Richterliche Strafe (poena forensis), die von der natürlichen (poena naturalis), dadurch das Laster sich selbst bestraft und auf welche der Gesetzgeber gar nicht Rücksicht nimmt, verschieden, kann niemals bloß als Mittel, ein anderes Gute zu befördern,... Darstellung und beurtheilung der deutschen strafrechts-systeme: Die vertrags ... - หน้า 67 โดย Friedrich Karl Theodor Hepp - 1843 มุมมองทั้งเล่ม -
|