ภาพหน้าหนังสือ
PDF
ePub

Weise er die afrikanischen Sprachen beherrscht und wie er die leisesten Spuren zu verfolgen und scharfsinnige Schlüsse zu ziehen im Stande ist. Er will aber auch über das Rothe Meer eine Brücke schlagen und die alte Verbindung zwischen Semiten und Chamiten wieder herstellen. Die Kluft von vielen Jahrtausenden ist jedoch nicht leicht auszufüllen, Mittelglieder fehlen und der Versuch, diese Kluft zu überbrücken, ist ein grosses schweres Wagniss. Möge neben Scharfsicht auch Vorsicht sein Leitstern sein!

Bevor ich schliesse, möchte ich mir noch eine Bemerkung erlauben. Die Grenzgebiete zwischen Egypten und Abessinien, der Tummelplatz der abessinisch-chamitischen Völker, deren Sprachen Reinisch mit so zäher Ausdauer und grossem Erfolge erforscht hat, stehen jetzt unter italienischem Einflusse, sie liegen, wie man sich diplomatisch auszudrücken pflegt, in der Machtsphäre Italiens. Der stolze Name der Erythräischen Colonie" legt auch Verpflichtungen auf. Italien liegt es ob die wissenschaftliche Erforschung jener Gebiete fortzusetzen und den semitischen und chamitischen Dialecten Abessi

niens volle Aufmerksamkeit zu widmen. Abgesehen von den Arbeiten des ausgezeichneten Orientalisten Ignazio Guidi über Amharisch haben aber italienische Gelehrte so gut wie gar nichts in dieser Richtung gethan. Es ist Sache der italienischen Regierung und der gelehrten Körperschaften diese Unterlassung bald gut zu machen.

Wien, December 1891.

D. H. Müller.

Qames.

Von

E. Nestle.

J. Dérenbourg habe in dem (mir hier nicht zugänglichen) Jahrgang 13 (1879) der Revue Critique die Zeichen für Qames und Pathach aus Verstümmelungen des abgeleitet, berichtet Renan im Rapport annuel des Journal asiatique für 1879 (S. 49) mit Anerkennung (manière. . des plus ingénieuses), während Grätz es in seiner Monatsschrift 1881, 403 mit Recht befremdend" findet. Die sogenannten babylonischen Vokalzeichen stammen allerdings, wie schon Pinsker für ā, u, i sah, Grätz a. a. O. für ǎ (= ») ergänzte, und G. F. Moore (Am. Or. Soc. Proc. Oct. 1888 p. XXXVII f.), wie es scheint ohne Pinsker und Grätz zu kennen, durch den Hinweis auf das Arabische erhärtete, aus den Consonanten - Zeichen N,, und . Das tiberiensische System dagegen ruht, wie das syrische, auf der Verwendung des Punktes und der Linie als Unterscheidungszeichen. Dabei ist nun klar, dass das Zeichen

für Qames gar nichts anderes ist als eine Combination des Cholem - Punktes und der Pathach-Linie. In unsern Drucken sieht das Zeichen allerdings nicht mehr so aus, daher Ewald lehrte (Gr.7 S. 86) wurde durch einen neuen Strich nach

unten zu T verlängert, zum Unterschiede von à und a“; man darf aber nur z. B. die Handschriften-Facsimiles ansehen, welche die Palaeographical Society veröffentlichte, und man wird davon über zeugt sein. Zudem wird es durch alte Zeugnisse ausdrücklich bestätigt. In dem von J. Dérenbourg veröffentlichten Manuel du Lecteur (J. As. Nov. Dec. 1870 S. 363) heisst es vom : es bestehe aus Linie und Punkt unter dem Buchstaben

.ונגדה תחת האות

Noch deutlicher sagt Ibn Esra (bei W. Bacher, Abraham ibn Esra als Grammatiker S. 63): Das grosse Kamez entsteht aus ô und a, daher sein Zeichen: ein Strich mit einem Punkt darunter; sein Name weist auf Zusammenziehung des Mundes hin. In diesem Namen hat Stade (Gramm. § 35 a) mit Recht einen Beweis dafür gefunden dass die Erfinder des Punktationssystems das schon dunkel als å oder o sprachen". Der deutlichste Beweis liegt, meine ich, eben im Zeichen selbst, und da ich in den gewöhnlichen Lehrbüchern nirgends darauf hingewiesen fand, erlaube ich mir das hervorzuheben und anzufügen, dass schon Pellican 1503 nach Nigri's Vorgang in seinem modus legendi hebr. Qames als a suevicum beschreibt quod inter a clarum et o medium profertur, possetque nostris litteris taliter scribi å. Hermann Fischer, der von mir darauf aufmerksam gemacht, in Nigri's und Pellican's Beschreibung den bis jetzt ältesten Beleg für schwäbisch o mhd. à fand (Germania 37, 107-109), meinte, Pellican könnte diese Bezeichnung selbständig erfunden haben; nach dem Vorstehenden hat ihn vielleicht das hebräische Zeichen und dessen Ursprung darauf gebracht. Schade, dass nun Mörike's hübsche Zeichnung und poetische Verherrlichung des Qames etwas von ihrer Berechtigung verliert.

