalten und weiter ausgebildet worden1). Dasselbe Recht finden wir in Georgien und Armenien) ebenso im hinterindischen Birma). Das Nämliche kannten aber auch unsere eigenen Altvordern; die weitreichende Bedeutung, die das mit Wirkung gegen den Erwerber und seine Nachmänner ausgestattete Näherrecht bei ihnen hatte, ist allbekannt: auch hier ist es dem Miteigner, dem Miterben, dem Nachbarn und Dorfgenossen, ja in weiterer Ausdehnung bei der Veräusserung von Bauer- und Lehnsgütern dem Guts- und Lehnsherrn gegeben") (über einen letzten Nachklang vergl. im preussischen Allg. Landrecht I. 17. § 61). Dieses Vorkaufsrecht der Verwandten und der Nachbarn kommt ferner bei den Südslaven und Montenegrinern in einer Ausdehnung vor, die sich nur aus der Fortdauer der alten Gemein

an derselben Stelle;

1) Vergl. HANOTEAU und LETOURNEUX ferner TORNAUW, Moslemisches Recht, S. 221 ff.; JOVANOVIĆ in Zeitschrift, Bd 15, S. 287; KOHLER ebenda, Bd. 6, S 272 fl.

2) 4, 2 ff. Vgl. hierzu SAALSCHÜTZ, Mosaisches Recht, Bd. 2, S. 812. 3) JEREMIAS 32, 7 ff.; vergl. 3. MOSE 25, 25. Wegen des babylonischen Rechts, KOHLER bei PEISER, babylonische Verträge des Berliner Museums, S. XLI ff. und die Urkunden bei PEISER, keilschriftliche Aktenstücke, S. 5, 9.

4) HIRSCH B. FASSEL, Mosaisch-rabbinisches Civilrecht, Bd. 2, S. 132. 5) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 7, S. 422.

6) KOHLER ebenda, Bd. 6, S. 206.

7) GERBER-COSACK, System des deutschen Privatrechts. §§ 178 ff.; GIERKE, Genossenschaftsrecht, Bd. 2, S. 200 ff.; LEWIS, die Succession des Erben in die Obligationen des Erblassers, S. 7 ff.

schaften bis in die Nähe unserer eigenen Zeit hinein begreifen lässt1); und gar bei dem Bergvolk der oberalbanischen Maljsoren finden wir es zu Gunsten der gesamten Familie, die bei dem weitgezogenen Begriff, den man in der dortigen Gegend von der Verwandtschaft hat, oft aus mehreren hundert Köpfen besteht?). So in Europa. Aber den Retrakt sehen wir auch bei unseren asiatischen Verwandten, den Indern, als Rechtssatz bezeugt3).

So hat sich ein solcher Ausläufer der alten Hausgenossenschaften durch die langen, langen Zeiträume hindurch erhalten. Aber auch diese Genossenschaften selbst finden wir in einzelnen Ländern noch bis in sehr späte Kulturperioden, ja bis in die Nähe unserer Zeit erhalten. Auch hier ist Indien ein klassisches Beispiel durch alle Wandlungen der Kultur geblieben. In der alten Heldendichtung Mahâbhârata tritt uns die königliche Hausgenossenschaft der Pandavabrüder entgegen, die in Vielmännerei mit ihrer schönen Königin Draupadî leben. Erstaunlich ist in so früher Zeit die an das Vaterrecht gemahnende Gewalt des ältesten Bruders, der, wie ein absoluter Herrscher, über das gesamte Besitztum, über die Brüder und die gemeinschaftliche Frau verfügt. Denn er verspielt nach einander die Kostbarkeiten, alle Habe, das Reich, sich und Brüder und zuletzt ihre Königin und wie es männlich schön und rührend in

der alten Dichtung heisst

die Pandavabrüder »waren nicht

1) TURNER, Slavisches Familienrecht, S. 51, 52; POPOVIC, Recht und Gericht in Montenegro, S. 54.

2) GOPCEVIC, Oberalbanien, S. 301.

Interessant ist, wie weit hier die Vorsicht geht. Damit nicht der Verkäufer seinen Verwandten gegenüber einen zu hohen Preis unter der falschen Behauptung, dass ihm ein solcher geboten worden sei, herausschwindelt, hat die Familie das Recht, einen Schiedsrichter zu ernennen, der den wirklichen Wert abschätzt. Dies ist deswegen nötig, weil die Maljsoren höchst ungern das Mitglied eines anderen Stammes unter sich sehen, und die Familienangehörigen daher alles aufbieten, um das Näherrecht auszuüben.