[ocr errors]

mit

Zum Schluss sei gefragt, ob am Ende nicht auch das seinen 2 Punkten neben einander und einem dritten unter ihnen auf einer Combination von Zere und Chireq beruht. Ibn Esra a. a. O. erklärt es zwar anders, indem er seinerseits sowohl das Zere als das Schureq so (aus ô und i) entstehen lässt; manche Erscheinungen der tiberiensischen Vokalisation liessen sich aber aus solcher Auffassung des Segol erklären.

Beiträge zur indischen Rechtsgeschichte.

Von

J. Jolly.

5. Zur Geschichte der Kinderehen.

Die bekannte strafrechtliche Bill von 1891, welche die Abschaffung der Kinderehen in Indien bezweckt, hat dort eine überaus lebhafte Diskussion hervorgerufen. an der sich auch eine Reihe indischer Sanskritisten eifrig betheiligt haben. Zugänglich sind mir die kleine, aber inhaltreiche Schrift von Professor Bhandarkar „A Note on the Age of Marriage" (Poona 1891) und eine Udvâhasamayamîmâmsâ von Pandit Râmamiśra Sastri, dem bekannten Lehrer der Philosophie in Benares (Benares 1890); auch gehören in diese Reihe die beiden schon früher erschienenen Broschüren von Raghunath Rão über „Hindu Law on Marriage" und Hindu Remarriages" (Madras 1884/85). Während in diesen Schriften die Kinderehe als eine in den richtig verstandenen Vorschriften des Brahmanismus keineswegs begründete Einrichtung zu erweisen versucht wird, verfolgen andere Aesserungen indischer Sanskritisten, die mir aber nur aus polemischen Anführungen in den erwähnten Schriften bekannt sind, die entgegengesetzte Tendenz. Auch in England ist eine Apologie der Kinderehe erschienen in Gestalt der bemerkenswerthen Broschüre von F. Pincott Social Reform by Authority in India" (London 1892). Das von den indischen Sanskritisten benutzte Material ist in erster Linie dem Dharmasastra entnommen, ausserdem dem Rigveda. den Grihyasútras, dem Mahâbharata, den Purâņas und einigen medizinischen Werken.

Da die Frage, ob die indische Kinderehe eine durch die Religion geheiligte Institution ist oder nicht, auch für die indische Alterthumskunde ein erhebliches Interesse hat, so soll hier eine erneute Prüfung derselben versucht werden. Betreffs des hierbei voranzustellenden Dharmasastra finde ich allerdings keinen Grund von dem principiellen Standpunkt abzugehen, zu dem ich auf Grund eines sehr beschränkten Materials schon vor Jahren gelangt bin ').

1) Sitzungsber. d. k. b. Akad. d. Wiss. 1876, L, 424-428. Bd. XLVI.

27

Die Smrititexte, theils in den vollständig erhaltenen Werken theils in den Smriticitaten der späteren Autoren vorliegend, lassen sich nach ihrem Inhalt in drei Gruppen eintheilen: 1) Texte, welche die Verheirathung vor dem Eintritt der Pubertät anordnen: Gaut 18, 20-23; Vas. 17, 67-71; Baudh. 4, 1, 11-14; Manu 9, 88-93; Yajñ. 1, 63, 64; Vishnu 24, 38-41; Når. 12, 20-27; Parâs. 7. 7-10; Samvarta 65-68 etc. Häufig wird dafür der Ausdruck nagnikâ gebraucht, der jedoch auch wörtlich als ein noch nackt gehendes Mädchen" gefasst werden kann, zumal da Gautama dafür sagt: prâg vâgvâsaḥparipatteḥ, und dieses Alter von dem allgemeinen Termin prâg ritoḥ unterscheidet. Die Smriticandrika giebt beide Erklärungen 1). Ist kein Vater da, so müssen andere Verwandte u. s. w. als kanyapradaḥ für die Verheirathung des Mädchens sorgen. Die Nichterfüllung dieser Pflicht zieht nicht nur die schwersten Folgen im Jenseits nach sich, sondern hat auch die Wirkung, dass der Vater dadurch aller Rechte über seine Tochter verlustig geht und sie nach drei Jahren, oder schon nach drei Katamenien, selbst einen Gatten wählen darf (svayamvara). Auch braucht der Gatte in diesem Falle ihrem Vater kein sulkam zu geben, während ihr allerdings auch nicht gestattet ist, ihren Schmuck mitzunehmen und sie sogar nach einer strengeren Auffassung zur vṛishali wird, die Jeder rauben und Niemand heirathen kann, ohne aus der Kaste gestossen zu werden.