3) So im Pendschab; vergl. KOHLER in Zeitschrift, Bd. 7, S. 183 ff.

so betrübt ihres Königreichs, ihres Reichtums, ihres kostbarsten Edelgesteins beraubt zu sein, als über den schüchternen und angstvollen Blick des Weibes < 1). Bezeichnend für die damalige Stellung des Hauptes der Hausgenossenschaft ist die Betrachtung, die einer der jüngeren Pandavabrüder, nachdem der älteste im Würfelspiel seine Freiheit verloren hatte, anstellt: Er (der älteste) ist Herr unserer religiösen und Bussübungen (ihm unterstand also, als dem Priester der Hausgemeinschaft, der häusliche Gottesdienst), der Herr sogar unseres Lebens. Wenn er sich als verspielt betrachtet, sind wir alle verspielt. << Und dann spricht er von der Achtung, die er seinem Bruder auch jetzt nachdem er ihre Freiheit im Spiele dahingegeben hatte schulde. Man fühlt in der wundervollen Sprache) etwas von der Recken- und Mannentreue uralter Germanenzeit in einem Widerhall von den Ufern des Indus, und glaubt die Recken an Gunthers Hof und im Hintergrunde den düstern Hagen zu sehen. Ihnen allen gilt Treue als oberstes Gesetz im Konflikt mit allen anderen Pflichten.

Diese uralte Hausgenossenschaft, die unter der Herrschaft des Ältesten, des Vaters und nach dessen Tode des ältesten Bruders steht, finden wir auch im Gesetzbuch des MANU3) wieder. Auch hier wird durchweg als die Regel vorausgesetzt, dass die einzelnen Hausgenossen kein besonderes Vermögen haben; so heisst es in dem altehrwürdigen Gesetz ausdrücklich): >> Die Gattin, der Sohn und der Sklave, diese drei werden als vermögenslos erklärt; was sie an Vermögen erwerben, das fällt dem zu, dem sie angehören.« Die indischen Kommentare suchen dies allerdings, aus späterer Rechtsauffassung heraus, durch die Auslegung abzuschwächen, es solle hiermit nur gesagt sein, dass diese Personen ohne die Zustimmung ihrer

1) SABHA PARVA, S. 178.

2) Ebenda sect. 70, S. 189.
3) 9, 105; vergl. 108, 110, 1II.

4) 8, 416.

Herren kein Geld ausgeben dürfen 1). Es ist dies die alte Methode der orientalischen Rechtswissenschaft, an uralten Rechtssätzen nichts zu ändern, sie aber durch die Auslegung tatsächlich den neueren Anschauungen anzupassen und sie, wenn es nicht anders geht, dadurch auf den Kopf zu stellen. Keineswegs aber sind, wie man aus der Erwähnung von Sohn und Frau entnehmen könnte, diese Dinge im ältesten Recht auf das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern oder zwischen Brüdern unter einander beschränkt gewesen; als das regelmässige ist vielmehr gedacht, dass die gesamte Verwandtschaft auf Gedeih und Verderb zusammen sitzt und einheitlich auf einem Hofe wirtschaftet; so sagt MANU2): >Wenn der Empfänger (eines Darlehns) gestorben und das Darlehn für die Bedürfnisse seiner Familie verwendet worden ist, so müssen es seine Verwandten aus ihrem eigenen Vermögen erstatten, selbst wenn sie nicht in Gütergemeinschaft mit ihm gelebt haben.< Auf ein Zusammenleben der gesamten Familie weisen auch die weitgezogenen Eheverbote hin, die im indischen Recht bis in die siebente väterliche und fünfte mütterliche Parentel gehen3); die Verwandten dieser uns entfernt scheinenden Grade müssen sich also noch als nah verbunden gefühlt haben, und die einfachste Erklärung dieser uns auffälligen Erscheinung bleibt, dass sie in alter Zeit Eine Familie und Einen Hausstand bildeten.

Die Gemeinschaft, die alle diese Personen in fester Vereinigung zusammenband, war ursprünglich nicht die für uns heute entscheidende Zusammengehörigkeit des Bluts, sondern die des Heims, das Zusammenleben unter Einem Dach und an Einem Herd. Was innerhalb der vier Wände zuwuchs,

1) Zeitschrift, Bd. 4, S. 341.

2) 8, 166; so auch durchweg im 9. erbrechtlichen Buch. Vergl. JOLLY in Zeitschrift, Bd. 3, S. 261, Anm. zu Vers 166.

3) Gesetzbuch des MANU 5, 60; JOLLY in den Sitzungsberichten der bayerischen Akademie phil. hist. Kl. 1876, S. 420 ff.

« ¡è͹˹éÒ´Óà¹Ô¹¡ÒõèÍ
 »