2) Bestimmtere Angaben über das Heirathsalter finden sich namentlich an folgenden Stellen. Manu 9, 94 bestimmt acht Jahre als das Minimum, zwölf Jahre (das Alter der Reife) als das Maximum. je nach dem Alter des Bräutigams. Brihaspati setzt hierfür 10 und 7 Jahre ein: trimśadvarsho daśâbdâm tu bhâryâm vindeta nagnikâm | ekavimsativarsho và saptavarshâm avâpnuyât || Ein ähnliches Schwanken zwischen dem 12. und 10. Jahre als obere Grenze zeigt sich einerseits in einem Text des Samvarta nach einem India Office Ms. (Eggeling III, No. 1367), des Yama und Parâśara nach anderen Quellen (prâpte dvâdase varshe), andrerseits bei Angiras: tasmât samvatsare prâpte daśame kanyaka budhaiḥ | pradâtavyâ prayatnena. Sieben Jahre als die untere Grenze bestimmt auch eine anonyme Smriti bei Raghunandana u. A.: saptasamvatsarad ûrdhvam viváhaḥ sârvavarṇikaḥ | Das Alter von acht Jahren empfiehlt Daksha : vivahayed ashtavarsham evam dharmo na hiyate; ähnlich Samvarta 66: vivâho 'shṭamavarshâyâḥ kanyâyâs tu praśasyate. Am weitesten herab gehen drei ohne Nennung der Autoren citirte Texte: shadabdamadhyenodvahya kanya varshadvayam tataḥ, ashtama

1) Smritic. I. O. Ms. B. 327. nagnikà ca purâne darsità | yavan na lajjayângâni kanyâ purushasamnidhau | yonyâdîny avagûheta tâvad bhavati nagnika samgrahakâro 'pi | yâvac celam na grihnâti yâvat kriḍati pamsubhiḥ yâvad dosham na jânâti tàvad bhavati nagniká || amaras tu yâvad ṛitudarsanam tavan nagnikety âha ||

varshaparyanto garbhapañcamaprabhṛitaḥ | kanyâvivâha ucitaḥ kâlaḥ und janmato garbhadhânâd vâ pañcamâbdât param subham | kumârîņâm tatha dânam: also 6 und 8, ja 5, oder vielmehr 4, und 8 Jahre sollen die Grenzen bilden.

3) Gegen alle diese Texte lassen sich nicht mehr als eine oder zwei Stellen beibringen, die in einem der Kinderehe ungünstigen Sinne gedeutet werden können. Nårada 12, 25-27 bestimmt, dass die Mädchen bei Eintritt der Mannbarkeit ihre Verwandten davon in Kenntniss setzen sollen, die, wenn sie dann nicht für ihre Verheirathung sorgen, einem bhrûnahan gleichgeachtet werden, und dass daher der Vater seine Tochter nach erlangter Reife" pravṛitte rajasi verheirathen soll. Die Lesart pravṛitte rajasi passt ganz gut in den Zusammenhang, und ich habe sie daher in meiner Ausgabe des Narada in den Text eingesetzt, obschon mehrere Hss. ato pravritte (atho prakṛite, atho prakṛitte) lesen, d. h. ato 'pravṛitte. Diese letztere Lesart, nach der also der Vater seine Tochter schon vor Eintritt der Pubertät verheirathen soll, halte ich jedoch jetzt für die richtige, 1) weil die gute alte nepalesische Hs., die ich leider nur noch für die Vorrede zu meiner Edition benutzen konnte, dafür apravṛitte rajasy atah liest, 2) weil die nämliche Hs. noch zwei weitere, auch anderswo vorkommende Texte über die Verheirathung unerwachsener Mädchen (avyañjanopetâm arajâm apayodharam) nach 12, 28 einfügt1), 3) weil auch ein gleichlautender Text, der aus dem Mahabharata citirt wird, die Lesart ato 'pravritte bietet. Die viel benützte 2) Stelle Manu 9, 89, die es für besser erklärt, selbst eine ritumatî bis zu ihrem Tode im Elternhause bleiben zu lassen, als sie an einen unwürdigen Freier zu verheirathen, steht nur scheinbar in starkem Widerspruch zu der Parallelstelle Baudh. 4, 1, 11, wonach selbst eine Ehe mit einem unwürdigen Freier dem dauernden Aufenthalt im Vaterhause vorzuziehen ist. In Wirklichkeit bezweckt die Manustelle, wie der Commentator Raghavânanda mit Hinweis auf Yajñ. 1, 64 bemerkt, nur die Wahl eines guten (utkrishța) Bräutigams einzuschärfen, ebenso wie der vorhergehende Vers 88, der einem utkrishta selbst eine aprâptâ zu geben räth. Bliebe die Tochter wirklich nach erlangter Reife im Vaterhause, so dürfte sie zum svayamvara schreiten, und der Vater verlöre alle Autorität über sie (90, 93). Hier mag auch die beachtenswerthe, allerdings allen anderen Commentaren und den bisherigen Uebersetzungen widersprechende Erklärung des dharme sidati satvaraḥ || in 94 bei Râmacandra Erwähnung finden, wonach diese Worte ein Verbot der Verheirathung nach Eintritt der Reife enthalten sollen: dharme sidati sati rajodarśane samupâgate sati.

1) Vgl. meine Ausgabe in der Bibl. Ind. Pref. p. 11 und p. 171 der Uebersetzung.

2) Bhandarkar p. 3, Râmamiśra p. 36, Hopkins, Ruling Caste p. 343 etc.

« ก่อนหน้าดำเนินการต่อ
 »